6. Dezember 2016

Bußgelder nach der Reform des AÜG

Neue Bußgeld­tatbestände in der­Ar­beit­nehmerüber­las­sung ab 1. April 2017

 

Mit der Reform des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­ztes wur­den auch die Bußgeld­tatbestände neu gefasst, die wir nach­fol­gend wiedergeben. Einzelne Bußgeld­tatbestände gem. § 16 Abs. 1 AÜG ver­wirk­licht, wer vorsät­zlich oder fahrlässig

§ 16 Abs. 1 Nr. Tatbe­stand Bußgeld in EUR Zuständi­ge Behörde
1 ent­ge­gen § 1 einen Lei­har­beit­nehmer einem Drit­ten ohne Erlaub­nis überlässt 30.000 Zoll
1a einen ihm von einem Ver­lei­her ohne Erlaub­nis über­lasse­nen Lei­har­beit­nehmer tätig wer­den lässt 30.000 Zoll
1b ent­ge­gen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeit­nehmer über­lässt oder tätig wer­den lässt 30.000 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
1c ent­ge­gen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genan­nte Über­las­sung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeit­ig bezeichnet 30.000 Zoll
1d ent­ge­gen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Per­son nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeit­ig konkretisiert 30.000 Zoll
1e ent­ge­gen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Lei­har­beit­nehmer überlässt 30.000 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
1f ent­ge­gen § 1b Satz 1 Arbeit­nehmer über­lässt oder tätig wer­den lässt 30.000 Zoll
2 einen ihm über­lasse­nen aus­ländis­chen Lei­har­beit­nehmer, der einen erforder­lichen Aufen­thalt­sti­tel nach § 4 Abs. 3 des Aufen­thalts­ge­set­zes, eine Aufen­thalts­ges­tat­tung oder eine Dul­dung, die zur Ausübung der Beschäf­ti­gung berechti­gen, oder eine Genehmi­gung nach § 284 Abs. 1 des Drit­ten Buch­es Sozialge­set­zbuch nicht besitzt, tätig wer­den lässt 500.000 Zoll
2a eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erstattet 2500 Zoll
3 ein­er Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig nachkommt 2500 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
4 eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erstattet 1000 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
5 eine Auskun­ft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erteilt 1000 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
6 sein­er Auf­be­wahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt 30.000 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
6a ent­ge­gen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genan­nte Maß­nahme nicht duldet 1000 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
7a ent­ge­gen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeits­be­din­gung nicht gewährt 500.000 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
7b ent­ge­gen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit ein­er Rechtsverord­nung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genan­nte Min­dest­stun­de­nent­gelt nicht oder nicht rechtzeit­ig zahlt 500.000 Zoll
8 ein­er Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt 1000 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
8a ent­ge­gen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Lei­har­beit­nehmer tätig werdenlässt 500.000 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
9 ent­ge­gen § 13a Satz 1 den Lei­har­beit­nehmer nicht, nicht richtig oder nicht voll­ständig informiert 2500 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
10 ent­ge­gen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt 2500 Bun­de­sagen­tur für Arbeit
11 ent­ge­gen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes eine Prü­fung nicht duldet oder bei dieser Prü­fung nicht mitwirkt 30.000 Zoll
12 ent­ge­gen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes das Betreten eines Grund­stücks oder Geschäft­sraums nicht duldet 30.000 Zoll
13 ent­ge­gen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes Dat­en nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig, nicht in der vorgeschriebe­nen Weise oder nicht rechtzeit­ig übermittelt 30.000 Zoll
14 ent­ge­gen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmel­dung nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig, nicht in der vorgeschriebe­nen Weise oder nicht rechtzeit­ig zuleitet 30.000 Zoll
15 ent­ge­gen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig, nicht in der vorgeschriebe­nen Weise oder nicht rechtzeit­ig macht 30.000 Zoll
16 ent­ge­gen § 17b Absatz 2 eine Ver­sicherung nicht beifügt 30.000 Zoll
17 ent­ge­gen § 17c Absatz 1 eine Aufze­ich­nung nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erstellt oder nicht oder nicht min­destens zwei Jahre auf­be­wahrt oder 30.000 Zoll
18 ent­ge­gen § 17c Absatz 2 eine Unter­lage nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht in der vorgeschriebe­nen Weise bereithält 30.000 Zoll

Generell hat sich fol­gen­des Berech­nungss­chema für die Bemes­sung der Bußgelder durchgesetzt:

In einem ersten Schritt ermit­telt die Arbeit­sagen­tur den Betrag nicht gezahlter Lohnbe­standteile (worum es meis­tens geht). Auf diesen Wert schlägt sie pauschal einen „Gewin­nan­teil“ in Höhe von 20 % auf. Dieser Betrag wird dann „indi­vidu­ell täter­be­zo­gen“ (abhängig von dem Grad des Ver­schuldens, bei Wieder­hol­ungs­fällen etc.) mit einem Wert von bis zu 2,5 multipliziert.

Beispiel:

Urlaub in Höhe von € 1.500  wird nicht abge­golten. „Erspar­nis“ (€ 1.500 ) zzgl. Gewin­nan­teil (20 %) = € 1.800 . Das Ganze wird indi­vidu­ell täter­be­zo­gen mit 2,0 mul­ti­pliziert, Ergeb­nis: € 3.600 Bußgeld für den Geschäftsführer.

„Men­genra­bat­te“ bei mehreren Ver­stößen gibt es nicht. Bere­its ab € 200 wer­den Bußgeldentschei­dun­gen zudem in das Gewer­bezen­tral­reg­is­ter einge­tra­gen (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO).