Zeitarbeit in der IT Branche

Wir kennen die Herausforderungen und Ihre Bedürfnisse

Besonderheiten und Herausforderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung in der IT Branche

In der IT-Branche beste­ht häu­fig ein großes Span­nungs­feld zwis­chen dem Wun­sch der Parteien, Con­sul­tants als Free­lancer einzuset­zen und der oft­mals sehr starken Eingliederung vor Ort, die an der Klas­si­fizierung als Arbeit­nehmerüber­las­sung nicht vor­beiführt. 

Zudem ist die Abgren­zung der Ver­tragstypen Arbeit­nehmerüber­las­sung, Werk- und Dien­stver­trag sehr komplex.

Her­aus­forderun­gen in der Prax­is
Kern­the­men der Zeitar­beit im Bere­ich “IT“
Unsere Dien­stleis­tun­gen auf einen Blick
Case Study

Herausforderungen in der Praxis

Arbeit­steilige Pro­jek­tar­beit bezweckt ger­ade, dass externe IT-Spezial­is­ten die Know-How-Träger in einem Unternehmen für einen begren­zten Zeitraum unter­stützen und dabei eng mit ihnen zusam­me­nar­beit­en. Je bess­er sie in den Betrieb inte­gri­ert sind, desto eher entste­ht aber der Ver­dacht der Schein­selb­st­ständigkeit. Bei stark aufeinan­der abges­timmten agilen Arbeits­for­men wie Scrum wird diese Inte­gra­tion noch stärk­er sicht­bar. 

Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit

Rechtlich bedeutet dies oft­mals nichts anderes als das Vor­liegen verdeck­ter Arbeit­nehmerüber­las­sung oder ein­er Schein­selb­st­ständigkeit – oder sog­ar von beidem.

Kommt es zu ein­er Prü­fung durch die DRV Bund, gilt schon die Urform der Vergü­tung nach Zeit statt nach Erfolg als wesentlich­es Indiz für eine ver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gung. Diese Lesart fol­gt dem Leit­bild des Werkver­trages als Muster­beispiel der Selb­st­ständigkeit und der damit ver­bun­de­nen Über­nahme eines Unternehmer­risikos. Dass auch Dien­stverträge selb­st­ständig – sprich weisungs­frei – aus­geübt wer­den kön­nen, gilt dage­gen zwar in der The­o­rie, in der Prax­is zählt dieses Argu­ment jedoch weniger. Doch selb­st wenn man den Dien­stver­trag mit der erfol­gsun­ab­hängi­gen Vergü­tung als selb­st­ständi­ge Ver­trags­form akzep­tiert, ist es mit der Annahme ein­er rechtlichen Selb­st­ständigkeit der Betrof­fe­nen bei Arbeit­en im Kun­den­be­trieb oft nicht weit her. Denn sowohl die Teamein­bindung als auch Tätigkeit­en vor Ort beim Kun­den, die über eine bloße gele­gentliche Abstim­mung hin­aus­ge­hen, wer­den als wesentlich­es Argu­ment gegen die Selb­st­ständigkeit gew­ertet, da der Mitar­beit­er seine Tätigkeit dann „im Rah­men ein­er von seinem Ver­tragspart­ner bes­timmten Arbeit­sor­gan­i­sa­tion“ erbringt.

Höchstüberlassungsdauer

Das ein­fache Umstellen auf Arbeit­nehmerüber­las­sung hil­ft oft­mals aber nicht weit­er. Denn zum einen zeigt die Erfahrung, dass viele IT-Spezial­is­ten nicht bere­it sind, sich ver­sicherungspflichtig beschäfti­gen zu lassen, während ander­sherum die geset­zliche Höch­stüber­las­sungs­dauer von 18 Monat­en eine Arbeit­nehmerüber­las­sung oft­mals von vorn­here­in auss­chließt, wenn die voraus­sichtliche Pro­jek­t­dauer deut­lich länger ist.

