Beiträge zur VBG in der Zeitarbeit zu hoch? – Was Unternehmen tun können

Zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft in der Arbeit­nehmerüber­las­sung (Zeitar­beit) ist die Ver­wal­tungs-Beruf­sgenossen­schaft (VBG). Beiträge in der Arbeit­nehmerüber­las­sung („Gefahrk­lassen“) sind teil­weise sehr hoch. Oft­mals kön­nen Beitragszahlun­gen aber durch eine Über­prü­fung der Ver­an­la­gung in die bei­den Gefahrtar­if­stellen 11.1 und 11.2 opti­miert wer­den. Z.B. kön­nen Pflegekräfte, Mitar­beit­er in der Gas­tronomie, Kom­mis­sion­ier­er oder „Dis­patch­er“ unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen in die deut­lich gün­stigere Tar­if­stelle ver­an­lagt wer­den. Das senkt Beiträge fast um den Fak­tor 10 (0,7 zu 6,24, s. Gefahrtarif der VBG).
Es lohnt also, genauer hinzuschauen und einen Anwalt zu fragen!

  • Sie wollen Ihre Ver­an­la­gung als Per­sonal­dien­stleis­ter in die Tar­if­stellen 11.1 und 11.2 durch Experten über­prüfen lassen?
  • Sie sind mit hohen Nach­forderun­gen durch die VBG konfrontiert?
  • Sie benöti­gen eine gutachter­liche Stel­lung­nahme zur Ver­an­la­gung einzel­ner Personengruppen?
  • Die BG fordert Beitragszuschläge wegen Arbeit­sun­fällen?
  • Die Beruf­sgenossen­schaft hat gegen Sie ein Bußgeld fest­ge­set­zt?

Sprechen Sie uns an! AMETHYST-Recht­san­wälte ist Ihr Part­ner zu BG-Beiträ­gen in der Arbeitnehmerüberlassung.

Zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft
Wer zahlt die Beiträge?
Beitrags­berech­nung
Aktueller Beitrags­fuß
Gefar­tar­if­stelle
Wech­sel­nde Ein­satzbere­iche
Aktuelle Gefahrk­lassen

Welche Berufsgenossenschaft ist für Zeitarbeitsunternehmen zuständig?

Zuständig für Zeitar­beit­sun­ternehmen ist die VBG. In dem Gefahrtarif der VBG wer­den Per­sonal­dien­stleis­ter unter dem klas­sis­chen Begriff „Zeitar­beit“ in den Gefahrtar­if­stellen 11.1 und 11.2 geführt.

Wer zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung?

Nach § 150 SGB VII trägt das Zeitar­beit­sun­ternehmen die Beiträge zur geset­zlichen Unfal­lver­sicherung für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.

Wie werden die zu zahlenden Beiträge berechnet?

Die Berech­nung der Beiträge basiert auf dem Prinzip der nachträglichen Bedarfs­deck­ung. Dabei wird der Finanzbe­darf des ver­gan­genen Jahres ermit­telt und auf die beitragspflichti­gen Unternehmen umgelegt.

In einem ersten Schritt wird also der Finanzbe­darf des ver­gan­genen Jahres ermit­telt. Dieser wird durch den sog. Umlagesoll (= Aus­gaben abzüglich Ein­nah­men) dargestellt. Aus diesem Umlagesoll wird sodann in einem zweit­en Schritt der sog. Beitrags­fuß errech­net. Dieser stellt einen Zwis­chen­schritt zur indi­vidu­ellen Beitrags­berech­nung dar und ist für alle Unternehmen gle­ich. Für den Beitrags­fuß gilt die fol­gende Formel:

Beitrags­fuß = Umlagesoll x 1000 / Arbeit­sent­gelte aller Ver­sicherten x Gefahrklassen

Das Pro­dukt aus Arbeit­sent­gel­ten und Gefahrk­lassen ergibt außer­dem die sog. Beitrag­sein­heit­en. Der indi­vidu­elle Einzel­be­trag für das jew­eilige Mit­glied­sun­ternehmen ergibt sich schließlich aus der Formel:

Einzel­beitrag = Beitrag­sein­heit­en x Beitragsfuß

Eine aus­führlichere Darstel­lung dieser ver­gle­ich­sweise kom­plex­en Beitrags­berech­nung, find­en Sie hier.

Wie hoch ist der aktuelle Beitragfuß der VBG?

Der Beitrags­fuß für die Pflicht- und frei­willig Ver­sicherten zur Umlage der VBG wurde vom Vor­stand (Stand 04.04.2024) wie auch schon für das Jahr zuvor auf 4,60 EUR festgesetzt.

Was hat es mit den für die Zeitarbeit maßgeblichen Gefahrtarifstellen 11.1 & 11.2 auf sich?

