Entziehung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
AMETHYST Rechtsanwälte vertreten bundesweit und hoch spezialisiert in Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit wegen Entziehung, Versagung, Widerruf oder Entzug der Erlaubns zur Arbeitnehmerüberlassung. In mehr als 1.000 Verfahren und 25jähriger Spezialisierung haben wir unsere Expertise bewiesen. Lesen Sie dazu auch unsere Fallstudien.
Spezialisierte Vertretung ist besonders wichtig, weil die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für alle Unternehmen, die als Haupt- oder Nebenzweck Arbeitnehmerüberlassung betreiben, überragende Bedeutung hat. Wir unterstützen auch Sie bei allen Problemen mit der Erlaubnis!
Wissenswertes
Zahl der Entziehungen der AÜG-Erlaubnisse steigt stark an
Wann soll die Erlaubnis versagt werden?
Prognoseentscheidung erforderlich
Was kann man gegen die Entziehung der Erlaubnis unternehmen?
Prüfungsmaßstab
Auflagen, Versagung / Entzug der Erlaubnis oder Bußgeldverfahren
Weiterführende Informationen
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Zahl der Entziehungen der AÜG-Erlaubnisse steigt stark an
Die Anzahl der Erlaubniswiderrufe durch die Bundesagentur für Arbeit ist beeindruckend hoch:
- Versagung / Entziehung / Widerruf
- 2016: 374
- 2017: 481
- 2018: 501
- 2019: 646
- 2020: 585
- Entwicklung
- Anstieg zwischen 2016 und 2019: 73% (im Schnitt 20% p.a.)
- Anstieg 2018 / 2019: 29% (p.a.)
Hinweis: Der leichte Rückgang im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 wird auf den Beginn der Corona-Pandemie zurückzuführen sein.
Wann soll die Erlaubnis versagt werden?
§ 3 AÜG regelt dazu:
- Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller
- nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die … Lohnsteuer, … Arbeitsvermittlung, … Ausländerbeschäftigung, … Überlassungshöchstdauer, … Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält (Abs. 1 Nr. 1) = „Generalklausel“
- nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen (Abs. 1 Nr. 2)
- dem Zeitarbeitnehmer die nach § 8 ihm zustehenden Arbeitsbedingungen (§ 8 AÜG) einschließlich des Arbeitsentgeltes nicht gewährt (Abs. 1 Nr. 3)
Prognoseentscheidung erforderlich
Dabei kommt es für den Erlaubnisentzug weniger auf das Verhalten in der Vergangenheit als vielmehr darauf an, ob der Antragsteller sich zukünftig korrekt verhalten wird. Hier gelten die folgenden Regeln:
- Gerichte fragen immer, ob damit zu rechnen ist, dass der Inhaber der AÜG-Erlaubnis sich in Zukunft an die gesetzlichen Vorgaben halten wird?“ (BSG v. 06.02.1992 — 7 RAr 140/90)
- Beurteilungszeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung (BSG a.a.O.)
- Führt die Prognose zu keinem klaren Ergebnis, geht dies zu Lasten der Erlaubnisbehörde (BSG a.a.O.)
- Relevant sind vor allem Verstöße gegen „Kernpflichten“ (BSG a.a.O.): Das sind die Einhaltung der Vorschriften zur Vergütung, Urlaub, und zu sonstigen geldwerten Leistungen (vgl. LSG NRW v. 19.02.19 — L 20 AL 188/18 B ER; LSG Sachsen-Anhalt v. 10.11.2017 — L 2 AL 75/17 B ER)
- Ausreichend auch: Summierung von Umständen, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen (LSG Nds.-Bremen v. 27.06.2018 — L 7 AL 22/18 B ER)
Immer häufiger liegen den Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit sehr komplexe Sachverhalte zu Grunde wie zum Beispiel die Frage, ob Sachverhalte bei Auslandsentsendungen sozialversicherungsrechtlich korrekt beurteilt worden sind oder, ob durch Personalübernahmen Betriebsübergängen vorgelegen haben.
Doch auch rechtlich einfacher zu beurteilende Verstöße können gravierende Folgen haben, wie etwa Verstöße gegen das Garantielohnprinzip oder die unzulässige Abwälzung des Beschäftigungsrisikos auf Arbeitnehmer. Was auch immer die konkrete Fragestellung ist, Sie werden von der Kanzlei AMETHYST Rechtsanwälte hierin kompetent und mit jahrelanger Erfahrung beraten und betreut.
Was kann man gegen die Entziehung der Erlaubnis unternehmen?
Da die positive Prognose durch Tatsachen begründet wird, geht es vor allem darum durch Ihren Anwalt vorzutragen, warum Fehler aus der Vergangenheit sich nicht wiederholen bzw. was man in Zukunft besser machen kann. Betroffene sollten die BAfA also darauf hinweisen, dass
- eine Besserung eintritt
- diese Besserung nach außen erkennbar ist, z.B. durch:
- Seminarbuchungen
- Einstellung von Fachkräften
- Softwareanschaffung
- Neue Vertragsmuster
- Abschluss von Beraterverträgen
Generell lässt sich sagen, dass Erstverstöße eher unproblematisch, Folgeverstöße dagegen umso problematischer sind.
