Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen (AÜG, ANÜ)
Sie wollen eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen? Auf dieser Seite finden Sie hierfür alle wichtigen Infos. Wir freuen uns, auch Sie auf dem Weg zu Ihrer Erlaubnis zu begleiten!
AMETHYST Rechtsanwälte ist eine auf Arbeitnehmerüberlassung spezialisierte Kanzlei in Berlin. Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt dabei auf der bundesweiten und internationalen Betreuung von Unternehmen im Antragsverfahren für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt und ist zunächst auf ein Jahr befristet.
Was muss ich für den Antrag über die Erlaubnis und das AÜG wissen?
Antragstellung
Unterlagen
Prüfungsumfang
Probleme
Erlaubnispflichtige ANÜ
Erlaubnisfreie ANÜ
Verbote
Gebühren
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Antragstellung bei Firmengründung (Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung)
Bei der Firmengründung (Gründung eines Personaldienstleisters) ist zunächst die Rechtsform auszuwählen (Personen- oder Kapitalgesellschaft). Im Anschluss ist bei der jeweils zuständigen Bundesagentur für Arbeit ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG-Lizenz) zu stellen, die für den Beginn der Arbeitnehmerüberlassung zwingend erforderlich ist.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH) wird der Antrag zumeist erst nach Eintragung in das Handelsregister bearbeitet. Die hierdurch eintretenden Verzögerungen lassen sich in Eilfällen oftmals vermeiden, indem ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt gestellt wird. Gibt die Bundesagentur diesem Antrag statt, können erforderliche Nachweise auch nachträglich vorgelegt werden.
Keinesfalls sollte mit der Zeitarbeitstätigkeit vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden; das nämlich würde wieder die sofortige Versagung der Erlaubnis rechtfertigen.
Liste der bei der Arbeitsagentur vorzulegenden Unterlagen für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
- Gesellschaftsvertrag
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller und gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft
- Handelsregisterauszug
- Bescheinigung der Krankenkasse, bei der die Mehrzahl der Arbeitnehmer versichert sind, soweit bereits Beiträge abzuführen waren,
- Einverständniserklärung für das Einholen von Auskünften beim Finanzamt
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Nachweis über liquide Mittel z.B. sofort verfügbare Guthaben oder Kreditbestätigung über Kontokorrentkredit, Betriebsmittelkredit. Hinsichtlich der Bonität müssen mindestens 10.000 € liquide Mittel nachgewiesen werden. Dies gilt bei einer beabsichtigten Beschäftigung von bis zu fünf Leiharbeitnehmern. Bei mehr als fünf LAN sind für jeden LAN 2.000 € an liquiden Mitteln nachzuweisen.
- Arbeitsvertragsmuster und i.d.R. Muster des Überlassungsvertrages.
Prüfungsumfang
Die Arbeitsagenturen prüfen bei einer Firmengründung vor allem die persönliche Zuverlässigkeit des Firmeninhabers. Die Erlaubnis wird dann versagt, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass der Antragsteller sich nicht an die gesetzlichen Regelungen halten wird. Solche Tatsachen sind in der Regelung des § 3 Nr. 1 AÜG beispielhaft aufgezählt:
- Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts,
- Nichteinhaltung der Vorschriften des SGB III über die Arbeitsvermittlung und die Ausländerbeschäftigung (§ 284 ff SGB III),
- Nichteinhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzrechts,
- Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten.
Wo gibt es häufig Probleme und Schwierigkeiten bei der Antragstellung zur Arbeitnehmerüberlassung?
Schwierigkeiten sind, das muss man sagen, oft “hausgemacht”. Die vorzulegenden Unterlagen lassen sich in Standardfällen problemlos beibringen; in Sonderfällen finden sich Lösungen, oft auch unter Beteiligung der Bundesagentur. Vor allem, wenn einzelne Unterlagen nicht vorgelegt werden können, ohne, dass dies vom Antragsteller zu vertreten ist, erteilt die Bundesagentur für Arbeit oftmals auch eine Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt und setzt eine Nachfrist, innerhalb der die Unterlagen nachgereicht werden können. Das ist z.B. der Fall, wenn ausländische Antragsteller keine Führungszeugnisse vorlegen können, weil die dortigen Behörden diese nicht rechtzeitig erteilen.
Schwierigkeiten, die sonst häufiger auftreten, sind:
- Fehlende Sachkenntnis der Antragsteller: Hier verlangt die BA regelmäßig, dass z.T. auch mehrtägige Schulungen zum Recht der Arbeitnehmerüberlassung nachgewiesen werden. Das mag lästig erscheinen, allerdings ist auch klar: Ohne vertiefte Anwenderkenntnisse des AÜG lässt sich eine ordnungsgemäße Tarifanwendung nicht gewährleisten; spätestens nach der ersten Prüfung wäre die Erlaubnis dann ohnehin wieder entzogen. Das ist also durchaus sinnvoll; die Materie ist anspruchsvoll.
