Zeitarbeit im Ingenieurwesen

Wir kennen die Herausforderungen und Ihre Bedürfnisse

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Ingenieurwesen/ Engineering

Anders als in der IT-Branche stellt sich das Prob­lem der Abgren­zung zur Selb­st­ständigkeit oder zur Arbeit in selb­st­ständi­gen Dien­stverträ­gen in Fällen, in denen ein Per­son­alein­satz in Räu­men des Auf­tragge­bers erfol­gt, nicht so drin­gend. Denn auf­grund der regelmäßig recht starken Eingliederung von Inge­nieuren in Kun­den­pro­jek­te ist in vie­len Fällen von Anfang an klar, dass der Ein­satz nicht als selb­st­ständi­ger Dien­stver­trag, son­dern nur in Fes­tanstel­lung oder im Wege der Arbeit­nehmerüber­las­sung gelebt wer­den kann.

Kor­rek­te Analyse
Her­aus­forderun­gen in der Praxis
Unsere Dien­stleis­tun­gen auf einen Blick
Case Study

Korrekte Ananlyse

Schw­er­punk­te der Beratung oder von Prü­fun­gen liegen daher stärk­er in der kor­rek­ten Anwen­dung der Vorschriften des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes, dabei sind vor allem der Equal Treat­ment-Grund­satz sowie die kor­rek­te Anwen­dung der Tar­ifverträge und die Ermit­tlung von Branchen­zuschlä­gen zu beachten. 

Herausforderungen in der Praxis

Equal Treatment

Der Equal Treat­ment-Grund­satz regelt eine Gle­ich­stel­lung von Zeitar­beit­nehmern hin­sichtlich sämtlich­er Arbeits­be­din­gun­gen mit dem Ein­satz­be­trieb. Ein Abwe­ichen davon ist bei Bezug­nahme auf einen Zeitar­beit­star­ifver­trag möglich. Dabei dür­fen jedoch die gel­tenden Branchen­zuschlagstar­ifverträge nicht außer Acht gelassen wer­den. Diese sehen je nach Ein­satzbranche – z.B. im Met­allsek­tor – Zuschläge auf den Zeitar­beit­star­i­flohn von bis zu 65 % nach fün­fzehn­monatiger Ein­satz­dauer vor. Bei einem Grund­lohn von mehr als 25,00 € in der höch­sten Ent­gelt­stufe der Tar­ifverträge von iGZ und BAP kön­nen sich bei voller Arbeit­szeitaus­las­tung (z.B. im Einzelfall 200 Std. monatlich) somit tar­i­fliche Monat­slöhne von bis zu 8.300 € ergeben, die in jedem Fall bezahlt wer­den müssen. 

Tarifliche Eingruppierung

Vor diesem Hin­ter­grund stellen sich sehr häu­fig Fra­gen der kor­rek­ten tar­i­flichen Ein­grup­pierung oder auch der Möglichkeit ein­er Rück­grup­pierung der beteiligten Per­so­n­en. Daneben geben oft auch die Kun­den eine Ein­grup­pierung vor, dann wiederum nicht nach den Zeitar­beit­star­ifverträ­gen, son­dern nach deren eige­nen Haus- oder Branchen­tar­ifverträ­gen, sodass Anpas­sungs­be­darf besteht.

Berechnung der Tariflöhne

Oft­mals wird im Inge­nieurbere­ich mit den Arbeit­nehmern ein Fest­ge­halt vere­in­bart. Liegen die Tar­i­flöhne der Arbeit­nehmerüber­las­sung auch in Einzelfällen darüber, müssen die Tar­i­flöhne in jedem Monat exakt aus­gerech­net wer­den – mit Mehrar­beit­szuschlä­gen, Arbeit­szeitkon­ten etc..

Einschlägiger Branchenzuschlagstarifvertrag

Die Auswahl des ein­schlägi­gen Branchen­zuschlagstar­ifver­trages ist eben­falls nicht immer ganz ein­fach. Denn die Def­i­n­i­tio­nen in diesen Tar­ifverträ­gen sind häu­fig unscharf und oft­mals kommt es auch zu Über­schnei­dun­gen der einzel­nen Verträge.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Entwicklung von Entgeltmodellen, die in der Praxis gut umsetzbar sind und Tarifschwankungen auffangen
  • Beratung bei der Wahl des Tarifvertrages und des einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrages
  • Fragen der korrekten Eingruppierung
  • Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Erlaubniserteilung und wegen der Verhängung von Bußgeldern
  • Allgemeine Beratung zur Anwendung und dem Inhalt von Tarifverträgen
  • Abgrenzung von Dienst-, Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung
  • Betreuung bei Entsendefragen und der Wahl des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts

Case Study Engineering

Arbeitnehmerüberlassung an Automobilzulieferer durch Engineering-Dienstleister

Ihr persönlicher Ansprechpartner

HK2 Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Rechtsanwältin Anika Nadler

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