Beiträge zur VBG in der Zeitarbeit zu hoch? – Was Unternehmen tun können
Zuständige Berufsgenossenschaft in der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Beiträge in der Arbeitnehmerüberlassung („Gefahrklassen“) sind teilweise sehr hoch. Oftmals können Beitragszahlungen aber durch eine Überprüfung der Veranlagung in die beiden Gefahrtarifstellen 11.1 und 11.2 optimiert werden. Z.B. können Pflegekräfte, Mitarbeiter in der Gastronomie, Kommissionierer oder „Dispatcher“ unter bestimmten Voraussetzungen in die deutlich günstigere Tarifstelle veranlagt werden. Das senkt Beiträge fast um den Faktor 10 (0,7 zu 6,24, s. Gefahrtarif der VBG).
Es lohnt also, genauer hinzuschauen und einen Anwalt zu fragen!
- Sie wollen Ihre Veranlagung als Personaldienstleister in die Tarifstellen 11.1 und 11.2 durch Experten überprüfen lassen?
- Sie sind mit hohen Nachforderungen durch die VBG konfrontiert?
- Sie benötigen eine gutachterliche Stellungnahme zur Veranlagung einzelner Personengruppen?
- Die BG fordert Beitragszuschläge wegen Arbeitsunfällen?
- Die Berufsgenossenschaft hat gegen Sie ein Bußgeld festgesetzt?
Sprechen Sie uns an! AMETHYST-Rechtsanwälte ist Ihr Partner zu BG-Beiträgen in der Arbeitnehmerüberlassung.
Zuständige Berufsgenossenschaft
Wer zahlt die Beiträge?
Beitragsberechnung
Aktueller Beitragsfuß
Gefartarifstelle
Wechselnde Einsatzbereiche
Aktuelle Gefahrklassen
Welche Berufsgenossenschaft ist für Zeitarbeitsunternehmen zuständig?
Zuständig für Zeitarbeitsunternehmen ist die VBG. In dem Gefahrtarif der VBG werden Personaldienstleister unter dem klassischen Begriff „Zeitarbeit“ in den Gefahrtarifstellen 11.1 und 11.2 geführt.
Wer zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung?
Nach § 150 SGB VII trägt das Zeitarbeitsunternehmen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.
Wie werden die zu zahlenden Beiträge berechnet?
Die Berechnung der Beiträge basiert auf dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Dabei wird der Finanzbedarf des vergangenen Jahres ermittelt und auf die beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt.
In einem ersten Schritt wird also der Finanzbedarf des vergangenen Jahres ermittelt. Dieser wird durch den sog. Umlagesoll (= Ausgaben abzüglich Einnahmen) dargestellt. Aus diesem Umlagesoll wird sodann in einem zweiten Schritt der sog. Beitragsfuß errechnet. Dieser stellt einen Zwischenschritt zur individuellen Beitragsberechnung dar und ist für alle Unternehmen gleich. Für den Beitragsfuß gilt die folgende Formel:
Beitragsfuß = Umlagesoll x 1000 / Arbeitsentgelte aller Versicherten x Gefahrklassen
Das Produkt aus Arbeitsentgelten und Gefahrklassen ergibt außerdem die sog. Beitragseinheiten. Der individuelle Einzelbetrag für das jeweilige Mitgliedsunternehmen ergibt sich schließlich aus der Formel:
Einzelbeitrag = Beitragseinheiten x Beitragsfuß
Eine ausführlichere Darstellung dieser vergleichsweise komplexen Beitragsberechnung, finden Sie hier.
Wie hoch ist der aktuelle Beitragfuß der VBG?
Der Beitragsfuß für die Pflicht- und freiwillig Versicherten zur Umlage der VBG wurde vom Vorstand (Stand 04.04.2024) wie auch schon für das Jahr zuvor auf 4,60 EUR festgesetzt.
