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Entzug der AÜG-Erlaubnis — professionelle Hilfe in einer existenzbedrohenden Lage

Warum Unternehmen auf spezialisierte anwaltliche Unterstützung setzen

Wenn die Bun­de­sagen­tur für Arbeit den Wider­ruf oder den Entzug Ihrer Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis (AÜG-Erlaub­nis) prüft, han­delt es sich nicht um ein gewöhn­lich­es Ver­wal­tungsver­fahren. Für viele Per­sonal­dien­stleis­ter ste­ht in diesem Moment die wirtschaftliche Grund­lage des gesamten Unternehmens auf dem Spiel.

Genau deshalb wen­den sich Unternehmen an unsere Kan­zlei:
Weil wir nicht „auch“ Arbeit­nehmerüber­las­sung machen – son­dern darauf spezial­isiert sind.

Droht die Versagung Ihrer AÜG-Erlaubnis?

Viele Unternehmen erfahren erst durch ein Schreiben der Bun­de­sagen­tur für Arbeit, dass ihre Erlaub­nis gefährdet sein kön­nte. Häu­fig geht es dabei um Vor­würfe wie:

  • Garantielohn­ver­stöße
  • Ver­stöße gegen Equal Pay oder Tarifvorgaben
  • Über­schre­itung der Über­las­sung­shöch­st­dauer
  • Prob­leme bei Sozialver­sicherung oder Lohnabrechnung
  • fehler­hafte Ver­trags­gestal­tung
  • Fehler bei der Abrech­nung von Urlaub, Krankheit und Feiertagen
  • Zweifel an der Zuver­läs­sigkeit des Unternehmens

Schon einzelne Bean­stan­dun­gen kön­nen aus­re­ichen, damit die Behörde die Zuver­läs­sigkeit Ihres Unternehmens infrage stellt.

Genau hier begin­nt unsere Arbeit: Wir analysieren die Vor­würfe, entwick­eln eine Vertei­di­gungsstrate­gie und übernehmen die Kom­mu­nika­tion mit der Behörde – klar, struk­turi­ert und stets mit Blick auf die wirtschaftlichen Fol­gen für Ihr Unternehmen.

AMETHYST-Check zur dro­hen­den Erlaubnisversagung

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Spezialisiert auf Arbeitnehmerüberlassung. Keine allgemeine Arbeitsrechtskanzlei.

Die Arbeit­nehmerüber­las­sung gehört zu den kom­plex­esten Bere­ichen des Arbeit­srechts. Unsere Spezial­isierung macht in kri­tis­chen Sit­u­a­tio­nen daher den Unter­schied. Denn bei dro­hen­der Ver­sa­gung oder Entziehung der Erlaub­nis reicht all­ge­meines Arbeit­srechtswis­sen oft nicht aus. In solchen Krisen­si­t­u­a­tio­nen zählt vielmehr die Kom­bi­na­tion aus Rechtsken­nt­nis und Prax­iswis­sen sowie das engagierte Han­deln erfahren­er Spezialisten.

Wir ken­nen die Prü­fungs­maßstäbe der Behör­den, typ­is­che Angriff­spunk­te und die strate­gisch entschei­den­den Fra­gen in AÜG-Ver­fahren – aus zahlre­ichen erfol­gre­ich abgeschlosse­nen Man­dat­en und Verfahren.

Warum Mandanten unsere spezialisierte Kanzlei beauftragen

Weil Erfahrung in AÜG-Verfahren zählt

Bei Ver­fahren rund um die AÜG-Erlaub­nis geht es sel­ten bloß um einzelne Para­graphen. Entschei­dend ist, wie Behör­den argu­men­tieren, welche Unter­la­gen sie erwarten und an welchen Stellen behördliche Entschei­dun­gen tat­säch­lich angreif­bar sind.

