21. Dezember 2014

Urlaub — Ausschluss von Doppelansprüchen

BAG stellt Streitfrage klar

Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG beste­ht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeit­nehmer für das laufende Kalen­der­jahr bere­its von einem früheren Arbeit­ge­ber Urlaub gewährt wor­den ist. Wech­selt ein Arbeit­nehmer im Kalen­der­jahr in ein neues Arbeitsver­hält­nis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mit­teilen, dass sein früher­er Arbeit­ge­ber seinen Urlaub­sanspruch für das laufende Kalen­der­jahr noch nicht (voll­ständig oder teil­weise) erfüllt hat. Der Arbeit­nehmer kann diese Voraus­set­zung für seinen Urlaub­sanspruch im neuen Arbeitsver­hält­nis grund­sät­zlich durch die Vor­lage ein­er entsprechen­den Bescheini­gung seines früheren Arbeit­ge­bers nach­weisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeit­nehmer bei Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es eine Bescheini­gung über den im laufend­en Kalen­der­jahr gewährten oder abge­golte­nen Urlaub auszuhändigen.
Bun­de­sar­beits­gericht — Urteil vom 16. Dezem­ber 2014 — 9 AZR 295/13 -
Vorin­stanz: Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg — Urteil vom 18. Jan­u­ar 2013 —
6 Sa 1894/12 

AMETHYST-Kommentar:

Eigentlich eine unschein­bare Sache, aber die Frage, wie viel Urlaub des von Vorar­beit­ge­bern gewährten Urlaubs anzurech­nen ist auf den beim derzeit­i­gen Arbeit­ge­ber entste­hen­den Urlaub­sanspruch, ist ger­ade für Per­sonal­dien­stleis­ter von großer Bedeutung.
So muss es dies­mal heißen: gut gemacht, Erfurt! Denn nun ist der Arbeit­nehmer in der Beweis­last für den von ihm bei seinem bish­eri­gen Arbeit­ge­ber (noch nicht) genomme­nen Urlaub, der von dem Urlaub im beste­hen­den Arbeitsver­hält­nis abge­zo­gen wer­den kann.