- Keine finanzielle Leistungsfähigkeit / Steuer- und SV-Beitragsschulden: Hier versteht die BA meistens keinen Spaß; wenn in der Vergangenheit Zahlungsrückstände bestanden haben, genügt es allerdings im ersten Fall, diese nur auszugleichen; dann steht der Erlaubniserteilung idR nichts entgegen
- Vorstrafen oder gewerberechtliche Unzuverlässigkeit: Auch diese behindern die Erlaubniserteilung oft nachhaltig. Allerdings ist auch hier eine Prognose zu stellen. Einmalige Verstöße rechtfertigen die Nichterteilung idR nicht.
- Das gilt auch, wenn bereits zuvor die Lizenz zur ANÜ entzogen wurde oder z.B. dem aktuellen Geschäftsführer die Erlaubnis mit einem anderen Unternehmen entzogen wurde. Einmal ist keinmal, öfter sollte das aber nicht passieren. Und immer kommt es natürlich auf den genauen Sachverhalt an.
Wann liegt erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor?
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer nach Weisungen des Entleihers (regelmäßig in dessen Räumen) tätig wird. Arbeiten im Rahmen von Werk‑, oder Dienstverträgen sind dagegen erlaubnisfrei. Während bei Werkverträgen anders als bei der ANÜ ein abnahmefähiges Werk vorliegen muss (z.B. die Durchführung einer Reparatur oder die Produktion von Ware), ist die Nähe zwischen selbstständigem Dienstvertag (z.B. IT-Dienstleistungen) und Arbeitnehmerüberlassung größer. Der Unterschied liegt hier nur in der Weisungsbindung bei der Arbeitnehmerüberlassung bzw. der Weisungsfreiheit des selbstständig tätigen Auftragnehmers. Besondere Vorsicht ist hier geboten, wenn Personen im Rahmen freier Dienstverträge in Räumen des Auftraggebers tätig sind; dann liegt oft nur noch ein Scheindienstvertrag = Arbeitnehmerüberlassung vor.
Wann ist Arbeitnehmerüberlassung erlaubnisfrei?
Die Arbeitnehmerüberlassung ist erlaubnisfrei bei (§ 1 Abs. 3 AÜG):
- Abordnungen zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft;
- Überlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften;
- konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung, sofern der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird;
- gelegentlicher Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, sofern der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird; vgl. hierzu die weiteren Hinweise der Bundesagentur für Arbeit.
- einer auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes vorgenommene Personalgestellung (z.B. § 4 Abs. 3 TVöD);
- einer Überlassung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn Tarifverträge des öffentlichen Dienstes dies gestatten;
- wenn ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden, bis zur Dauer von 12 Monaten einem Dritten zur Verfügung stellt.
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe
Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist gem. § 1b AÜG nur gestattet
- zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
- zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Kosten und Gebühren der Arbeitnehmerüberlassungs-Erlaubnis
Seit dem 01. Oktober 2021 gilt die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASBGebV). Nach dieser Gebührenordnung sollen die Prüfungskosten dem Aufwand entsprechen, der auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit für die Prüfung anfällt. Ob das wirklich sinnvoll ist, ist fraglich, denn auch Finanzämter und Sozialversicherungsträger lassen sich ihre Prüfungsaufgabe nicht von den geprüften Unternehmen bezahlen.
Wie auch immer: Einzelheiten der für die Praxis zu beachtenden Verordnung enthält die Anlage zu § 2 Abs. 1 BMASBGebV.
Die an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichtende Gebühr beträgt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis i.d.R. 2.060,– € bzw. 1.316,- € (Ausnahme bei eingeschränkter, weniger aufwendiger Prüfung), für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.060,– €.
Sie wollen eine ANÜ-Erlaubnis beantragen (AÜG)? Wir übernehmen das gesamte Anmeldeprozedere für Sie! Sprechen Sie uns an!
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Übernahme des gesamten Anmeldeprocedere sowohl für inländische als auch für ausländische Gesellschaften
- Bereitstellung benötigter Vertragsmuster, auf Wunsch individualisiert
- Klärung von Schwachstellen
- Korrespondenz mit der Bundesagentur für Arbeit
- Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Antragsunterlagen und ‑voraussetzungen
- Lösung häufig auftretender Schwierigkeiten
- Vermittlung von Fachübersetzern
- Betreuung bei der Unternehmens-/ Firmengründung
- Beratung zu besonderen branchenbezogenen Fragestellungen (Health, IT, Engineering, Bau, Sicherheit)