Unsere Man­dan­ten prof­i­tieren von:

  • ein­er über 25-jähri­gen Spezial­isierung auf Arbeitnehmerüberlassung
  • Exper­tise aus mehr als 1.000 geführten Verfahren
  • tiefer Ken­nt­nis der Behör­den­prax­is
  • strate­gis­ch­er Beratung statt rein the­o­retis­ch­er Gutachten
  • schneller Reak­tion bei Anhörun­gen und Prüfungen
  • prax­is­na­hen Lösun­gen mit Blick auf den laufend­en Geschäftsbetrieb

Weil wirtschaftliche Folgen vermieden werden müssen

Der Entzug ein­er AÜG-Erlaub­nis kann für Unternehmen exis­tenzbedro­hende Kon­se­quen­zen haben:

  • Gefährdung der Kundenbeziehungen
  • Ver­lust beste­hen­der Überlassungsverträge
  • Risiko fin­giert­er Arbeitsverhältnisse
  • Bußgelder und Folgeprüfungen
  • Rep­u­ta­tion­ss­chä­den bei Kun­den und Geschäftspartnern

Weil schnelles und strategisches Handeln entscheidend ist

Viele Ver­fahren lassen sich bere­its im Anhörungssta­di­um bee­in­flussen – sofern frühzeit­ig und pro­fes­sionell reagiert wird.

Wir unter­stützen sie unter anderem bei:

  • Stel­lung­nah­men gegenüber der Bun­de­sagen­tur für Arbeit
  • Vertei­di­gung gegen Wider­ruf oder Versagung
  • Vor­bere­itung auf Betrieb­sprü­fun­gen 
  • rechtlich­er Aufar­beitung kri­tis­ch­er Sachverhalte
  • Opti­mierung von Verträ­gen und inter­nen Prozessen
  • sofern nötig auch bei der gerichtlichen Durch­set­zung Ihrer Rechte — auch im Eil­ver­fahren!

Jetzt spezialisierte Unterstützung sichern

Wenn Ihre AÜG-Erlaub­nis gefährdet ist, soll­ten Sie keine Zeit ver­lieren. Frühzeit­ige anwaltliche Unter­stützung verbessert häu­fig entschei­dend die Vertei­di­gungsmöglichkeit­en und kann helfen, wirtschaftliche Schä­den zu ver­mei­den. Wir ken­nen die Krisen­si­t­u­a­tion eines dro­hen­den Erlaub­nisentzugs und wis­sen, wie man gegenüber der Bun­de­sagen­tur für Arbeit erfol­gsver­sprechend vorgeht.

Unsere Kan­zlei ver­tritt bun­desweit Unternehmen und Per­sonal­dien­stleis­ter in allen Fra­gen rund um die Arbeit­nehmerüber­las­sung – spezial­isiert, erfahren und strate­gisch.

Was tun bei drohender Versagung oder Entzug der AÜG-Erlaubnis?

Viele Unternehmen reagieren zu spät und unter­schätzen das erste Anhörungss­chreiben der Bun­de­sagen­tur – ohne die rechtlichen Fol­gen voll­ständig ein­schätzen zu kön­nen. Dabei wer­den die entschei­den­den Weichen oft bere­its sehr früh gestellt: Umso früher den Bean­stan­dun­gen sub­stan­ti­iert ent­ge­genge­treten wird, desto bess­er die Erfolgschancen.

Unsere Kan­zlei übern­immt dabei nicht nur die juris­tis­che Bew­er­tung, son­dern entwick­elt gemein­sam mit Ihnen eine konkrete Vertei­di­gungsstrate­gie.

Wissenswertes

Wann soll die Erlaub­nis ver­sagt wer­den?
Prog­noseentschei­dung erforder­lich
Was kann man gegen die Entziehung der Erlaub­nis unternehmen?
Weit­er­führende Informationen

Wann soll die Erlaubnis versagt werden?