Prüfungsmaßstab
Bei der Prüfung, ob die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu versagen ist, kommt es vor allem auf die Schwere des Verstoßes, eine Wiederholungsgefahr bzw. positive Prognose sowie auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs an. Diese Voraussetzungen sind durch die Antragsgegnerin verkannt worden.
1. Rechtsprechung
Der Zweck der Vorschrift des § 3 AÜG besteht darin, im Interesse der Sicherheit des sozialen Schutzes der Leiharbeitnehmer unzuverlässige Verleiher aus dem Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auszuschalten (BT-Drs. VI/2303, S. 11; vgl. auch BSG v. 06.02.1992 — 7 RAr 140/90; LSG Nordrhein-Westfalen v. 19.02.2019 — L 20 AL 188/18 B ER). Unter Berücksichtigung der Beispielsfälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG und des Schutzzweckes des AÜG muss ein Antragsteller deshalb als unzuverlässig angesehen werden, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht in Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (BSG, a.a.O.). Dabei muss es sich um arbeitsrechtliche Verstöße im Kernbereich handeln. Zum Kernbereich zählen die Vergütung, Ansprüche auf Erholungsurlaub und sonstige Ansprüche auf geldwerte Leistungen (LSG Sachsen-Anhalt v. 10.11.2017 — L 2 AL 75/17 B ER). Sind schutzwürdige Belange von Arbeitnehmern nicht tangiert, liegt umgekehrt auch kein Verstoß gegen Kernpflichten vor, vgl. bereits das Bayerische Landessozialgericht (v. 29.07.1986 — L 08/AL 40/83):
„Unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielsetzung des Gesetzes ist ein schwerwiegender Verstoß stets dann anzunehmen, wenn durch die Handlungsweise des Verleihers der soziale Schutz der Leiharbeitnehmer nachhaltig beeinträchtigt wird. Wird der soziale Schutz der Leiharbeitnehmer dagegen in keiner Weise gefährdet, so liegt in der Regel nur eine geringfügige Verletzung vor, die erst bei wiederholtem Auftreten die Behörde zur Versagung berechtigt.“
Maßgebend für die Bewertung ist dabei eine Prognose für die Zukunft, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen der Vergangenheit und der Gegenwart gezogener Schluss auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten der Antragstellerin, für die — vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren — der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend ist (BSG a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen v. 27.06.2018 — L 7 AL 22/18 B ER).
Andersherum gilt: Fehlt es an einem Verstoß gegen Kernpflichten, also einer Gefährdung von Arbeitnehmerinteressen oder kann die Wahrscheinlichkeit eines vergleichbaren Verstoßes zukünftig verneint werden, ist die Erlaubnis antragsgemäß zu verlängern.
2. Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt in ihren Fachlichen Weisungen zum AÜG vom 31. August 2019 — theoretisch — denselben Standpunkt ein und betont zusätzlich den zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So heißt es in 3.1. (3), vor Versagung der Erlaubnis sei eingehend zu prüfen, ob mit einer existenzbedrohenden Versagung der Erlaubnis noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Prognose und Verhältnismäßigkeit stehe dabei in enger Beziehung zur Häufigkeit von Verstößen. So sei die Erlaubnis in der Regel nur bei Wiederholungsverstößen zu versagen (a.a.O.):
Stets sind die Gesamtumstände eines Falles zu würdigen. Im Allgemeinen wird es grundsätzlich ausreichen, für den Wiederholungsfall die Versagung der Erlaubnis anzudrohen.
Der Hinweis auf erforderliche Wiederholungsverstöße erfolgt erneut im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit in 3.1.3:
Hat der Verleiher bereits mehrfach die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Pflichten erheblich verletzt, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass er sich auch künftig nicht an die einschlägigen gesetzlichen Regelungen halten wird und somit die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Auflagen, Versagung / Entzug der Erlaubnis oder Bußgeldverfahren
Auch bei AÜG-Erlaubnis Entziehung, Nichterteilung oder Widerruf einer Erlaubnis, verspäteter Antragstellung, Nichterteilung der unbefristeten Erlaubnis, der unberechtigten Erteilung von Auflagen oder Bußgeldern vertreten wir Ihtre Interessen mit Nachdruck gegen die Bundeaagentur für Arbeit.
Weiterführende Informationen
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Korrespondenz mit der Bundesagentur für Arbeit
- Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren
- Eilanträge an Sozialgerichte mit dem Ziel, die Anordnung des Sofortvollzuges einer Erlaubnisversagung aufzuheben
- Vorgehen gegen erteilte Auflagen und Widerrufsvorbehalte
- Erstellung von Gutachten zu prüfungsrelevanten Sachverhalten (z.B. Entgeltfortzahlung, Modelle variabler Arbeitszeitgestaltung, Kurzfristeinsätze, Entsendesachverhalte, Freelancerstatus etc.)
- Aktenrevisionen
- Folgetrainings bei fehlendem Fachwissen
- Bußgeldverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit inkl. Vertretung vor den Arbeitsgerichten