4. August 2020

Kurzarbeitergeld: Antragsteller ohne Betriebssitz in Deutschland bekommen kein Kug

Das LSG München hat am 4. Juni 2020 entsch­ieden, dass Antrag­steller ohne Betrieb­ssitz in Deutsch­land kein Kurzarbeit­ergeld (Kug) bekom­men (Beschluss v. 04.06.2020 – L 9 AL 61/20 B ER).

Sachverhalt

Die Antrag­stel­lerin, eine Lei­har­beits­fir­ma, die ihren Sitz im Aus­land hat, über­ließ Arbeitnehmer/innen nach Deutsch­land. Die Antrag­stel­lerin erstat­tete bei der Bun­de­sagen­tur für Arbeit im März 2020 Anzeige über Arbeit­saus­fall. Dieser wurde von der Bun­de­sagen­tur für Arbeit abgelehnt. Den dage­gen gerichteten Antrag auf Erlass ein­er einst­weili­gen Anord­nung wies das Sozial­gericht ab.

Gegen den Beschluss des Sozial­gerichts legte die Antrag­stel­lerin im Mai 2020 Beschw­erde ein. Diese Beschw­erde wurde vom Lan­dessozial­gericht München abgewiesen mit fol­gen­der Begründung:

Gemäß § 95 Satz 1 SGB III haben Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer Anspruch auf Kurzarbeit­ergeld, wenn

  1. ein erhe­blich­er Arbeit­saus­fall mit Ent­geltaus­fall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraus­set­zun­gen erfüllt sind,
  3. die per­sön­lichen Voraus­set­zun­gen erfüllt sind und
  4. der Arbeit­saus­fall der Agen­tur für Arbeit angezeigt wor­den ist.

Ein Arbeit­saus­fall ist erhe­blich, wenn er

  1. auf wirtschaftlichen Grün­den oder einem unab­wend­baren Ereig­nis beruht,
  2. vorüberge­hend ist,
  3. nicht ver­mei­d­bar ist und
  4. im jew­eili­gen Kalen­der­monat (Anspruch­szeitraum) min­destens ein Drit­tel der den Betrieb beschäftigten Arbeit­nehmer von einem Ent­geltaus­fall von jew­eils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Brut­toent­gelts betrof­fen ist; der Ent­geltaus­fall kann auch jew­eils 100 Prozent des monatlichen Brut­toent­gelts betra­gen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Gemäß § 97 SGB III sind die betrieblichen Voraus­set­zun­gen erfüllt, wenn in dem Betrieb min­destens eine Arbeit­nehmerin oder ein Arbeit­nehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeit­ergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

Da der eigentliche Betrieb­szweck der Antrag­stel­lerin, näm­lich die Arbeit­süber­las­sung zum Ein­satz ihrer ca. 350 Beschäftigten aus dem Aus­land nach Deutsch­land ger­ade nicht durch ein mit entsprechen­den sach­lichen und per­son­ellen Ressourcen aus­ges­tat­tetes Büro der Antrag­stel­lerin in Deutsch­land wahrgenom­men wird, son­dern vielmehr — ohne wesentliche Mitwirkung der Antrag­stel­lerin — allein durch eine Art „Arbeit auf Abruf“ durch die Ein­satz­pla­nung der „Entlei­herun­ternehmen“ L. und M. Air aus­geübt wird, kann kein Betrieb­ssitz in Deutsch­land unter­stellt wer­den. Folge ist, dass auch der Antrag auf Gewährung von Kug abzulehnen ist.

Übertragbarkeit auf Betriebsabteilungen

Die obi­gen Aus­führun­gen sind sin­ngemäß auf das Vorhan­den­sein von sog. Betrieb­sabteilun­gen der Antrag­stel­lerin zu über­tra­gen (vgl. § 97 S. 2 SGB III). Auch bei Betrieb­sabteilun­gen müssen — von einem Haupt­be­trieb abgrenzbare — mit eige­nen Betrieb­smit­teln aus­ges­tat­tete — gefes­tigte Struk­turen vor­liegen, etwa eine von der Pro­duk­tion abge­gren­zte Verwaltung.

