Besonderheiten und Herausforderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung in der IT Branche
In der IT-Branche besteht häufig ein großes Spannungsfeld zwischen dem Wunsch der Parteien, Consultants als Freelancer einzusetzen und der oftmals sehr starken Eingliederung vor Ort, die an der Klassifizierung als Arbeitnehmerüberlassung nicht vorbeiführt.
Zudem ist die Abgrenzung der Vertragstypen Arbeitnehmerüberlassung, Werk- und Dienstvertrag sehr komplex.
Herausforderungen in der Praxis
Kernthemen der Zeitarbeit im Bereich “IT“
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
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Herausforderungen in der Praxis
Arbeitsteilige Projektarbeit bezweckt gerade, dass externe IT-Spezialisten die Know-How-Träger in einem Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum unterstützen und dabei eng mit ihnen zusammenarbeiten. Je besser sie in den Betrieb integriert sind, desto eher entsteht aber der Verdacht der Scheinselbstständigkeit. Bei stark aufeinander abgestimmten agilen Arbeitsformen wie Scrum wird diese Integration noch stärker sichtbar.
Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit
Rechtlich bedeutet dies oftmals nichts anderes als das Vorliegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung oder einer Scheinselbstständigkeit – oder sogar von beidem.
Kommt es zu einer Prüfung durch die DRV Bund, gilt schon die Urform der Vergütung nach Zeit statt nach Erfolg als wesentliches Indiz für eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Diese Lesart folgt dem Leitbild des Werkvertrages als Musterbeispiel der Selbstständigkeit und der damit verbundenen Übernahme eines Unternehmerrisikos. Dass auch Dienstverträge selbstständig – sprich weisungsfrei – ausgeübt werden können, gilt dagegen zwar in der Theorie, in der Praxis zählt dieses Argument jedoch weniger. Doch selbst wenn man den Dienstvertrag mit der erfolgsunabhängigen Vergütung als selbstständige Vertragsform akzeptiert, ist es mit der Annahme einer rechtlichen Selbstständigkeit der Betroffenen bei Arbeiten im Kundenbetrieb oft nicht weit her. Denn sowohl die Teameinbindung als auch Tätigkeiten vor Ort beim Kunden, die über eine bloße gelegentliche Abstimmung hinausgehen, werden als wesentliches Argument gegen die Selbstständigkeit gewertet, da der Mitarbeiter seine Tätigkeit dann „im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation“ erbringt.
Höchstüberlassungsdauer
Das einfache Umstellen auf Arbeitnehmerüberlassung hilft oftmals aber nicht weiter. Denn zum einen zeigt die Erfahrung, dass viele IT-Spezialisten nicht bereit sind, sich versicherungspflichtig beschäftigen zu lassen, während andersherum die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten eine Arbeitnehmerüberlassung oftmals von vornherein ausschließt, wenn die voraussichtliche Projektdauer deutlich länger ist.
Dabei dürfen die Risiken bei Überschreitung der Überlassungshöchstdauer nicht unterschätzt werden. Weniger schreckt die Parteien sicherlich der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher auf, wogegen dieser oftmals ohnehin nichts einzuwenden hat; allerdings ist die Überschreitung zugleich mit nicht unerheblichen Bußgeldern bis zu 30.000 Euro pro Verstoß und sogar der strafrechtlichen Verfolgung verantwortlicher Personen verbunden.
Keine Vorratserlaubnis mehr
Die Parteien können sich vor diesen Folgen auch nicht mehr schützen, indem sie eine Überlassungserlaubnis vorsorglich vorhalten. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht seit seiner Reform im Jahr 2017 vor, dass es entscheidend auf die Bezeichnung des Vorganges als Arbeitnehmerüberlassung ankommt. Wird ein Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag abgeschlossen, obwohl es sich in Wahrheit um Arbeitnehmerüberlassung handelt, wird der Verleiher, auch wenn er eine „Vorratserlaubnis“ besitzt, so behandelt, als wäre er nicht Inhaber einer Erlaubnis.
Kernthemen der Zeitarbeit im Bereich „IT“:
- Gestaltung von Vertragsmodellen als rechtssichere Dienst-oder Werkverträge
- Nutzung sämtlicher Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Hinblick auf die Höchstüberlassungsdauer. So kann nach einem Einsatz von 18 Monaten in ein anderes Unternehmen desselben Konzerns gewechselt werden, mehrere Unternehmen können sich zu einem Gemeinschaftsbetrieb verbinden oder Vorgänge der Arbeitnehmerüberlassung können durch dienstvertragliche Abschnitte von 3‑monatiger Dauer unterbrochen werden, um im Anschluss erneut eine 18-monatige Arbeitnehmerüberlassung durchzuführen.
- Die tariflichen Arbeitszeitkontenregelungen sind oftmals flexibler als gedacht. So ist es möglich, neben tariflichen Zeitkonten zugleich Wertkonten anzulegen, mit denen mögliche Freistellungszeiten sinnvoll finanziell ausgeglichen werden können. Diese können durch die betroffenen Personen, wenn schon eine Unterbrechung des Einsatzes stattfinden muss, für Fortbildungszwecke oder Sabbaticals genutzt werden.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Beratung bei der rechtssicheren Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Gestaltung passgenauer Dienst‑, Werk-und Arbeitnehmerüberlassungsverträge
- Führen von Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund wegen einer möglichen Scheinselbstständigkeit von IT, Freelancern
- Vertretung vor Arbeitsgerichten in Status-Feststellungsklagen
- Vertretung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in Genehmigung- und Bußgeldverfahren
- Beratung bei Einzelfragen der Anwendung tariflicher Vorschriften (Branchenzuschläge, Equal Pay etc.)