Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen (AÜG, ANÜ)

Antrag­stel­lung
Unter­la­gen
Prü­fung­sum­fang
Prob­leme
Erlaub­nispflichtige ANÜ
Erlaub­n­is­freie ANÜ
Ver­bote
Gebühren

Antragstellung bei Firmengründung (Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung)

Bei der Fir­mengün­dung (Grün­dung eines Per­sonal­dien­stleis­ters) ist zunächst die Rechts­form auszuwählen (Per­so­n­en- oder Kap­i­talge­sellschaft). Im Anschluss ist bei der jew­eils zuständi­gen Bun­de­sagen­tur für Arbeit ein Antrag auf Erteilung der Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung (AÜG-Lizenz) zu stellen, die für den Beginn der Arbeit­nehmerüber­las­sung zwin­gend erforder­lich ist.

Bei Kap­i­talge­sellschaften (GmbH) wird der Antrag zumeist erst nach Ein­tra­gung in das Han­del­sreg­is­ter bear­beit­et. Die hier­durch ein­tre­tenden Verzögerun­gen lassen sich in Eil­fällen oft­mals ver­mei­den, indem ein Antrag auf Erteilung ein­er Erlaub­nis unter Wider­rufsvor­be­halt gestellt wird. Gibt die Bun­de­sagen­tur diesem Antrag statt, kön­nen erforder­liche Nach­weise auch nachträglich vorgelegt werden.

Keines­falls sollte mit der Zeitar­beit­stätigkeit vor Erteilung der Erlaub­nis begonnen wer­den; das näm­lich würde wieder die sofor­tige Ver­sa­gung der Erlaub­nis rechtfertigen.

Liste der bei der Arbeitsagentur vorzulegenden Unterlagen für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

  • Gesellschaftsver­trag
  • Führungszeug­nis
  • Auskun­ft aus dem Gewer­bezen­tral­reg­is­ter für den Antrag­steller und geset­zliche Vertreter ein­er Gesellschaft
  • Han­del­sreg­is­ter­auszug
  • Bescheini­gung der Krankenkasse, bei der die Mehrzahl der Arbeit­nehmer ver­sichert sind, soweit bere­its Beiträge abzuführen waren,
  • Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung für das Ein­holen von Auskün­ften beim Finanzamt
  • Bescheini­gung der Berufsgenossenschaft
  • Nach­weis über liq­uide Mit­tel z.B. sofort ver­füg­bare Guthaben oder Kred­itbestä­ti­gung über Kon­toko­r­ren­tkred­it, Betrieb­smit­telkred­it. Hin­sichtlich der Bonität müssen min­destens 10.000 € liq­uide Mit­tel nachgewiesen wer­den. Dies gilt bei ein­er beab­sichtigten Beschäf­ti­gung von bis zu fünf Lei­har­beit­nehmern. Bei mehr als fünf LAN sind für jeden LAN 2.000 € an liq­uiden Mit­teln nachzuweisen.
    Arbeitsver­tragsmuster und i.d.R. Muster des Überlassungsvertrages.

Prüfungsumfang

Die Arbeit­sagen­turen prüfen bei ein­er Fir­men­grün­dung vor allem die per­sön­liche Zuver­läs­sigkeit des Fir­menin­hab­ers. Die Erlaub­nis wird dann ver­sagt, wenn bes­timmte Tat­sachen vor­liegen, die erwarten lassen, dass der Antrag­steller sich nicht an die geset­zlichen Regelun­gen hal­ten wird. Solche Tat­sachen sind in der Regelung des § 3 Nr. 1 AÜG beispiel­haft aufgezählt:

  • Nichtein­hal­tung der geset­zlichen Bes­tim­mungen des Sozialversicherungsrechts,
  • Nichtein­hal­tung der Vorschriften des SGB III über die Arbeitsver­mit­tlung und die Aus­län­derbeschäf­ti­gung (§ 284 ff SGB III),
  • Nichtein­hal­tung der Vorschriften des Arbeitsschutzrechts,
  • Nichtein­hal­tung der arbeit­srechtlichen Pflichten.

Wo gibt es häufig Probleme und Schwierigkeiten bei der Antragstellung zur Arbeitnehmerüberlassung?

