Neue Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Am 27. März 2020 hat die Bundesagentur für Arbeit nun auch ihre Fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld aktualisiert. Darin finden sich neben den bereits weithin bekannten Änderungen – die Zulässigkeit auch für die Arbeitnehmerüberlassung, die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch die BA und die Regelung, dass nur zehn Prozent betroffene Arbeitnehmer notwendig sind – leider nur wenige nützliche Auslegungshilfen.
Relevant sind immerhin die folgenden zehn Punkte zum Kurzarbeitergeld:
- Eine rückwirkende Vereinbarung von Kurzarbeit ist zulässig.
- Als Sollentgelt kann statt des Entgeltausfalls auf das Referenzprinzip zurückgegriffen werden, also der Durchschnitt der letzten drei Monate errechnet werden, wobei das als reine Schnittberechnung nach dem BUrlG zu verstehen ist.
- Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr muss nicht eingebracht werden.
- Vorjahresurlaub ist einzubringen.
- Kurzarbeit kann auch bei behördlich angeordneter Betriebsschließung vereinbart werden.
- Die Anzeige wird auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft.
- Zur Glaubhaftmachung können Nachweise in einfacher Form geführt werden.
- Der Anzeigevordruck wurde für den Arbeitgeber vereinfacht. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind in einfacher Form darzulegen. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht, sondern nur zur Prüfung vorgehalten werden (Nr. 6 der Anzeige).
- Anstelle des bisherigen Antragsvordrucks für die Abrechnung gibt es vorübergehend die Möglichkeit, einen Kurzantrag Kurzarbeitergeld zu stellen. Der bisherige Antrag Kug 107 und die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste Kug 108 wurden aktualisiert.
- Nebentätigkeiten in systemrelevanten Berufen bleiben anrechnungsfrei.
Keine neuen Hinweise ergeben sich bei der Frage, inwieweit Zeitguthaben aus Arbeitszeitkonten einzubringen sind. Hier begegnet uns auch eine sehr unterschiedliche Behördenpraxis. Teilweise wird das volle Einbringen von Zeitguthaben, teilweise auch nur bis zu bestimmten Sockelbeträgen (niedrigster Jahreswert o. ä.) verlangt. Einigkeit besteht lediglich darin, dass keine negativen Zeitguthaben gebildet werden müssen.
AMETHYST-Kommentar
Schon jetzt an später denken: Machen Sie in Problemfällen unbedingt plausible, vollständige und nachvollziehbare Angaben. Es ist davon auszugehen, dass das Kurzarbeitergeld erst einmal unbürokratisch fließen wird; eine genaue Prüfung wird dann erst Monate später erfolgen. Mit klaren Angaben schützen Sie sich vor überraschenden Rückforderungen und auch vor einer möglichen Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB.