Neue Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld

Am 27. März 2020 hat die Bun­de­sagen­tur für Arbeit nun auch ihre Fach­lichen Weisun­gen zum Kurzarbeit­ergeld aktu­al­isiert. Darin find­en sich neben den bere­its wei­thin bekan­nten Änderun­gen – die Zuläs­sigkeit auch für die Arbeit­nehmerüber­las­sung, die Über­nahme der Sozialver­sicherungs­beiträge durch die BA und die Regelung, dass nur zehn Prozent betrof­fene Arbeit­nehmer notwendig sind – lei­der nur wenige nüt­zliche Auslegungshilfen.

Relevant sind immerhin die folgenden zehn Punkte zum Kurzarbeitergeld:

  • Eine rück­wirk­ende Vere­in­barung von Kurzarbeit ist zulässig.
  • Als Sol­lent­gelt kann statt des Ent­geltaus­falls auf das Ref­eren­zprinzip zurück­ge­grif­f­en wer­den, also der Durch­schnitt der let­zten drei Monate errech­net wer­den, wobei das als reine Schnit­tberech­nung nach dem BUrlG zu ver­ste­hen ist.
  • Erhol­ung­surlaub aus dem laufend­en Jahr muss nicht einge­bracht werden.
  • Vor­jahresurlaub ist einzubringen.
  • Kurzarbeit kann auch bei behördlich ange­ord­neter Betrieb­ss­chließung vere­in­bart werden.
  • Die Anzeige wird auf Plau­si­bil­ität und Voll­ständigkeit geprüft.
  • Zur Glaub­haft­machung kön­nen Nach­weise in ein­fach­er Form geführt werden.
  • Der Anzeigevor­druck wurde für den Arbeit­ge­ber vere­in­facht. Die Gründe für den Arbeit­saus­fall sind in ein­fach­er Form darzule­gen. Einzelver­tragliche Vere­in­barun­gen bzw. Änderungskündi­gun­gen zur Ein­führung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige ein­gere­icht, son­dern nur zur Prü­fung vorge­hal­ten wer­den (Nr. 6 der Anzeige).
  • Anstelle des bish­eri­gen Antragsvor­drucks für die Abrech­nung gibt es vorüberge­hend die Möglichkeit, einen Kurzantrag Kurzarbeit­ergeld zu stellen. Der bish­erige Antrag Kug 107 und die Kurzarbeit­ergeld-Abrech­nungsliste Kug 108 wur­den aktualisiert.
  • Neben­tätigkeit­en in sys­tem­rel­e­van­ten Berufen bleiben anrechnungsfrei.

Keine neuen Hin­weise ergeben sich bei der Frage, inwieweit Zeitguthaben aus Arbeit­szeitkon­ten einzubrin­gen sind. Hier begeg­net uns auch eine sehr unter­schiedliche Behör­den­prax­is. Teil­weise wird das volle Ein­brin­gen von Zeitguthaben, teil­weise auch nur bis zu bes­timmten Sock­el­be­trä­gen (niedrig­ster Jahreswert o. ä.) ver­langt. Einigkeit beste­ht lediglich darin, dass keine neg­a­tiv­en Zeitguthaben gebildet wer­den müssen.

AMETHYST-Kommentar

Schon jet­zt an später denken: Machen Sie in Prob­lem­fällen unbe­d­ingt plau­si­ble, voll­ständi­ge und nachvol­lziehbare Angaben. Es ist davon auszuge­hen, dass das Kurzarbeit­ergeld erst ein­mal unbürokratisch fließen wird; eine genaue Prü­fung wird dann erst Monate später erfol­gen. Mit klaren Angaben schützen Sie sich vor über­raschen­den Rück­forderun­gen und auch vor ein­er möglichen Straf­barkeit wegen Sub­ven­tions­be­truges gemäß § 264 StGB.