§ 3 AÜG regelt dazu:

  • Die Erlaub­nis oder ihre Ver­längerung ist zu ver­sagen, wenn Tat­sachen die Annahme recht­fer­ti­gen, dass der Antragsteller
  • nicht die erforder­liche Zuver­läs­sigkeit besitzt, ins­beson­dere weil er die Vorschriften des Sozialver­sicherungsrechts, über die … Lohn­s­teuer, … Arbeitsver­mit­tlung, … Aus­län­derbeschäf­ti­gung, … Über­las­sung­shöch­st­dauer, … Arbeitss­chutzrechts oder die arbeit­srechtlichen Pflicht­en nicht ein­hält (Abs. 1 Nr. 1) = „Gen­er­alk­lausel
  • nach der Gestal­tung sein­er Betrieb­sorgan­i­sa­tion nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeit­ge­berpflicht­en zu erfüllen (Abs. 1 Nr. 2)
  • dem Zeitar­beit­nehmer die nach § 8 ihm zuste­hen­den Arbeits­be­din­gun­gen (§ 8 AÜG) ein­schließlich des Arbeit­sent­geltes nicht gewährt (Abs. 1 Nr. 3)

Prognoseentscheidung erforderlich

Dabei kommt es für den Erlaub­nisentzug weniger auf das Ver­hal­ten in der Ver­gan­gen­heit als vielmehr darauf an, ob der Antrag­steller sich zukün­ftig kor­rekt ver­hal­ten wird. Hier gel­ten die fol­gen­den Regeln:

Immer häu­figer liegen den Entschei­dun­gen der Bun­de­sagen­tur für Arbeit sehr kom­plexe Sachver­halte zu Grunde wie zum Beispiel die Frage, ob Sachver­halte bei Aus­land­sentsendun­gen sozialver­sicherungsrechtlich kor­rekt beurteilt wor­den sind oder, ob durch Per­son­alüber­nah­men Betrieb­sübergän­gen vorgele­gen haben.

Doch auch rechtlich ein­fach­er zu beurteilende Ver­stöße kön­nen gravierende Fol­gen haben, wie etwa Ver­stöße gegen das Garantielohn­prinzip oder die unzuläs­sige Abwälzung des Beschäf­ti­gungsrisikos auf Arbeit­nehmer. Was auch immer die konkrete Fragestel­lung ist, Sie wer­den von der Kan­zlei AMETHYST Recht­san­wälte hierin kom­pe­tent und mit jahre­langer Erfahrung berat­en und betreut.

Was kann man gegen den Entzug der AÜG-Erlaubnis unternehmen?

Da die pos­i­tive Prog­nose durch Tat­sachen begrün­det wird, geht es vor allem darum durch Ihren Anwalt vorzu­tra­gen, warum Fehler aus der Ver­gan­gen­heit sich nicht wieder­holen bzw. was man in Zukun­ft bess­er machen kann. Betrof­fene soll­ten die BAfA also darauf hin­weisen, dass

  • eine Besserung eintritt
  • diese Besserung nach außen erkennbar ist, z.B. durch: 
    • Sem­i­nar­buchun­gen
    • Ein­stel­lung von Fachkräften
    • Soft­ware­an­schaf­fung
    • Neue Ver­tragsmuster
    • Abschluss von Beraterverträgen

Generell lässt sich sagen, dass Erstver­stöße eher unprob­lema­tisch, Fol­gev­er­stöße dage­gen umso prob­lema­tis­ch­er sind.

Weiterführende Informationen

Pres­se­in­fo zum Vor­trag RA Hen­nig bei der iGZ-Recht­sta­gung — AÜG-Prü­fun­gen der Bun­de­sagen­tur für Arbeit: Recht — Prax­is — Psychologie

Fall­studie: LSG Berlin-Bran­den­burg zur Erlaub­nisentziehung und dem Anspruch auf erneute Erteilung

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Kor­re­spon­denz mit der Bun­de­sagen­tur für Arbeit
  • Durch­führung von Wider­spruchs- und Klageverfahren
  • Eilanträge an Sozial­gerichte mit dem Ziel, die Anord­nung des Sofortvol­lzuges ein­er Erlaub­nisver­sa­gung aufzuheben
  • Vorge­hen gegen erteilte Aufla­gen und Widerrufsvorbehalte
  • Erstel­lung von Gutacht­en zu prü­fungsrel­e­van­ten Sachver­hal­ten (z.B. Ent­gelt­fortzahlung, Mod­elle vari­abler Arbeit­szeit­gestal­tung, Kurzfris­tein­sätze, Entsende­sachver­halte, Free­lancer­sta­tus etc.)
  • Akten­re­vi­sio­nen
  • Fol­ge­train­ings bei fehlen­dem Fachwissen
  • Bußgeld­ver­fahren gegen die Bun­de­sagen­tur für Arbeit inkl. Vertre­tung vor den Arbeitsgerichten

