Zeitarbeit International

Als Rechtsexperten kennen wir die Herausforderungen und Ihre Bedürfnisse

Arbeitnehmerüberlassung International: Besonderheiten und Herausforderungen

Zeitar­beit Inter­na­tion­al lässt sich in drei grundle­gende Kon­stel­la­tio­nen einteilen:

1. Gren­züber­schre­i­t­en­der Ein­satz von Lei­har­beit­nehmern aus Deutsch­land in das Aus­land
2. Gren­züber­schre­i­t­en­der Ein­satz aus­ländis­ch­er Lei­har­beit­nehmer nach Deutsch­land und
3. Beschäf­ti­gung aus­ländis­ch­er Arbeit­nehmer als Lei­har­beit­nehmer in Deutschland

Her­aus­forderun­gen beim gren­züber­schre­i­t­en­den Ein­satz von Lei­har­beit­nehmern aus Deutsch­land in das Aus­land
Her­aus­forderun­gen beim gren­züber­schre­i­t­en­den Ein­satz aus­ländis­ch­er Lei­har­beit­nehmer nach Deutsch­land

Her­aus­forderun­gen bei der Beschäf­ti­gung aus­ländis­ch­er Arbeit­nehmer als Lei­har­beit­nehmer in Deutsch­land

Kern­the­men im Bere­ich “Inter­na­tion­al“
Unsere Dien­stleis­tun­gen auf einen Blick
Case Study

Herausforderungen beim grenzüberschreitenden Einsatz von Leiharbeitnehmern aus Deutschland in das Ausland

Arbeitnehmerüberlassung

Unser wesentlich­er Tätigkeitss­chw­er­punkt liegt hier vor allem in Recherchen hin­sichtlich der im jew­eils beab­sichtigten Ein­sat­z­land gel­tenden Beson­der­heit­en bei der Arbeit­nehmerüber­las­sung. Das bet­rifft Fra­gen notwendi­ger Erlaub­nisse aber auch gewer­berechtlich­er Beson­der­heit­en wie ein möglich­es Ver­bot im Baugewerbe, welch­es bei gren­züber­schre­i­t­en­der Über­las­sung nicht gilt, Regelun­gen zu Arbeit­szeit­en, Sicher­heit­sleis­tun­gen etc.. Unsere Kan­zlei hat hier ein weg­weisendes Ver­fahren geführt, in dem das BAG fest­gestellt hat, dass der Equal Treat­ment-Grund­satz auch bei Über­las­sun­gen in das Aus­land (Nieder­lande) zu beacht­en ist (BAG v. 28.05.2014 — 5 AZR 422/12).

Jedes Land hat seine Beson­der­heit­en: Teil­weise ist die Arbeit­nehmerüber­las­sung als solche gar nicht bekan­nt, z.B. im Vere­inigten Kön­i­gre­ich, USA, Dubai, zum Teil sind die Hür­den ähn­lich wie in Deutsch­land (z.B. Öster­re­ich, Nieder­lande), oder höher (Bel­gien, Frankre­ich) oder aber sie reichen bis zu einem Totalver­bot gren­züber­schre­i­t­en­der Arbeit­nehmerüber­las­sung (Schweiz). Beson­der­heit­en ergeben sich auch im Off­shore-Bere­ich (Bau von Wind­kraftan­la­gen), für die wiederum eine Rei­he spezieller Regelun­gen wie die Off­shore-Arbeit­szeitverord­nung gelten.

Beson­deres Augen­merk gilt auch dem „Huck­epack­ver­fahren“: Dabei find­et eine Über­las­sung bloß in Deutsch­land statt, der Entlei­her nimmt die Arbeit­nehmer jedoch „Huck­epack“ mit in das Aus­land, z.B. auf Montage.

Wesentlich betrof­fene Beruf­s­grup­pen sind vor allem Inge­nieure im Kraftwerks­bau, Mon­tage­berufe oder auch Bauberufe, in let­zter Zeit jedoch auch ver­mehrt IT-Consultants.

Entsendung

Bei der Arbeit­nehmerüber­las­sung in das Aus­land sind zudem Fra­gen des Entsenderechts, also vor allem der anwend­baren sozialver­sicherungsrechtlichen Bes­tim­mungen, zu prüfen.

