Arbeitnehmerüberlassung International: Besonderheiten und Herausforderungen
Zeitarbeit International lässt sich in drei grundlegende Konstellationen einteilen:
1. Grenzüberschreitender Einsatz von Leiharbeitnehmern aus Deutschland in das Ausland
2. Grenzüberschreitender Einsatz ausländischer Leiharbeitnehmer nach Deutschland und
3. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in Deutschland
Herausforderungen beim grenzüberschreitenden Einsatz von Leiharbeitnehmern aus Deutschland in das Ausland
Herausforderungen beim grenzüberschreitenden Einsatz ausländischer Leiharbeitnehmer nach Deutschland
Herausforderungen bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in Deutschland
Kernthemen im Bereich “International“
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
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Herausforderungen beim grenzüberschreitenden Einsatz von Leiharbeitnehmern aus Deutschland in das Ausland
Arbeitnehmerüberlassung
Unser wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt liegt hier vor allem in Recherchen hinsichtlich der im jeweils beabsichtigten Einsatzland geltenden Besonderheiten bei der Arbeitnehmerüberlassung. Das betrifft Fragen notwendiger Erlaubnisse aber auch gewerberechtlicher Besonderheiten wie ein mögliches Verbot im Baugewerbe, welches bei grenzüberschreitender Überlassung nicht gilt, Regelungen zu Arbeitszeiten, Sicherheitsleistungen etc.. Unsere Kanzlei hat hier ein wegweisendes Verfahren geführt, in dem das BAG festgestellt hat, dass der Equal Treatment-Grundsatz auch bei Überlassungen in das Ausland (Niederlande) zu beachten ist (BAG v. 28.05.2014 — 5 AZR 422/12).
Jedes Land hat seine Besonderheiten: Teilweise ist die Arbeitnehmerüberlassung als solche gar nicht bekannt, z.B. im Vereinigten Königreich, USA, Dubai, zum Teil sind die Hürden ähnlich wie in Deutschland (z.B. Österreich, Niederlande), oder höher (Belgien, Frankreich) oder aber sie reichen bis zu einem Totalverbot grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung (Schweiz). Besonderheiten ergeben sich auch im Offshore-Bereich (Bau von Windkraftanlagen), für die wiederum eine Reihe spezieller Regelungen wie die Offshore-Arbeitszeitverordnung gelten.
Besonderes Augenmerk gilt auch dem „Huckepackverfahren“: Dabei findet eine Überlassung bloß in Deutschland statt, der Entleiher nimmt die Arbeitnehmer jedoch „Huckepack“ mit in das Ausland, z.B. auf Montage.
Wesentlich betroffene Berufsgruppen sind vor allem Ingenieure im Kraftwerksbau, Montageberufe oder auch Bauberufe, in letzter Zeit jedoch auch vermehrt IT-Consultants.
Entsendung
Bei der Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland sind zudem Fragen des Entsenderechts, also vor allem der anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, zu prüfen.
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen), im Ausland eine Beschäftigung für ihn ausübt. Eine Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer jedoch bereits im Ausland bzw. ist dort beschäftigt und nimmt von dort aus eine Beschäftigung für einen inländischen Arbeitgeber auf, liegt Entsendung nicht vor. Weiterhin muss die Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Abwicklung eines bestimmten Projektes) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.
Herausforderungen beim grenzüberschreitenden Einsatz ausländischer Leiharbeitnehmer nach Deutschland
Für ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Deutschland überlassen wollen, gestaltet sich der Marktzugang schwierig. Neben sprachlichen Hürden fehlt es auch an den notwendigen Kenntnissen des Erlaubnis- und des Arbeitsrechts. Hier betreuen wir Sie bei allen Fragen rund um Arbeitnehmerüberlassung, Unternehmensgründung und Arbeitsrecht.
Herausforderungen bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in Deutschland
EU-Bürger
Sollen Zeitarbeitnehmer aus dem Ausland nach Deutschland überlassen oder direkt in Deutschland angestellt werden, so sind einige Voraussetzungen zu beachten. Ohne große Hürden lassen sich Arbeitnehmer aus den EU-Ländern einsetzen. Sie genießen volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Aus diesem Grunde können EU-Bürger in Deutschland auch als Leiharbeitnehmer tätig werden.
Nicht-EU-Bürger / Drittstaatenangehörige
Schwieriger ist die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern aus Nicht – EU-Ländern. Hier ist der individuelle Aufenthaltstitel ausschlaggebend, der gegebenenfalls eine Arbeitserlaubnis beinhaltet. Der Aufenthaltstitel kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wird hier, von wenigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht genehmigt werden. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Zustimmung zur Arbeitserlaubnis zu versagen ist, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.
Kernthemen im Bereich “International”:
- rechtssichere Gestaltung von Vertragsmodellen
- Nutzung sämtlicher Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Hinblick auf die Einsatzmöglichkeiten ausländischer Leiharbeitnehmer
- Dokumentation zur Vermeidung von Problemen mit Zoll, Bundesagentur für Arbeit und Ausländerbehörden
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Beratung bei der rechtssicheren Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Beratung zu Aufenthaltstiteln und Arbeitsgenehmigungen
- Gestaltung passgenauer Arbeitnehmerüberlassungsverträge
- Vertretung vor Arbeitsgerichten
- Beratung bei Einzelfragen der Anwendung tariflicher Vorschriften (Branchenzuschläge, Equal Pay etc.)
Wir beraten Sie gern!