Schwierigkeit­en sind, das muss man sagen, oft “haus­gemacht”. Die vorzule­gen­den Unter­la­gen lassen sich in Stan­dard­fällen prob­lem­los beib­rin­gen; in Son­der­fällen find­en sich Lösun­gen, oft auch unter Beteili­gung der Bun­de­sagen­tur. Vor allem, wenn einzelne Unter­la­gen nicht vorgelegt wer­den kön­nen, ohne, dass dies vom Antrag­steller zu vertreten ist, erteilt die Bun­de­sagen­tur für Arbeit oft­mals auch eine Erlaub­nis unter Wider­rufsvor­be­halt und set­zt eine Nach­frist, inner­halb der die Unter­la­gen nachgere­icht wer­den kön­nen. Das ist z.B. der Fall, wenn aus­ländis­che Antrag­steller keine Führungszeug­nisse vor­legen kön­nen, weil die dor­ti­gen Behör­den diese nicht rechtzeit­ig erteilen.

Schwierigkeit­en, die son­st häu­figer auftreten, sind:

  • Fehlende Sachken­nt­nis der Antrag­steller: Hier ver­langt die BA regelmäßig, dass z.T. auch mehrtägige Schu­lun­gen zum Recht der Arbeit­nehmerüber­las­sung nachgewiesen wer­den. Das mag lästig erscheinen, allerd­ings ist auch klar: Ohne ver­tiefte Anwen­derken­nt­nisse des AÜG lässt sich eine ord­nungs­gemäße Tar­i­fan­wen­dung nicht gewährleis­ten; spätestens nach der ersten Prü­fung wäre die Erlaub­nis dann ohne­hin wieder ent­zo­gen. Das ist also dur­chaus sin­nvoll; die Materie ist anspruchsvoll.
  • Keine finanzielle Leis­tungs­fähigkeit / Steuer- und SV-Beitragss­chulden: Hier ver­ste­ht die BA meis­tens keinen Spaß; wenn in der Ver­gan­gen­heit Zahlungsrück­stände bestanden haben, genügt es allerd­ing im ersten Fall, diese nur auszu­gle­ichen; dann ste­ht der Erlaub­nis­erteilung idR nichts entgegen
  • Vorstrafen oder gewer­berechtliche Unzu­ver­läs­sigkeit: Auch diese behin­dern die Erlaub­nis­erteilung oft nach­haltig. Allerd­ings ist auch hier eine Prog­nose zu stellen. Ein­ma­lige Ver­stöße recht­fer­ti­gen die Nichterteilung idR nicht.
  • Das gilt auch, wenn bere­its zuvor die Lizenz zur ANÜ ent­zo­gen wurde oder z.B. dem aktuellen Geschäfts­führer die Erlaub­nis mit einem anderen Unternehmen ent­zo­gen wurde. Ein­mal ist kein­mal, öfter sollte das aber nicht passieren. Und immer kommt es natür­lich auf den genauen Sachver­halt an.
  • Ins­ge­samt ist 3 AÜG spezialge­set­zliche Aus­prä­gung der all­ge­meinen Zuver­läs­sigkeit­sregelung in § 35 GewO (OVG Ham­burg v. 05.04.2005 — 1 Bs 64/05). Eine Her­anziehung der Recht­sprechung zur per­sön­lichen Zuver­läs­sigkeit von Gewer­be­treiben­den gemäß § 35 GewO liegt daher auf der Hand, wobei schon der Text der dieser Norm die Schutzrich­tung aufzeigt: 
    • Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständi­gen Behörde ganz oder teil­weise zu unter­sagen, wenn Tat­sachen vor­liegen, welche die Unzu­ver­läs­sigkeit des Gewer­be­treiben­den oder ein­er mit der Leitung des Gewer­be­be­triebes beauf­tragten Per­son in Bezug auf dieses Gewerbe dar­tun, sofern die Unter­sa­gung zum Schutze der All­ge­mein­heit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich
    • 35 Abs. 3 GewO wieder­holt den Gedanken, dass die Bege­hung ein­er Straftat für die Annahme fehlen­der Zuver­läs­sigkeit allein nicht genügt, son­dern, dass die Besorgung weit­er­er Straftat­en hinzukom­men muss:
    • Will die Ver­wal­tungs­be­hörde in dem Unter­sa­gungsver­fahren einen Sachver­halt berück­sichti­gen, der Gegen­stand der Urteils­find­ung in einem Strafver­fahren gegen einen Gewer­be­treiben­den gewe­sen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abwe­ichen, als es sich bezieht auf die Fest­stel­lung des Sachver­halts, die Beurteilung der Schuld­frage oderdie Beurteilung der Frage, ob er bei weit­er­er Ausübung des Gewerbes erhe­bliche rechtswidrige Tat­en im Sinne des § 70 des Strafge­set­zbuch­es bege­hen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Unter­sa­gung des Gewerbes ange­bracht ist.
    • Das BVer­wG hat auf dieser Basis bere­its im Jahr 1966 entsch­ieden, dass mit der Ver­sa­gung ein­er gewer­berechtlichen Erlaub­nis kein in der Ver­gan­gen­heit liegen­des Ver­hal­ten des Unternehmers geah­n­det wer­den darf, das geschieht allein auf Basis von Ord­nungswidrigkeit­en- und Straftatbestän­den (BVer­wG v. 29.03.1966 – I C 62.65).
    • Auch bei der Ver­wirk­lichung von Straftatbestän­den legt das Gericht für die Frage der Zuver­läs­sigkeit­sprog­nose deshalb den Maßstab der Wieder­hol­ung an, aus dem sich die (weit­ere) Wieder­hol­ungs­ge­fahr und somit die fehlende Zuver­läs­sigkeit ableit­en lasse. Faz­it: Eine ein­ma­lig began­gene Straftat kann die fehlende Zuver­läs­sigkeit idR nicht begründen!