Eine Arbeit­nehmer­entsendung liegt grund­sät­zlich dann vor, wenn ein Arbeit­nehmer auf Weisung seines inländis­chen Arbeit­ge­bers (entsenden­des Unternehmen), im Aus­land eine Beschäf­ti­gung für ihn ausübt. Eine Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeit­nehmer im Inland eigens für eine Arbeit im Aus­land eingestellt wird. Lebt der Arbeit­nehmer jedoch bere­its im Aus­land bzw. ist dort beschäftigt und nimmt von dort aus eine Beschäf­ti­gung für einen inländis­chen Arbeit­ge­ber auf, liegt Entsendung nicht vor. Weit­er­hin muss die Beschäf­ti­gung im Aus­land im Voraus zeitlich begren­zt sein. Die zeitliche Begren­zung kann sich aus der Eige­nart der Beschäf­ti­gung (z. B. Abwick­lung eines bes­timmten Pro­jek­tes) oder aus ein­er ver­traglichen Vere­in­barung ergeben.

 

Herausforderungen beim grenzüberschreitenden Einsatz ausländischer Leiharbeitnehmer nach Deutschland

Für aus­ländis­che Unternehmen, die Arbeit­nehmer nach Deutsch­land über­lassen wollen, gestal­tet sich der Mark­tzu­gang schwierig. Neben sprach­lichen Hür­den fehlt es auch an den notwendi­gen Ken­nt­nis­sen des Erlaub­nis- und des Arbeit­srechts. Hier betreuen wir Sie bei allen Fra­gen rund um Arbeit­nehmerüber­las­sung, Unternehmensgrün­dung und Arbeitsrecht.

Herausforderungen bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in Deutschland

EU-Bürger

Sollen Zeitar­beit­nehmer aus dem Aus­land nach Deutsch­land über­lassen oder direkt in Deutsch­land angestellt wer­den, so sind einige Voraus­set­zun­gen zu beacht­en. Ohne große Hür­den lassen sich Arbeit­nehmer aus den EU-Län­dern ein­set­zen. Sie genießen volle Arbeit­nehmer­freizügigkeit. Aus diesem Grunde kön­nen EU-Bürg­er in Deutsch­land auch als Lei­har­beit­nehmer tätig werden.

Nicht-EU-Bürger / Drittstaatenangehörige

Schwieriger ist die Zusam­me­nar­beit mit Arbeit­nehmern aus Nicht – EU-Län­dern. Hier ist der indi­vidu­elle Aufen­thalt­sti­tel auss­chlaggebend, der gegebe­nen­falls eine Arbeit­ser­laub­nis bein­hal­tet. Der Aufen­thalt­sti­tel kann nur mit Zus­tim­mung der Bun­de­sagen­tur für Arbeit erteilt wer­den. Die Beschäf­ti­gung von Aus­län­dern im Rah­men der Arbeit­nehmerüber­las­sung wird hier, von weni­gen Aus­nah­men abge­se­hen, grund­sät­zlich nicht genehmigt wer­den. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 2 Aufen­thG, wonach die Zus­tim­mung zur Arbeit­ser­laub­nis zu ver­sagen ist, wenn der Aus­län­der als Lei­har­beit­nehmer tätig wer­den will.

Kernthemen im Bereich “International”:

  • rechtssichere Gestal­tung von Ver­tragsmod­ellen 
  • Nutzung sämtlich­er Gestal­tungsmöglichkeit­en des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes im Hin­blick auf die Ein­satzmöglichkeit­en aus­ländis­ch­er Leiharbeitnehmer
  • Doku­men­ta­tion zur Ver­mei­dung von Prob­le­men mit Zoll, Bun­de­sagen­tur für Arbeit und Ausländerbehörden

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Beratung bei der rechtssicheren Gestal­tung der Arbeitsabläufe
  • Beratung zu Aufen­thalt­stiteln und Arbeitsgenehmigungen
  • Gestal­tung pass­ge­nauer Arbeitnehmerüberlassungsverträge
  • Vertre­tung vor Arbeitsgerichten
  • Beratung bei Einzel­fra­gen der Anwen­dung tar­i­flich­er Vorschriften (Branchen­zuschläge, Equal Pay etc.)

Wir berat­en Sie gern!

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Jörg Hen­nig

Recht­san­walt

+49 (0)30 236 252 90

Ani­ka Nadler

Recht­san­wältiN

+49 (0)30 236 252 90

Case Study International

Arbeitsvertrag mit deutscher GmbH in englischem Konzern