29. Juni 2020

Urlaub bei Kurzarbeit – wie ist die Rechtslage?

Grund­sät­zlich beste­ht der Urlaub­sanspruch auch während der Kurzarbeit. Anders ver­hält es sich jedoch bei Kurzarbeit Null, bei welch­er der Arbeit­nehmer voll­ständig von sein­er Arbeit­spflicht befre­it ist. Der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) nimmt in diesem Fall eine Gle­ich­stel­lung von in Kurzarbeit mit vorüberge­hend teilzeitbeschäftigten Arbeit­nehmern vor (Urteil vom 08.11.2012 – C‑229/11). Mit diesem Argu­ment bejaht das Gericht im Falle von Kurzarbeit Null eine entsprechende Ver­ringerung des Urlaub­sanspruchs für die Dauer der Kurzarbeit.

Am 13.12.2018 (C‑385/17) hat der EuGH zusät­zlich klargestellt, dass ein Arbeit­nehmer den Urlaub­sanspruch nur in Zeit­en erwer­ben kann, in denen er tat­säch­lich gear­beit­et hat. Befind­et er sich also beispiel­sweise für die Dauer von drei Monat­en in Kurzarbeit Null, min­dert sich der Jahresurlaub­sanspruch um ein Vier­tel. Wenn der Mitar­beit­er während der Kurzarbeit arbeit­et, sich jedoch die Anzahl sein­er Arbeit­stage reduziert hat (beispiel­sweise von ein­er Fünf-Tage-Woche auf eine Zwei-Tage-Woche), wäre der Urlaub­sanspruch anteilig zu berechnen.

 

AMETHYST-Kommentar

Unklar ist vor allem, ob sich der Urlaub bei Kurzarbeit ohne Weit­eres ver­ringert oder ob hier­für eine Vere­in­barung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer erforder­lich ist. Wir meinen, dass es auch ohne Vere­in­barung geht, den Urlaub zu ver­ringern – zwar durch Urteil, den­noch von Geset­zes wegen. Wer beson­ders vor­sichtig ist, kann zwar eine Kürzungsvere­in­barung abschließen, was jedoch bei den Mitar­beit­ern nicht auf Gegen­liebe stoßen wird.