Zeitarbeit-Tarifverträge (iGZ- und BAP) zur Tariflohnerhöhung am 1. April 2023

Neuer Tarifabschluss in der Zeitarbeit für die Entgeltstufen 3 bis 9

Die Tar­if­parteien der Zeitar­beit, iGZ (Inter­essen­ver­band Deutsch­er Zeitar­beit­sun­ternehmen) und BAP (Bun­de­sar­beit­ge­berver­band der Personal-
dien­stleis­ter) sowie die Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit der Einzel­gew­erkschaften beim Deutschen Gew­erkschafts­bund (DGB), haben einen neuen
Tar­i­fab­schluss erzielt. Zuvor hat­ten sich die Tar­if­parteien der Zeitar­beit auf eine Erhöhung der Stun­de­nent­gelte für die Ent­gelt­stufen (EG) 1 bis 2b geeinigt. Hin­ter­grund war die Anhebung des geset­zlichen Min­dest­lohns auf 12,00 €. Nun liegt auch eine Eini­gung mit Wirkung ab dem 01. April 2023 für die EG 3 (abgeschlossene Beruf­saus­bil­dung) bis EG 9 (Akademik­er) vor:

Ent­gelt­gruppe Min­dest­lohn (alt) 1. Erhöhung, ab 01. April 2023 2. Erhöhung, ab 01. Jan­u­ar 2024
EG 3 13,32 € 14,55 € 15,06 €
EG 4 14,08 € 15,38 € 15,92 €
EG 5 15,90 € 17,25 € 17,85 €
EG 6 17,90 € 19,24 € 19,82 €
EG 7 20,89 € 22,39 € 23,06 €
EG 8 22,49 € 23,97 € 24,69 €
EG 9 23,72 € 25,14 € 25,89 €

Der prozen­tuale Anstieg liegt zwis­chen 6 und 9,25 Prozent. Die Vere­in­barung kann von den Tar­ifver­tragsparteien erst­ma­lig zum 31.03.2024 mit ein­er Frist von sechs Monat­en gekündigt werden.

Daneben hat die aktuelle Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG – Urteil vom 16.11.2022, Az. 10 AZR 210/19) Einzug in den Tar­i­fab­schluss gefun­den. In Umset­zung dieser Entschei­dung sieht der Tar­ifver­trag nun vor, dass für Mehrar­beit­szuschläge neben den tat­säch­lich geleis­teten Arbeitsstun­den auch genommene Urlaub­sstun­den zu berück­sichti­gen sind. Darüber hin­aus wurde den Gew­erkschaften für das Jahr 2023 die Möglichkeit eingeräumt, die Branchen­zuschlagstar­ifverträge mit ein­er verkürzten Frist zu kündigen.

Neue Mindestentgelte in der Zeitarbeit

Außer­dem wur­den die Min­destent­gelte in der Zeitar­beit angepasst. Zwis­chen dem 01. Okto­ber 2022 und dem 31. Dezem­ber 2022 legte über­gangsweise das Min­dest­lohnge­setz (MiLoG) den geset­zlichen Min­dest­lohn auch für die Zeitar­beit auf 12,00 € fest. Ab dem 01. Jan­u­ar 2023 ist die
Fün­fte Verord­nung über eine Loh­nun­ter­gren­ze in der Arbeit­nehmerüber­las­sung in Kraft getreten und löst somit das MiLoG wieder ab. Bun­desweit ein­heitlich gel­ten dem­nach fol­gende Mindestentgelte:

ab dem 01.01.2023 12,43 €
ab dem 01.04.2023 13,00 €
ab dem 01.01.2024 13,50 €

Auf­grund der neuen Verord­nung sind diese Min­destlöhne nun auch verpflich­t­end für solche Per­sonal­dien­stleis­ter, die keinen Zeitar­beit­star­ifver­trag anwen­den. Außer­dem haben Zeitar­beit­skräfte gem. § 8 Abs. 5 AÜG in ver­lei­h­freien Zeit­en min­destens Anspruch auf die in dieser Verord­nung fest­gelegten Mindeststundenentgelte.