Vorlage an den EuGH zur Überlassungshöchstdauer

Dem Gericht­shof der Europäis­chen Union wur­den durch das LAG Berlin-Bran­den­burg am 13. Mai 2020 (15 Sa 1991/19) fol­gende Fra­gen die Über­las­sung­shöch­st­dauer betr­e­f­fend zur Vor­abentschei­dung vorgelegt:

1. Ist die Über­las­sung eines Lei­har­beit­nehmers an ein entlei­hen­des Unternehmen schon dann nicht mehr als „vorüberge­hend“ im Sinne des Artikel 1 der Lei­har­beit­srichtlin­ie anzuse­hen, wenn die Beschäf­ti­gung auf einem Arbeit­splatz erfol­gt, der dauer­haft vorhan­den ist und der nicht vertre­tungsweise beset­zt wird? (Rn. 32)

Begrün­dung des Gerichts:

Man könne das Merk­mal „vorüberge­hend“ dahin ver­ste­hen, dass es auss­chließlich auf die indi­vidu­elle Über­las­sungs­dauer des Lei­har­beit­nehmers ankommt. Denkbar sei aber auch, dass sich dieses Merk­mal auf die zu beset­zen­den Arbeit­splätze bezieht und dahin zu ver­ste­hen ist, dass Lei­har­beit­nehmer beim entlei­hen­den Unternehmen nicht auf Dauer­ar­beit­splätzen ohne Vertre­tungs­be­darf einge­set­zt wer­den dürfen.

2. Ist die Über­las­sung eines Lei­har­beit­nehmers unter­halb ein­er Zeitspanne von 55 Monat­en als nicht mehr „vorüberge­hend“ im Sinne des Artikel 1 der Lei­har­beit­srichtlin­ie anzusehen?

Begrün­dung des Gerichts:

Trotz tar­ifver­traglich­er Regelung sei ein Über­las­sungszeitraum von 55 Monat­en nicht mehr vorüberge­hend. Möglicher­weise könne für das Merk­mal „vorüberge­hend“ danach dif­feren­ziert wer­den, ob ein Sach­grund (Vertre­tungs­be­darf, vorüberge­hende Auf­tragsspitze oder Ähn­lich­es) vor­liegt oder ob dies nicht der Fall ist.

3. Falls die Fra­gen zu 1. und/oder 2. bejaht wer­den, ergeben sich fol­gende Zusatzfragen:

3.1. Beste­ht für den Lei­har­beit­nehmer ein Anspruch auf Begrün­dung eines Arbeitsver­hält­niss­es mit dem entlei­hen­den Unternehmen?

3.2. Ver­stößt die deutsche Über­las­sung­shöch­st­dauer von 18 Monat­en gegen europäis­ches Recht, wenn sie Vorbeschäf­ti­gungszeit­en unberück­sichtigt lässt?

3.3. Kann die Aus­dehnung der indi­vidu­ellen Über­las­sung­shöch­st­dauer den Tar­ifver­tragsparteien über­lassen werden?

AMETHYST-Kommentar

Es war eine Frage der Zeit, wann solche Fra­gen an den EuGHG gerichtet wer­den. Es bleibt zu hof­fen, dass der EuGH die jet­zige Recht­slage, mit der die Parteien im Ergeb­nis zurechtkom­men, bestätigt.