29. Oktober 2018

Neue Tarifverträge zur Regelung der Überlassungshöchstdauer im Elektrohandwerk

Im Mai/Juni 2018 sind zwei Tar­ifverträge zur Regelung ein­er ver­längerten Über­las­sung­shöch­st­dauer im Elek­tro­handw­erk abgeschlossen worden.

Der „Tar­ifver­trag zur Regelung der Zeitar­beit in den Elek­tro­handw­erken” vom 16.06.2018 wurde von dem Zen­tralver­band der Deutschen Elek­tro- und Infor­ma­tion­stech­nis­chen Handw­erke und der CGM abgeschlossen. Darin ist u. a. vorge­se­hen, dass Elek­tro­handw­erk­sun­ternehmen von der geset­zlichen Über­las­sung­shöch­st­dauer für eine Dauer von bis zu 30 Monat­en, auf­grund betrieblich­er und entsprechend doku­men­tiert­er Absprachen auch bis zu 36 Monat­en, abwe­ichen kön­nen (§ 2 Nr. 3). § 3 S. 2 regelt zudem Equal Pay ab dem 10. Ein­satz­monat. Der Tar­ifver­trag ist mit Wirkung zum 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Dieser Tar­ifver­trag gilt räum­lich nur für die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land mit Aus­nahme der Bun­deslän­der Baden-Würt­tem­berg, Hes­sen und Rhein­land-Pfalz und fach­lich für alle Betriebe der Elek­tro­handw­erke, die selb­st oder deren Innung den region­al zuständi­gen Tar­ifver­tragsver­bän­den der Elek­tro­handw­erke angehören.

Auch wenn der Tar­ifver­trag mit der CGM abgeschlossen wurde, soll­ten an der Wirk­samkeit dieses Ver­trages keine wesentlichen Zweifel beste­hen, da das Bun­de­sar­beits­gericht im Jahr 2006 die Tar­if­fähigkeit der CGM aus­drück­lich fest­gestellt hat­te (Beschl. v. 28. März 2006 – 1 ABR 58/04).

Der Tar­ifver­trag über gewerb­smäßige Arbeit­nehmerüber­las­sung vom 29. Mai 2018 zwis­chen dem Fachver­band Elek­tro- und Infor­ma­tion­stech­nik Hes­sen/Rhein­land-Pfalz und der IG Met­all, gültig in Hes­sen und Rhein­land Pfalz, gilt eben­falls seit dem 1. Juni 2018. Hier regelt § 4 Nr. 1 die Möglichkeit, durch Betrieb­svere­in­barung die Über­las­sung­shöch­st­dauer auf 36 Monate auszudehnen. § 3 sieht allerd­ings bere­its ab dem ersten Tag der Über­las­sung einen Equal-Pay-Anspruch des Arbeit­nehmers vor, was auch für die Ver­lei­her verpflich­t­end ist, sofern diese sich auf die Ver­längerung der Höch­stüber­las­sungs­dauer berufen wollen.

In Baden-Würt­tem­berg existiert derzeit noch kein entsprechen­der Tarifvertrag.