Was hat es mit den für die Zeitarbeit maßgeblichen Gefahrtarifstellen 11.1 & 11.2 auf sich?
Die Gefahrtarifstelle 11 im Gefahrtarif der für Zeitarbeitsunternehmen zuständigen VBG ist nochmals unterteilt in:
- Gefahrtarifstelle 11.1: Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal
(der Begriff des Stammpersonal meint das interne Personal, nicht die Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer), - Gefahrtarifstelle 11.2: Beschäftigte in allen anderen Bereichen.
Ob Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer in Dienstleistungsbereichen beschäftigt sind, richtet sich nach dem jeweiligen sog. Tätigkeitsschlüssel aus der Klassifikation der Berufe 2010 der Bundesagentur für Arbeit. Diese können u.a. dem Abschnitt „Systematisches Verzeichnis der Berufsbenennungen“ entnommen werden. Hierfür bietet die Bundesagentur für Arbeit auch einen Service „Tätigkeitsschlüssel-Online“ an, mit dem der Schlüssel selbst per Suchfunktion ermittelt werden kann.
Diese Tätigkeitsschlüssel werden sodann nach einem VBG-Strukturschlüssel den beiden oben genannten Gefahrtarifstellen zugeordnet. Gefahrtarifstelle 11.1 hat den Strukturschlüssel 0020 und Gefahrtarifstelle 11.2 den Strukturschlüssel 0021. Für diese Zuordnung bietet die VBG das Tool „Gefahrtarifstellenzuordnung Zeitarbeit“ an. Dort kann mithilfe einer Suchfunktion anhand des Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit der zutreffende VBG-Strukturschlüssel und damit die Gefahrtarifstelle ermittelt werden. Daneben hat die VBG eine Zuordnungsanleitung veröffentlicht, anhand derer die Zuordnung auch manuell mittels einer Tabelle vorgenommen werden kann.
Was ist bei wechselnden Einsatzbereichen zu beachten?
Wird eine Zeitarbeitnehmerin oder ein Zeitarbeitnehmer im Laufe eines Jahres in unterschiedliche Tätigkeiten überlassen, müssen die Entgelte entsprechend auf die verschiedenen Gefahrtarifklassen aufgeteilt werden.
Beispiel:
Ein Zeitarbeitnehmer wird vom 01.01. bis zum 23.07. als „Verkäufer“ (TS 62102) eingesetzt, ab 24.07. als „Lagerhelfer“ (TS 51311) und ab dem 01.12. wieder als „Verkäufer“ (TS 62102).
(TS = Tätigkeitsschlüssel)
Im Entgeltnachweis ist das vom 01.01. bis zum 24.07. sowie das ab 01.12. erzielte Entgelt unter der Gefahrtarifstelle 11.1 nachzuweisen. Das vom 24.07. bis zum 30.11. erzielte Entgelt unter der Gefahrtarifstelle 11.2. (Diese Zuordnung ergibt sich aus dem VBG-Strukturschlüssel.)
Welche Gefahrklassen hat die VBG aktuell festgesetzt?
Der aktuell gültige Gefahrtarif der VBG sieht für die Zeitarbeitsbranche folgende Gefahrklassen vor:
- Gefahrtarifstelle 11.1: Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal: 0,70
- Gefahrtarifstelle 11.2: Beschäftigte in allen anderen Bereichen: 6,24
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Überprüfung Ihrer Veranlagung in den Tarifstellen 11.1 und 11.2 und Vorschlag von Änderungsmöglichkeiten
- Prüfung, ob Beitragsänderungen für Vergangenheit und Zukunft möglich oder zulässig sind
- Prüfung von Änderungsbescheiden und Nachforderungen der Berufsgenossenschaft
- Erstellung von Gutachten zur Veranlagung einzelner Personengruppen und möglichen Umstrukturierungen
- Führung von Verfahren gegen die Berufsgenossenschaften: Wir vertreten Sie vor allen Sozialgerichten bis hin zum Bundessozialgericht!
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