29. Juni 2020
Urlaub bei Kurzarbeit – wie ist die Rechtslage?
Grundsätzlich besteht der Urlaubsanspruch auch während der Kurzarbeit. Anders verhält es sich jedoch bei Kurzarbeit Null, bei welcher der Arbeitnehmer vollständig von seiner Arbeitspflicht befreit ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt in diesem Fall eine Gleichstellung von in Kurzarbeit mit vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vor (Urteil vom 08.11.2012 – C‑229/11). Mit diesem Argument bejaht das Gericht im Falle von Kurzarbeit Null eine entsprechende Verringerung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Kurzarbeit.
Am 13.12.2018 (C‑385/17) hat der EuGH zusätzlich klargestellt, dass ein Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nur in Zeiten erwerben kann, in denen er tatsächlich gearbeitet hat. Befindet er sich also beispielsweise für die Dauer von drei Monaten in Kurzarbeit Null, mindert sich der Jahresurlaubsanspruch um ein Viertel. Wenn der Mitarbeiter während der Kurzarbeit arbeitet, sich jedoch die Anzahl seiner Arbeitstage reduziert hat (beispielsweise von einer Fünf-Tage-Woche auf eine Zwei-Tage-Woche), wäre der Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen.
AMETHYST-Kommentar
Unklar ist vor allem, ob sich der Urlaub bei Kurzarbeit ohne Weiteres verringert oder ob hierfür eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich ist. Wir meinen, dass es auch ohne Vereinbarung geht, den Urlaub zu verringern – zwar durch Urteil, dennoch von Gesetzes wegen. Wer besonders vorsichtig ist, kann zwar eine Kürzungsvereinbarung abschließen, was jedoch bei den Mitarbeitern nicht auf Gegenliebe stoßen wird.