21. Dezember 2014
Urlaub — Ausschluss von Doppelansprüchen
BAG stellt Streitfrage klar
Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Bundesarbeitsgericht — Urteil vom 16. Dezember 2014 — 9 AZR 295/13 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg — Urteil vom 18. Januar 2013 — 6 Sa 1894/12
AMETHYST-Kommentar:
Eigentlich eine unscheinbare Sache, aber die Frage, wie viel Urlaub des von Vorarbeitgebern gewährten Urlaubs anzurechnen ist auf den beim derzeitigen Arbeitgeber entstehenden Urlaubsanspruch, ist gerade für Personaldienstleister von großer Bedeutung.
So muss es diesmal heißen: gut gemacht, Erfurt! Denn nun ist der Arbeitnehmer in der Beweislast für den von ihm bei seinem bisherigen Arbeitgeber (noch nicht) genommenen Urlaub, der von dem Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis abgezogen werden kann.