Wann liegt erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor?

Arbeit­nehmerüber­las­sung liegt vor, wenn ein Arbeit­nehmer nach Weisun­gen des Entlei­hers (regelmäßig in dessen Räu­men) tätig wird. Arbeit­en im Rah­men von Werk‑, oder Dien­stverträ­gen sind dage­gen erlaub­n­is­frei. Während bei Werkverträ­gen anders als bei der ANÜ ein abnah­me­fähiges Werk vor­liegen muss (z.B. die Durch­führung ein­er Reparatur oder die Pro­duk­tion von Ware), ist die Nähe zwis­chen selb­st­ständi­gem Dien­stvertag (z.B. IT-Dien­stleis­tun­gen) und Arbeit­nehmerüber­las­sung größer. Der Unter­schied liegt hier nur in der Weisungs­bindung bei der Arbeit­nehmerüber­las­sung bzw. der Weisungs­frei­heit des selb­st­ständig täti­gen Auf­trag­nehmers. Beson­dere Vor­sicht ist hier geboten, wenn Per­so­n­en im Rah­men freier Dien­stverträge in Räu­men des Auf­tragge­bers tätig sind; dann liegt oft nur noch ein Schein­di­en­stver­trag = Arbeit­nehmerüber­las­sung vor.

Wann ist Arbeitnehmerüberlassung erlaubnisfrei?

Die Arbeit­nehmerüber­las­sung ist erlaub­n­is­frei bei (§ 1 Abs. 3 AÜG):

  • Abor­d­nun­gen zu ein­er zur Her­stel­lung eines Werkes gebilde­ten Arbeitsgemeinschaft;
  • Über­las­sun­gen im sel­ben Wirtschaft­szweig zur Ver­mei­dung von Kurzarbeit oder Ent­las­sun­gen auf­grund tar­ifver­traglich­er Vorschriften;
  • konz­ern­in­tern­er Arbeit­nehmerüber­las­sung, sofern der Arbeit­nehmer bzw. die Arbeit­nehmerin nicht zum Zwecke der Über­las­sung eingestellt und beschäftigt wird;
  • gele­gentlich­er Arbeit­nehmerüber­las­sung zwis­chen Arbeit­ge­bern, sofern der Arbeit­nehmer bzw. die Arbeit­nehmerin nicht zum Zwecke der Über­las­sung eingestellt und beschäftigt wird; mit der Regelung sollen gele­gentlich auftre­tende Über­las­sungs­fälle aus­geklam­mert wer­den, in denen Arbeit­ge­ber ihre Arbeit­nehmer und Arbeit­nehmerin­nen nur gele­gentlich Drit­ten zur Arbeit­sleis­tung über­lassen. Ein Beispiel für einen möglichen Anwen­dungs­fall der Aus­nah­meregelung wäre etwa eine ein­ma­lige Über­las­sung von Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern, die nicht zum Zweck der Über­las­sung eingestellt wur­den, an ein anderes Unternehmen, um bei ein­er kurzfristig aufge­trete­nen Auf­tragsspitze auszuhelfen. Vgl. hierzu die weit­eren Hin­weise der Bun­de­sagen­tur für Arbeit.
  • ein­er auf Grund eines Tar­ifver­trages des öffentlichen Dien­stes vorgenommene Per­son­algestel­lung (z.B. § 4 Abs. 3 TVöD);
  • ein­er Über­las­sung zwis­chen juris­tis­chen Per­so­n­en des öffentlichen Rechts, wenn Tar­ifverträge des öffentlichen Dien­stes dies gestatten;
  • wenn ein Arbeit­ge­ber mit weniger als 50 Beschäftigten zur Ver­mei­dung von Kurzarbeit oder Ent­las­sun­gen Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer, die nicht zum Zweck der Über­las­sung eingestellt und beschäftigt wer­den, bis zur Dauer von 12 Monat­en einem Drit­ten zur Ver­fü­gung stellt.

Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe

Arbeit­nehmerüber­las­sung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeit­en, die üblicher­weise von Arbeit­ern ver­richtet wer­den, ist grund­sät­zlich unzuläs­sig. Sie ist gem. § 1b AÜG nur gestattet

  • zwis­chen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für all­ge­mein­verbindlich erk­lärte Tar­ifverträge dies bestimmen,
  • zwis­chen Betrieben des Baugewerbes, wenn der ver­lei­hende Betrieb nach­weis­lich seit min­destens drei Jahren von densel­ben Rah­men- und Sozialka­ssen­tar­ifverträ­gen oder von deren All­ge­mein­verbindlichkeit erfasst wird.

Kosten und Gebühren der Arbeitnehmerüberlassungs-Erlaubnis

Seit dem 01. Okto­ber 2021 gilt die Beson­dere Gebühren­verord­nung des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales (BMAS­BGe­bV). Nach dieser Gebührenord­nung sollen die Prü­fungskosten dem Aufwand entsprechen, der auf Seit­en der Bun­de­sagen­tur für Arbeit für die Prü­fung anfällt. Ob das wirk­lich sin­nvoll ist, ist fraglich, denn auch Finanzämter und Sozialver­sicherungsträger lassen sich ihre Prü­fungsauf­gabe nicht von den geprüften Unternehmen bezahlen.

Wie auch immer: Einzel­heit­en der für die Prax­is zu beach­t­en­den Verord­nung enthält die Anlage zu § 2 Abs. 1 BMASBGebV.

Die an die Bun­de­sagen­tur für Arbeit zu entrich­t­ende Gebühr beträgt für die Ver­längerung ein­er befris­teten Erlaub­nis i.d.R. 2.060,– € bzw. 1.316,- € (Aus­nahme bei eingeschränk­ter, weniger aufwendi­ger Prü­fung), für die Erteilung ein­er unbe­fris­teten Erlaub­nis 2.060,– €.

Sie wollen eine ANÜ-Erlaub­nis beantra­gen (AÜG)? Wir übernehmen das gesamte Anmelde­prozedere für Sie! Sprechen Sie uns an!

Weit­ere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auch auf der Seite der Bun­de­sagen­tur für Arbeit.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Kor­re­spon­denz mit der Bun­de­sagen­tur für Arbeit
  • Unter­stützung bei der Beschaf­fung der erforder­lichen Antrag­sun­ter­la­gen und ‑voraus­set­zun­gen
  • Ver­mit­tlung von Fachübersetzern
  • Betreu­ung bei der Unternehmens-/ Firmengründung
  • Beratung bei Umstruk­turierun­gen im Hin­blick auf die Arbeitnehmerüberlassung
  • Bere­it­stel­lung benötigter Ver­tragsmuster, auf Wun­sch individualisiert
  • Beratung zu beson­deren branchen­be­zo­ge­nen Fragestel­lun­gen (Health, IT, Engi­neer­ing, Bau, Sicherheit)
  • Über­nahme des gesamten Anmelde­pro­cedere sowohl für inländis­che als auch für aus­ländis­che Gesellschaften über “Staff Leas­ing Germany“

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Jörg Hen­nig

Recht­san­walt

+49 (0)30 236 252 90

Ani­ka Nadler

Recht­san­wältiN

+49 (0)30 236 252 90