22. Juni 2020

Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers über 18 Monate hinaus beim selben Entleiher

Das Bay­erische Ober­ste Lan­des­gericht hat sich – offen­bar erst­mals als Revi­sion­sin­stanz – in einem Bußgeld­ver­fahren mit der Über­schre­itung der Über­las­sung­shöch­st­dauer und der damit ver­bun­de­nen Kon­se­quen­zen beschäftigt (Beschluss vom 22.01.2020 – 201 ObOWi 2474/19).

Danach kam das Gericht zu dem Ergeb­nis, dass die Weit­erbeschäf­ti­gung eines Lei­har­beit­nehmers über 18 Monate hin­aus bei dem­sel­ben Entlei­her trotz Abgabe ein­er Fes­thal­tenserk­lärung durch den Arbeit­nehmer ord­nungswidrig ist. Die Erk­lärung führt lediglich dazu, dass das Arbeitsver­hält­nis zwis­chen Ver­lei­her und Lei­har­beit­nehmer ent­ge­gen § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG für die Dauer von max­i­mal weit­eren 18 Monat­en (zivil­rechtlich) wirk­sam bleibt, schafft jedoch keine recht­mäßi­gen Zustände im Hin­blick auf eine weit­ere Überlassung.

Nach den Fest­stel­lun­gen des ange­focht­e­nen Beschlusses hat­te der betrof­fene Geschäfts­führer zehn namentlich beze­ich­nete Lei­har­beit­nehmer ent­ge­gen § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG länger als 18 Monate an densel­ben Kun­den über­lassen. Die betrof­fe­nen Lei­har­beit­nehmer, aus­nahm­s­los Kraft­fahrer, haben bei der Bun­de­sagen­tur vorge­sprochen und soge­nan­nte Fes­thal­tenserk­lärun­gen abgegeben.

Der Arbeit­ge­ber wurde wegen vorsät­zlichen Ver­stoßes gegen die Höch­stüber­las­sungs­dauer in zehn Fällen zu zehn Geld­bußen in Höhe von jew­eils 2.000 Euro verurteilt. Er hat­te im Ver­fahren die Mei­n­ung vertreten, dass der Sachver­halt keine Ord­nungswidrigkeit darstelle, da die Fes­thal­tenserk­lärun­gen der Lei­har­beit­nehmer bestäti­gen wür­den, dass die Lei­har­beit­nehmer bei der Betrof­fe­nen rechtlich bess­er gestellt seien als bei Über­nah­men durch den Kun­den. Die ver­mit­tel­ten Lei­har­beit­nehmer wür­den über Fähigkeit­en zum Fahren eines Treib­stof­fkraft­fahrzeuges und ins­beson­dere über das spez­i­fis­che Fach­wis­sen zum Be- und Ent­laden ver­fü­gen. Es dauere vier bis sechs Monate, bis ein Kraft­fahrer in der Lage sei, die Auf­gaben im Zusam­men­hang mit dem Treib­stoff­trans­port zu bewälti­gen. Anderen Entlei­h­fir­men kön­nten diese Lei­har­beit­nehmer nicht über­lassen wer­den, da sie über abso­lut ver­traulich­es Know-?how des Arbeit­ge­bers – gemeint ist die Entlei­h­fir­ma – ver­fü­gen und diese keinen Ein­satz bei anderen Unternehmen wünschten.

Dem fol­gte das Gericht jedoch nicht. Denn § 9 Nr. 1b 2. HS AÜG bet­rifft nach seinem ein­deuti­gen Wort­laut lediglich die zivil­rechtliche Wirk­samkeit von Verträ­gen. Dementsprechend führe eine soge­nan­nte Fes­thal­tenserk­lärung lediglich dazu, dass der Arbeitsver­trag zwis­chen Ver­lei­her und Lei­har­beit­nehmer für die Dauer von max­i­mal weit­eren 18 Monat­en wirk­sam bleibt und ent­ge­gen § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kein Arbeitsver­hält­nis zwis­chen dem Lei­har­beit­nehmer und dem Entlei­her fin­giert wird. Demge­genüber bege­ht eine Ord­nungswidrigkeit, wer einen Lei­har­beit­nehmer – über die max­i­mal zuläs­sige Dauer von 18 Monat­en hin­aus – überlässt.

Das Gericht hat­te die Sache an die erste Instanz zurück­ver­wiesen, weil es deren Begrün­dung „schlampig“ fand. So wur­den vor allem keine Fest­stel­lun­gen zur Bußgeldbe­mes­sung getrof­fen wie den erlangten wirtschaftlichen Vorteil, die Schwere der Tat oder die per­sön­lichen Ver­hält­nisse des Betrof­fe­nen. Dies ist nun noch nachzuholen.

 

AMETHYST-Kommentar

Den­noch: Bußgelder in Höhe von 2.000 Euro pro Fall liegen in dem Bere­ich, der sich auch in unser­er Prax­is langsam als üblich entwick­elt. Dass das Gericht keine Nach­lässe für die vie­len iden­tis­chen Ver­stöße gegeben hat, wird es noch kor­rigieren müssen, dann aber auch in der Größenord­nung von 15.000 Euro her­auskom­men. Dem Grunde nach stellte das Gericht klar, was auch die Kom­mentare schon immer sagen: Die Fes­thal­tenserk­lärung bringt nichts – außer dass man sich durch diese Erk­lärung gegenüber der Arbeit­sagen­tur mit Sicher­heit ein Bußgeld­ver­fahren für Über­schre­itung der Über­las­sung­shöch­st­dauer einfängt.