Hin­sichtlich des von der Antrag­stel­lerin gerügten Ver­stoßes ein­er „Ver­weigerung der Gewährung von Kurzarbeit­ergeld“ unter Beru­fung auf das Fehlen eines Betriebes oder Betrieb­steiles im Inland gegen die der Antrag­stel­lerin im Grundge­setz für die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land (GG) gewährten Grun­drechte ist zunächst anzumerken, dass grund­sät­zlich nur natür­liche Per­so­n­en Träger von Grun­drecht­en sein kön­nen. Darüber hin­aus gel­ten die Grun­drechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländis­che juris­tis­che Per­so­n­en, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwend­bar sind.

Der Sen­at sieht den Schutzbere­ich der der Antrag­stel­lerin als juris­tis­ch­er Per­son gewährten Grun­drechte jedoch nicht als ver­let­zt an. Soweit der Bevollmächtigte hin­sichtlich des durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährten Schutzbere­ich des allg. Gle­ich­heitssatzes auf einen Beschluss des BVer­fG vom 31.12.1999 (Az. 1 BvR 809/95) ver­weist, wonach „der Auss­chluss von im gren­z­na­hen Aus­land leben­den Arbeit­nehmern vom Arbeit­slosen­geld unter Beru­fung darauf, dass diese ihren Wohn­sitz nicht im Gel­tungs­bere­ich des SGB III haben, gegen Art. 3 Abs. 1 Grundge­setz ver­stoße, wenn diese Arbeit­nehmer ihre Tätigkeit in Deutsch­land ausüben wür­den, also hierzu­lande Beiträge eingezahlt hät­ten und auch son­st — vor­be­haltlich eines Wohn­sitzes im Gel­tungs­bere­ich des SGB III — alle Leis­tungsvo­raus­set­zun­gen erfüllen wür­den“, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Entschei­dung aus­drück­lich auf die beson­dere Sit­u­a­tion von sog. Gren­zgängern bezieht, die im gren­z­na­hen Aus­land wohnen und im Inland beschäftigt und ver­sichert sind. Wie das BVer­fG in sein­er o.g. Entschei­dung aus­führt, ist deren beson­dere Sit­u­a­tion durch ihre Nähe zum Staats­ge­bi­et der Bun­desre­pub­lik, ihre zwangsweise Ein­beziehung in das nationale Sicherungssys­tem des Beschäf­ti­gung­sorts und nicht des Wohn­sitzes mit entsprechen­der Beitragspflicht und durch den fortbeste­hen­den Bezug zum Inland­sar­beits­markt gekennzeichnet.

Hierzu weist der Sen­at für das vor­liegende Ver­fahren erneut darauf hin, dass es — im Gegen­satz zu dem der Entschei­dung des Sen­ats vom 01.07.2009 zugrun­deliegen­den Fall, vor­liegend nicht um die Prü­fung der Voraus­set­zun­gen für eine Zahlung von Kurzarbeit­ergeld für Gren­zgänger geht, son­dern um einen gel­tend gemacht­en Anspruch ein­er juris­tis­chen Per­son mit Sitz im Ausland.

Nach sum­marisch­er Prü­fung der Union­srecht­slage sieht der Sen­at daher auf­grund der — oben bere­its aus­führlich dargelegten — offenkundig fehlen­den Anknüp­fung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Antrag­stel­lerin in Deutsch­land an feste und dauer­hafte betriebliche Struk­turen keinen Ver­stoß gegen euro­parechtliche Vor­gaben auf­grund der stre­it­ge­gen­ständlichen Ver­sa­gung eines Anerken­nungs-Beschei­des nach § 99 Abs. 3 SGB III.

AMETHYST-Kommentar

Unternehmen, die allein im Aus­land tätig sind und Arbeit­nehmer nach Deutsch­land über­lassen, erhal­ten kein Kug. Das ist auch nicht über­raschend, weil wed­er das Unternehmen in Deutsch­land seinen Sitz hat noch für die Arbeit­nehmer in Deutsch­land SV-Beiträge abge­führt wor­den sind.

Anders stellt sich der Fall dar, wenn deutsche Unternehmen Arbeit­nehmer in das Aus­land über­lassen, für die zuvor in Deutsch­land SV-Beiträge abge­führt wor­den sind. Dann beste­ht selb­stver­ständlich auch ein Anspruch auf Kurzarbeit­ergeld gegen die Bun­de­sagen­tur für Arbeit.