Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche - Besonderheiten und Herausforderungen
Angesichts des in jeder Sparte herrschenden Fachkräftemangels besteht der Wunsch nach flexiblen Personaleinsätzen auch in der Baubranche. Für die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Bauhauptgewerbes gelten jedoch ganz besondere Regeln, die beachtet werden müssen.
Die Überlassung durch ein klassisches Zeitarbeitsunternehmen in das Bauhauptgewerbe ist gemäß § 1b AÜG untersagt.
Was ist erlaubt?
Wer ist Baubetrieb im Sinne des AÜG?
Herausforderungen in der Praxis
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
Case Study
Was ist erlaubt?
Zulässig ist die Überlassung nur, wenn sie ausschließlich zwischen Betrieben des Baugewerbes stattfindet. Zusätzlich legt § 1b S. 2 b) AÜG fest, dass nur innerhalb des jeweils einschlägigen der fünf Bautarifbereiche Baugewerbe, Abbruchgewerbe, Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau Arbeitnehmerüberlassung betrieben werden darf. Dies bedeutet zum Beispiel, dass nur ein Gerüstbaubetrieb an einen Gerüstbaubetrieb Personal überlassen darf.
Wer ist Baubetrieb im Sinne des AÜG?
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Wann ein Baubetrieb vorliegt, ergibt sich aus § 1 der Baubetriebe-Verordnung. Entscheidend ist, dass arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen ausgeführt werden, wobei der Begriff der Bauleistungen durch den Beispielkatalog in § 1 der Baubetriebe-Verordnung näher eingegrenzt wird.
Betrieblicher Schwerpunkt
Überlässt ein Betrieb überwiegend Arbeitnehmer, kann er demnach kein Baubetrieb sein, selbst dann nicht, wenn überwiegend Arbeitnehmer an Baubetriebe überlassen werden. Denn der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit liegt in diesem Falle nicht mehr in der Erbringung von Bauleistungen, sondern in der Überlassung von Arbeitskräften.
Das kann dazu führen, dass ein Verleiher aus der Baubranche mit der Zeit seine Eigenschaft als Baubetrieb verliert, wenn der Anteil der Arbeitnehmerüberlassung auf mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit ansteigt. Dies ist oft ein schleichender und zugleich fataler Vorgang, da aus dem verleihenden Baubetrieb, ohne dass der Verleiher es selbst merkt, ein „klassisches“ Zeitarbeits-Unternehmen werden kann, dem es per Gesetz verboten ist an andere Baubetriebe Arbeitnehmer zu überlassen. Ohne es zu wollen verstößt der Verleiher, der sich selbst soeben noch als Baubetrieb verstanden hat, gegen das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung ins Baugewerbe.
Zugehörigkeit Sozialkasse
§ 1b S. 2 b) AÜG setzt weiterhin voraus, dass der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen-und Sozialkassen-Tarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst sein muss. Dies bedeutet, dass der Verleiher in den letzten drei Jahren durchgehend an die jeweiligen Sozialkassen Beiträge (z.B. SOKA-Bau) abgeführt haben muss. Die kurzfristige Gründung eines Personaldienstleisters eröffnet also nicht den Weg zur Überlassung von Personal in den Baubereich, so etwas muss von längerer Hand geplant werden. Dahinter verbirgt sich der Gedanke, dass der Gesetzgeber verhindern möchte, dass Zeitarbeits-Unternehmen, die auch in die Baubranche überlassen wollen, kurzfristig ein Unternehmen gründen und sich als Baubetrieb ausgeben, um sodann Personal ins Baugewerbe überlassen zu können. Aktuelle Infos zur Höhe der Beiträge für 2023 finden Sie hier.
Herausforderungen in der Praxis
Abgesehen davon, dass die Überlassung im Baugewerbe nur unter sehr engen Voraussetzungen rechtlich zulässig ist, da sowohl Verleiher als auch Entleiher Betriebe der gleichen Baubranche sein müssen, stehen die Verleiher in der Praxis vor weiteren Herausforderungen:
Equal Treatment allgemein
In der klassischen Arbeitnehmerüberlassung kann von dem Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment) gemäß § 8 Abs. 2 AÜG durch Anwendung eines Tarifvertrages für die Zeitarbeit (iGZ TV und BAP TV) abgewichen werden (hinsichtlich des Equal Pay jedoch nur für neun Monate). Dies ermöglicht dem Verleiher einen flexiblen und kurzfristigen Personaleinsatz, ohne dass der Verleiher zuvor beim Entleiher sämtliche für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen abfragen und seine Abrechnung gegenüber dem verliehenen Arbeitnehmer entsprechend anpassen muss.
Equal Treatment in der Baubranche
In der Baubranche existieren vergleichbare Tarifverträge, die eine Abweichung vom Grundsatz des Equal Treatment erlauben würden, nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit bis heute nicht. Dies bedeutet, dass in der Baubranche ausschließlich auf Equal Treatment-Basis Arbeitnehmerüberlassung betrieben werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Verleiher seinem Arbeitnehmer vom ersten Tage der Überlassung an – für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher – die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgeltes, gewähren muss. Dies macht eine umfangreiche Abfrage der Arbeitsbedingungen vor Beginn des ersten Arbeitstages erforderlich.
Viele Verleiher in der Baubranche lassen sich zu der Annahme verleiten, dass es zur Erfüllung des Gleichstellungsgrundsatzes genüge, ohne Equal Treatment-Abfrage einfach den Bautariflohn zu zahlen. Jedoch ist die entsprechende Abfrage immer erforderlich und, sofern Einsatzbetriebe übertarifliche Zuschläge zahlen, sind auch diese an den überlassenen Arbeitnehmer weiterzugeben und entsprechend zu kalkulieren.
Besondere Vertragswerke
Aufgrund der oben beschriebenen besonderen Situation bedarf es auch spezieller Vertragswerke sowohl für die Beziehung zwischen Verleiher und Entleiher als auch für die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auf die üblichen Vertragsmuster für die Arbeitnehmerüberlassung kann nicht zurückgegriffen werden.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Beratung bei der rechtssicheren Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Gestaltung passgenauer Arbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge
- Vertretung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in Genehmigungs-und Bußgeldverfahren
- Beratung bei Einzelfragen der Anwendung tariflicher und gesetzlicher Vorschriften für die Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitszeitkonten, Equal Treatment, Equal Pay etc.)