11. Januar 2013

VBG

Nach § 150 SGB VII trägt das Zeitar­beitun­ternehmen die Beiträge zur geset­zlichen Unfal­lver­sicherung für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.

Bei einem Arbeit­sun­fall tre­f­fen die Anzeigepflicht­en aus § 193 SGB VII das Zeitar­beitun­ternehmen selb­st, da auch die für das Zeitar­beitun­ternehmen zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft leis­tungspflichtig ist. Zuständig für Zeitar­beitun­ternehmen ist die Ver­wal­tungs-Beruf­sgenossen­schaft (VBG).

Der vom Unternehmer zu zahlende VBG-Beitrag errech­net sich ab dem Beitrags­jahr 2007 all­ge­mein nach fol­gen­den bei­den Beitragsformeln:

Gesam­tent­gelt x Gefahrk­lasse x Beitrags­fuß all­ge­meine Umlage/1000.
und
Gesam­tent­gelt x Beitrags­fuß Rentenalt­last Beitrittsgebiet/1000

Der Beitrags­fuß für die Pflicht- und frei­willig Ver­sicherten zur Umlage der VBG wurde vom Vor­stand am 12. April 2010 für das Jahr 2009 auf 4,80 EUR und der zur Rentenalt­las­tum­lage auf 0,24 EUR festgesetzt.

Für die Zeitar­beits­branche wer­den eigene Gefahrtar­ifege­bildet. Lei­har­beit­nehmer wer­den den Gefahrtar­if­stellen 31.1 und 31.2 zuge­ord­net. Zur Gefahrtar­if­stelle 31.1 gehören Zeitar­beit­nehmer in Dien­stleis­tungs­bere­ichen sowie das Stamm­per­son­al des Zeitar­beitun­ternehmens. Wann Zeitar­beit­nehmer in Dien­stleis­tungs­bere­ichen beschäftigt sind, richtet sich nach der für die jew­eils aus­geübte Tätigkeit gel­tenden Berufskennz­if­fer. Diese kön­nen dem „Systematische(n) Verze­ich­nis der Berufs­be­nen­nun­gen“ der Bun­de­sagen­tur für Arbeit ent­nom­men wer­den. Die Berufskennz­if­fern wer­den nach dem Zuord­nungss­chlüs­sel der VBG zugeordnet.

Wird ein Zeitar­beit­nehmer im Laufe eines Jahres in unter­schiedliche Tätigkeit­en über­lassen, müssen die Ent­gelte entsprechend auf die ver­schiede­nen Gefahrtar­ifk­lassen aufgeteilt werden.

Beispiel:
Ein Zeitar­beit­nehmer wird vom 1.1. bis zum 15.8. als „Büro­bote“ (BKZ 784) einge­set­zt, ab 16.8. als „Lager­helfer“ (BKZ 741) und ab 15.12. wieder als „Büro­bote“. Im Ent­gelt­nach­weis ist das vom 1.1. bis zum 15.8. und das ab 15.12. erzielte Ent­gelt unter der Gefahrtar­if­stelle 31.1 nachzuweisen; das vom 16.8. bis zum 14.12. erzielte Ent­gelt unter der Gefahrtar­if­stelle 31.2.

Aus den Gefahrtar­ifk­lassen ergeben sich dann fol­gende Gefahrklassen:
31.1 — Beschäftigte in Dien­stleis­tungs­bere­ichen sowie Stammpersonal:0,86
31.2 — Beschäftigte in allen anderen Bere­ichen: 8,54