Zeitarbeit & Recht
Ihre Rechtsberater zu Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit

Handelsblatt Auszeichnung Beste Anwälte 2019

Rechtsberatung zur Arbeitnehmerüberlassung

Als Rechtsanwälte der Kanzlei AMETHYST sind wir Ihre Berater zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit). Wir beraten und betreuen Unternehmen bundesweit und international bei allen Rechtsfragen rund um das AÜG. Dazu gehören die anwaltliche Vertretung bei

Kurz: Wir sind Ihre Berater zum AÜG.

Zu unseren Leistungen zählen:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei der Bundesagentur für Arbeit. Anwaltliche Betreuung und Übernahme des gesamten Antragsverfahrens. Korrespondierend beraten wir Sie hinsichtlich der Gesellschaftsgründung und schulen Sie wegen der erforderlichen Kenntnisse im Recht der Überlassung
  • Vertretung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in Verfahren wegen Widerruf, Versagung oder Entziehung der Erlaubnis und Bußgeldverfahren
  • Vorgehen gegen unberechtigt erteilte Auflagen
  • Aktenprüfungen und Aktenrevisionen
  • Stellung aller Vertragsmuster (Arbeitsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag), Zusatz- und Equal Pay-Vereinbarungen. Selbstverständlich sind die aktuellen Änderungen in den Tarifverträgen von BAP und iGZ sowie die Entscheidung des BAG zum Equal Pay bei nicht vollständiger Bezugnahme der Tarifverträge (Urt. v. 16.10.2019 – 4 AZR 66/18) bereits berücksichtigt
  • Betreuung bei komplexeren Projekten (Master-Vendor, Neutral-Vendor, Flexibilisierungen)
  • Mitbestimmung des Betriebsrates in der Arbeitnehmerüberlassung
  • Wir sind besonders versiert in den Bereichen IT, Gesundheit, Bau und Engineering, wenn es hier um Fragen der Arbeitnehmerüberlassung geht

Wir sind Fördermitglieder der Branchenverbände iGZ und BAP und bekannt durch zahlreiche Fachveröffentlichungen.

Über 1.000 Mandanten konnten wir bislang erfolgreich vertreten. Neben einer umfangreichen Expertise zeichnet unsere Arbeit ein agiles und kreatives Vorgehen aus. Unsere Lösungen sind stets individuell und haben das Ziel des Mandanten fest im Blick. Lesen Sie nachfolgend mehr zu unseren Tätigkeiten.

Beratung

Sie benötigen Beratung rund um die Arbeitnehmerüberlassung, Tarifverträge oder Equal Pay? Als Fördermitglied der Branchenverbände iGZ und BAP bringen wir langjähriges Know-How in Ihre Projekte.

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AÜG-Erlaubnis beantragen

Bei Unternehmensgründungen, Anträgen auf und Verlängerung der Erlaubnis sind wir Ihr kompetenter Partner und übernehmen das gesamte Verfahren für Sie!

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Droht Entziehung oder Versagung der AÜG-Erlaubnis?

Die AÜG-Prüfung steht bevor, führt zur Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zu Beanstandungen oder ein Bußgeld droht? Unsere Anwälte vertreten Sie professionell und engagiert.

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Verträge

Wir beraten und stellen Ihnen alle benötigten Vertragsmuster für die Arbeitnehmerüberlassung, mit Anwendung der Tarifverträge von iGZ / BAP oder auf Equal-Pay-Basis.

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Auslandseinsätze

Sie planen grenzüberschreitende Projekte nach Deutschland oder in das Ausland? Wir beraten Sie kompetent zu allen Fragen von ANÜ, Sozialversicherung und Entsendung

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AÜG-Prüfung und Aktenrevision

Bereiten Sie sich vor auf die anstehende Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Wir unterstüzen Sie und führen die Prüfung im Vorfeld mit unserer Aktenrevision durch

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Jörg Hennig auf dem Potsdamer Rechtsforum des iGZ zum Thema "Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit: Recht - Praxis – Psychologie"

Am 27. September 2022 hielt Jörg Hennig, Partneranwalt bei AMETHYST, auf dem iGZ-Rechtsforum in Potsdam einen viel beachteten Vortrag über AÜG-Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit. Dabei ging es wesentlich um Strategien, die Erlaubnisversagung zu verhindern bzw. entzogene Erlaubnisse - auch gerichtlich - zurückzuerlangen.

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AMETHYST erfolgreich gegen Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

AMETHYST wehrt sich für einen Personaldienstleister erfolgreich gegen die Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einem Eilverfahren die vorläufige Erteilung der AÜ-Erlaubnis angeordnet und einen Versagungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gegen einen von uns vertretenen Personaldienstleister aufgehoben (Beschluss vom 26.05.2023 – L 11 AL 18/23 BER).

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BAG zur ordnungsgemäßen Inbezugnahme von Tarifverträgen - Droht eine dritte Equal-Pay-Welle?

Bereits im Oktober 2019 entschied das BAG über einen Equal-Pay-Fall (Urt. v. 16.10.2019 – 4 AZR 66/18). Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis der iGZ-Tarifvertrag angewandt wurde, meinte, dass diese Anwendung nicht korrekt erfolgt sei, da der Vertrag zahlreiche Regelungen enthalte, die dem Tarifvertrag widersprächen. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht, da der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment) durch ein Tarifwerk der Zeitarbeit nur abgelöst werden könne, wenn dieses vollständig angewendet werde – was hier nicht der Fall sei. Individuelle Vereinbarungen seien nur in Bezug auf Dinge möglich, die tariflich überhaupt nicht geregelt sind oder die zugunsten des Zeitarbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen. Diese Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung in der Arbeitnehmerüberlassung haben.

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