Zeitarbeit-Tarifverträge (iGZ- und BAP) zur Tariflohnerhöhung am 1. April 2023
Neuer Tarifabschluss in der Zeitarbeit für die Entgeltstufen 3 bis 9
Die Tarifparteien der Zeitarbeit, iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) und BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personal-
dienstleister) sowie die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der Einzelgewerkschaften beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), haben einen neuen
Tarifabschluss erzielt. Zuvor hatten sich die Tarifparteien der Zeitarbeit auf eine Erhöhung der Stundenentgelte für die Entgeltstufen (EG) 1 bis 2b geeinigt. Hintergrund war die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 €. Nun liegt auch eine Einigung mit Wirkung ab dem 01. April 2023 für die EG 3 (abgeschlossene Berufsausbildung) bis EG 9 (Akademiker) vor:
Entgeltgruppe | Mindestlohn (alt) | 1. Erhöhung, ab 01. April 2023 | 2. Erhöhung, ab 01. Januar 2024 |
EG 3 | 13,32 € | 14,55 € | 15,06 € |
EG 4 | 14,08 € | 15,38 € | 15,92 € |
EG 5 | 15,90 € | 17,25 € | 17,85 € |
EG 6 | 17,90 € | 19,24 € | 19,82 € |
EG 7 | 20,89 € | 22,39 € | 23,06 € |
EG 8 | 22,49 € | 23,97 € | 24,69 € |
EG 9 | 23,72 € | 25,14 € | 25,89 € |
Der prozentuale Anstieg liegt zwischen 6 und 9,25 Prozent. Die Vereinbarung kann von den Tarifvertragsparteien erstmalig zum 31.03.2024 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Daneben hat die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG – Urteil vom 16.11.2022, Az. 10 AZR 210/19) Einzug in den Tarifabschluss gefunden. In Umsetzung dieser Entscheidung sieht der Tarifvertrag nun vor, dass für Mehrarbeitszuschläge neben den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wurde den Gewerkschaften für das Jahr 2023 die Möglichkeit eingeräumt, die Branchenzuschlagstarifverträge mit einer verkürzten Frist zu kündigen.
Neue Mindestentgelte in der Zeitarbeit
Außerdem wurden die Mindestentgelte in der Zeitarbeit angepasst. Zwischen dem 01. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2022 legte übergangsweise das Mindestlohngesetz (MiLoG) den gesetzlichen Mindestlohn auch für die Zeitarbeit auf 12,00 € fest. Ab dem 01. Januar 2023 ist die
Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft getreten und löst somit das MiLoG wieder ab. Bundesweit einheitlich gelten demnach folgende Mindestentgelte:
ab dem 01.01.2023 | 12,43 € |
ab dem 01.04.2023 | 13,00 € |
ab dem 01.01.2024 | 13,50 € |
Aufgrund der neuen Verordnung sind diese Mindestlöhne nun auch verpflichtend für solche Personaldienstleister, die keinen Zeitarbeitstarifvertrag anwenden. Außerdem haben Zeitarbeitskräfte gem. § 8 Abs. 5 AÜG in verleihfreien Zeiten mindestens Anspruch auf die in dieser Verordnung festgelegten Mindeststundenentgelte.