Die Gefahrtar­if­stelle 11 im Gefahrtarif der für Zeitar­beit­sun­ternehmen zuständi­gen VBG ist nochmals unterteilt in:

  • Gefahrtar­if­stelle 11.1: Beschäftigte in Dien­stleis­tungs­bere­ichen sowie Stamm­per­son­al
    (der Begriff des Stamm­per­son­al meint das interne Per­son­al, nicht die Zeitar­beit­nehmerin­nen und Zeitarbeitnehmer),
  • Gefahrtar­if­stelle 11.2: Beschäftigte in allen anderen Bere­ichen.

Ob Zeitar­beit­nehmerin­nen und Zeitar­beit­nehmer in Dien­stleis­tungs­bere­ichen beschäftigt sind, richtet sich nach dem jew­eili­gen sog. Tätigkeitss­chlüs­sel aus der Klas­si­fika­tion der Berufe 2010 der Bun­de­sagen­tur für Arbeit. Diese kön­nen u.a. dem Abschnitt „Sys­tem­a­tis­ches Verze­ich­nis der Berufs­be­nen­nun­gen“ ent­nom­men wer­den. Hier­für bietet die Bun­de­sagen­tur für Arbeit auch einen Ser­vice „Tätigkeitss­chlüs­sel-Online“ an, mit dem der Schlüs­sel selb­st per Such­funk­tion ermit­telt wer­den kann.

Diese Tätigkeitss­chlüs­sel wer­den sodann nach einem VBG-Struk­turschlüs­sel den bei­den oben genan­nten Gefahrtar­if­stellen zuge­ord­net. Gefahrtar­if­stelle 11.1 hat den Struk­turschlüs­sel 0020 und Gefahrtar­if­stelle 11.2 den Struk­turschlüs­sel 0021. Für diese Zuord­nung bietet die VBG das Tool „Gefahrtarifstellen­zuordnung Zeitar­beit“ an. Dort kann mith­il­fe ein­er Such­funk­tion anhand des Tätigkeitss­chlüs­sel der Bun­de­sagen­tur für Arbeit der zutr­e­f­fende VBG-Struk­turschlüs­sel und damit die Gefahrtar­if­stelle ermit­telt wer­den. Daneben hat die VBG eine Zuord­nungsan­leitung veröf­fentlicht, anhand der­er die Zuord­nung auch manuell mit­tels ein­er Tabelle vorgenom­men wer­den kann.

Was ist bei wechselnden Einsatzbereichen zu beachten?

Wird eine Zeitar­beit­nehmerin oder ein Zeitar­beit­nehmer im Laufe eines Jahres in unter­schiedliche Tätigkeit­en über­lassen, müssen die Ent­gelte entsprechend auf die ver­schiede­nen Gefahrtar­ifk­lassen aufgeteilt werden.

Beispiel:
Ein Zeitar­beit­nehmer wird vom 01.01. bis zum 23.07. als „Verkäufer“ (TS 62102) einge­set­zt, ab 24.07. als „Lager­helfer“ (TS 51311) und ab dem 01.12. wieder als „Verkäufer“ (TS 62102).
(TS = Tätigkeitsschlüssel)

Im Ent­gelt­nach­weis ist das vom 01.01. bis zum 24.07. sowie das ab 01.12. erzielte Ent­gelt unter der Gefahrtar­if­stelle 11.1 nachzuweisen. Das vom 24.07. bis zum 30.11. erzielte Ent­gelt unter der Gefahrtar­if­stelle 11.2. (Diese Zuord­nung ergibt sich aus dem VBG-Strukturschlüssel.)

Welche Gefahrklassen hat die VBG aktuell festgesetzt?

Der aktuell gültige Gefahrtarif der VBG sieht für die Zeitar­beits­branche fol­gende Gefahrk­lassen vor:

  • Gefahrtar­if­stelle 11.1: Beschäftigte in Dien­stleis­tungs­bere­ichen sowie Stamm­per­son­al: 0,70
  • Gefahrtar­if­stelle 11.2: Beschäftigte in allen anderen Bere­ichen: 6,24

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Über­prü­fung Ihrer Ver­an­la­gung in den Tar­if­stellen 11.1 und 11.2 und Vorschlag von Änderungsmöglichkeit­en
  • Prü­fung, ob Beitragsän­derun­gen für Ver­gan­gen­heit und Zukun­ft möglich oder zuläs­sig sind
  • Prü­fung von Änderungs­beschei­den und Nach­forderun­gen der Berufsgenossenschaft
  • Erstel­lung von Gutacht­en zur Ver­an­la­gung einzel­ner Per­so­n­en­grup­pen und möglichen Umstrukturierungen
  • Führung von Ver­fahren gegen die Beruf­sgenossen­schaften: Wir vertreten Sie vor allen Sozial­gericht­en bis hin zum Bundessozialgericht!

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Jörg Hen­nig

Recht­san­walt

+49 (0)30 236 252 90

Ani­ka Nadler

Recht­san­wältiN

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