22. Juni 2020
Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers über 18 Monate hinaus beim selben Entleiher
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich – offenbar erstmals als Revisionsinstanz – in einem Bußgeldverfahren mit der Überschreitung der Überlassungshöchstdauer und der damit verbundenen Konsequenzen beschäftigt (Beschluss vom 22.01.2020 – 201 ObOWi 2474/19).
Danach kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers über 18 Monate hinaus bei demselben Entleiher trotz Abgabe einer Festhaltenserklärung durch den Arbeitnehmer ordnungswidrig ist. Die Erklärung führt lediglich dazu, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG für die Dauer von maximal weiteren 18 Monaten (zivilrechtlich) wirksam bleibt, schafft jedoch keine rechtmäßigen Zustände im Hinblick auf eine weitere Überlassung.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hatte der betroffene Geschäftsführer zehn namentlich bezeichnete Leiharbeitnehmer entgegen § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG länger als 18 Monate an denselben Kunden überlassen. Die betroffenen Leiharbeitnehmer, ausnahmslos Kraftfahrer, haben bei der Bundesagentur vorgesprochen und sogenannte Festhaltenserklärungen abgegeben.
Der Arbeitgeber wurde wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Höchstüberlassungsdauer in zehn Fällen zu zehn Geldbußen in Höhe von jeweils 2.000 Euro verurteilt. Er hatte im Verfahren die Meinung vertreten, dass der Sachverhalt keine Ordnungswidrigkeit darstelle, da die Festhaltenserklärungen der Leiharbeitnehmer bestätigen würden, dass die Leiharbeitnehmer bei der Betroffenen rechtlich besser gestellt seien als bei Übernahmen durch den Kunden. Die vermittelten Leiharbeitnehmer würden über Fähigkeiten zum Fahren eines Treibstoffkraftfahrzeuges und insbesondere über das spezifische Fachwissen zum Be- und Entladen verfügen. Es dauere vier bis sechs Monate, bis ein Kraftfahrer in der Lage sei, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Treibstofftransport zu bewältigen. Anderen Entleihfirmen könnten diese Leiharbeitnehmer nicht überlassen werden, da sie über absolut vertrauliches Know-?how des Arbeitgebers – gemeint ist die Entleihfirma – verfügen und diese keinen Einsatz bei anderen Unternehmen wünschten.
Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Denn § 9 Nr. 1b 2. HS AÜG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich die zivilrechtliche Wirksamkeit von Verträgen. Dementsprechend führe eine sogenannte Festhaltenserklärung lediglich dazu, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer für die Dauer von maximal weiteren 18 Monaten wirksam bleibt und entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher fingiert wird. Demgegenüber begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer einen Leiharbeitnehmer – über die maximal zulässige Dauer von 18 Monaten hinaus – überlässt.
Das Gericht hatte die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen, weil es deren Begründung „schlampig“ fand. So wurden vor allem keine Feststellungen zur Bußgeldbemessung getroffen wie den erlangten wirtschaftlichen Vorteil, die Schwere der Tat oder die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Dies ist nun noch nachzuholen.
AMETHYST-Kommentar
Dennoch: Bußgelder in Höhe von 2.000 Euro pro Fall liegen in dem Bereich, der sich auch in unserer Praxis langsam als üblich entwickelt. Dass das Gericht keine Nachlässe für die vielen identischen Verstöße gegeben hat, wird es noch korrigieren müssen, dann aber auch in der Größenordnung von 15.000 Euro herauskommen. Dem Grunde nach stellte das Gericht klar, was auch die Kommentare schon immer sagen: Die Festhaltenserklärung bringt nichts – außer dass man sich durch diese Erklärung gegenüber der Arbeitsagentur mit Sicherheit ein Bußgeldverfahren für Überschreitung der Überlassungshöchstdauer einfängt.