11. Januar 2013
VBG
Nach § 150 SGB VII trägt das Zeitarbeitunternehmen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.
Bei einem Arbeitsunfall treffen die Anzeigepflichten aus § 193 SGB VII das Zeitarbeitunternehmen selbst, da auch die für das Zeitarbeitunternehmen zuständige Berufsgenossenschaft leistungspflichtig ist. Zuständig für Zeitarbeitunternehmen ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).
Der vom Unternehmer zu zahlende VBG-Beitrag errechnet sich ab dem Beitragsjahr 2007 allgemein nach folgenden beiden Beitragsformeln:
Gesamtentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß allgemeine Umlage/1000.
und
Gesamtentgelt x Beitragsfuß Rentenaltlast Beitrittsgebiet/1000
Der Beitragsfuß für die Pflicht- und freiwillig Versicherten zur Umlage der VBG wurde vom Vorstand am 12. April 2010 für das Jahr 2009 auf 4,80 EUR und der zur Rentenaltlastumlage auf 0,24 EUR festgesetzt.
Für die Zeitarbeitsbranche werden eigene Gefahrtarifegebildet. Leiharbeitnehmer werden den Gefahrtarifstellen 31.1 und 31.2 zugeordnet. Zur Gefahrtarifstelle 31.1 gehören Zeitarbeitnehmer in Dienstleistungsbereichen sowie das Stammpersonal des Zeitarbeitunternehmens. Wann Zeitarbeitnehmer in Dienstleistungsbereichen beschäftigt sind, richtet sich nach der für die jeweils ausgeübte Tätigkeit geltenden Berufskennziffer. Diese können dem „Systematische(n) Verzeichnis der Berufsbenennungen“ der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden. Die Berufskennziffern werden nach dem Zuordnungsschlüssel der VBG zugeordnet.
Wird ein Zeitarbeitnehmer im Laufe eines Jahres in unterschiedliche Tätigkeiten überlassen, müssen die Entgelte entsprechend auf die verschiedenen Gefahrtarifklassen aufgeteilt werden.
Beispiel:
Ein Zeitarbeitnehmer wird vom 1.1. bis zum 15.8. als „Bürobote“ (BKZ 784) eingesetzt, ab 16.8. als „Lagerhelfer“ (BKZ 741) und ab 15.12. wieder als „Bürobote“. Im Entgeltnachweis ist das vom 1.1. bis zum 15.8. und das ab 15.12. erzielte Entgelt unter der Gefahrtarifstelle 31.1 nachzuweisen; das vom 16.8. bis zum 14.12. erzielte Entgelt unter der Gefahrtarifstelle 31.2.
Aus den Gefahrtarifklassen ergeben sich dann folgende Gefahrklassen:
31.1 — Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal:0,86
31.2 — Beschäftigte in allen anderen Bereichen: 8,54