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Case Study: Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hatte einem Personaldienstleister, der auf die Überlassung von Pflegekräften spezialisiert ist, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung versagt. Grund hierfür war die nach Auffassung der Bundesagentur fehlende Zuverlässigkeit des Personaldienstleisters, für die sie mehrere Gesichtspunkte anführte.

Der Fall

Die Bundesagentur für Arbeit hatte unserer Mandantin, einem Personaldienstleister, der auf die Überlassung von Pflegekräften spezialisiert ist, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung versagt. Grund hierfür war die nach Auffassung der Bundesagentur fehlende Zuverlässigkeit des Personaldienstleisters, für die sie mehrere Gesichtspunkte anführte (angeblich unzulässig viele sachgrundlose Befristungen, Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit, fehlende Eingruppierung der Mitarbeiter, unterbliebene Jahressonderzahlungen, Nichtgewährung von Mehrarbeitszuschlägen).

Dagegen hatte der Personaldienstleister sich mit dem Argument eingelassen, er hätte mit seinen Leiharbeitnehmer/innen eine weit übertarifliche Bezahlung mit einer Anrechnungsmöglichkeit auf tarifliche Lohnbestandteile vereinbart.

Das Problem: Gefahr im Verzug

Es war erhebliche Gefahr im Verzug, denn bei einer Versagung wäre das Unternehmen ruiniert gewesen, zumal die einjährige Abwicklungsfrist des AÜG aus besonderen Gründen hier nicht bestand.

Die Lösung

Methode: gerichtlichen Regelungsanordnung

Gegen die Versagung beantragte unsere Kanzlei beim zuständigen Sozialgericht Berlin im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 S. 2 SGG die vorläufige Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diesem Antrag hatte das LSG Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz (Beschluss vom 22.01.2018 – L 18 AL 209/17 B ER) entsprochen. Grundsätzlhttps://www.zeitarbeit-und-recht.de/hk2-erfolgreich-gegen-versagung-der-erlaubnis-zur-arbeitnehmerueberlassung/ich, so das Gericht, sei eine verfassungsrechtlich gebotene Folgenabwägung vorzunehmen, ohne den Sachverhalt im Einzelnen aufzuklären. Denn mit der Versagung der Erlaubnis gehe letztlich ein Berufsverbot einher, und eine vertiefte Überprüfung hätte die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art 19 Abs. 4 GG) angesichts des hier zu beachtenden „Zeitfensters“ letztlich nicht ermöglicht.

Unsere Argumente

Für unsere Mandantin konnten wir schwerwiegenden Nachteile nachvollziehbar darlegen (vorläufige Einstellung der Betriebstätigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf die Leiharbeitnehmer und die wirtschaftliche Tragfähigkeit und deren Stellung bzw. Chancen am Markt), die auch das Gericht überzeugten, eine Eilentscheidung zu Gunsten unserer Mandantin zu treffen. Denn schon jetzt entstünden unserer Mandantin schwere und kaum wieder gutzumachende Nachteile bei Fortbestand der Versagung. Sie hätte ihre Geschäftstätigkeit einzustellen. Dauere dieser Zustand an, so stünde zu befürchten, dass sie ihren Kundenkreis verliere und den Leiharbeitnehmer/innen kündigen muss und somit nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Folgen eintreten.

Unsere Leistung: Verlängerung der Erlaubnis

Auf Basis dieses Beschlusses konnte der Personaldienstleister sein Geschäft fortführen. Zwischenzeitlich wurden die zu Recht beanstandeten Punkte dauerhaft organisatorisch beseitigt, Fehlbeträge nachgezahlt, so dass auch die mittlerweile beantragte weitere Verlängerung der Erlaubnis bewilligt wurde.