Dabei dür­fen die Risiken bei Über­schre­itung der Über­las­sung­shöch­st­dauer nicht unter­schätzt wer­den. Weniger schreckt die Parteien sicher­lich der Über­gang des Arbeitsver­hält­niss­es auf den Entlei­her auf, woge­gen dieser oft­mals ohne­hin nichts einzuwen­den hat; allerd­ings ist die Über­schre­itung zugle­ich mit nicht uner­he­blichen Bußgeldern bis zu 30.000 Euro pro Ver­stoß und sog­ar der strafrechtlichen Ver­fol­gung ver­ant­wortlich­er Per­so­n­en ver­bun­den. 

Keine Vorratserlaubnis mehr

Die Parteien kön­nen sich vor diesen Fol­gen auch nicht mehr schützen, indem sie eine Über­las­sungser­laub­nis vor­sor­glich vorhal­ten. Denn das Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz sieht seit sein­er Reform im Jahr 2017 vor, dass es entschei­dend auf die Beze­ich­nung des Vor­ganges als Arbeit­nehmerüber­las­sung ankommt. Wird ein Ver­trag als Dienst- oder Werkver­trag abgeschlossen, obwohl es sich in Wahrheit um Arbeit­nehmerüber­las­sung han­delt, wird der Ver­lei­her, auch wenn er eine „Vor­rat­ser­laub­nis“ besitzt, so behan­delt, als wäre er nicht Inhab­er ein­er Erlaubnis.

Kernthemen der Zeitarbeit im Bereich „IT“:

  • Gestal­tung von Ver­tragsmod­ellen als rechtssichere Dienst-oder Werkverträge
  • Nutzung sämtlich­er Gestal­tungsmöglichkeit­en des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes im Hin­blick auf die Höch­stüber­las­sungs­dauer. So kann nach einem Ein­satz von 18 Monat­en in ein anderes Unternehmen des­sel­ben Konz­erns gewech­selt wer­den, mehrere Unternehmen kön­nen sich zu einem Gemein­schafts­be­trieb verbinden oder Vorgänge der Arbeit­nehmerüber­las­sung kön­nen durch dien­stver­tragliche Abschnitte von 3‑monatiger Dauer unter­brochen wer­den, um im Anschluss erneut eine 18-monatige Arbeit­nehmerüber­las­sung durchzuführen.
  • Die tar­i­flichen Arbeit­szeitkon­tenregelun­gen sind oft­mals flex­i­bler als gedacht. So ist es möglich, neben tar­i­flichen Zeitkon­ten zugle­ich Wertkon­ten anzule­gen, mit denen mögliche Freis­tel­lungszeit­en sin­nvoll finanziell aus­geglichen wer­den kön­nen. Diese kön­nen durch die betrof­fe­nen Per­so­n­en, wenn schon eine Unter­brechung des Ein­satzes stat­tfind­en muss, für Fort­bil­dungszwecke oder Sab­bat­i­cals genutzt werden.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Beratung bei der rechtssicheren Gestal­tung der Arbeitsabläufe
  • Gestal­tung pass­ge­nauer Dienst‑, Werk-und Arbeitnehmerüberlassungsverträge
  • Führen von Ver­fahren gegen die Deutsche Renten­ver­sicherung Bund wegen ein­er möglichen Schein­selb­st­ständigkeit von IT, Freelancern
  • Vertre­tung vor Arbeits­gericht­en in Status-Feststellungsklagen
  • Vertre­tung gegenüber der Bun­de­sagen­tur für Arbeit in Genehmi­­gung- und Bußgeldverfahren
  • Beratung bei Einzel­fra­gen der Anwen­dung tar­i­flich­er Vorschriften (Branchen­zuschläge, Equal Pay etc.)

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Jörg Hen­nig

Recht­san­walt

+49 (0)30 236 252 90

Ani­ka Nadler

Recht­san­wältiN

+49 (0)30 236 252 90

Case Study IT

IT Dienstleister erbringt Consulting-Leistungen für anderen IT-Dienstleister