6. Dezember 2016
Bußgelder nach der Reform des AÜG
Neue Bußgeldtatbestände in derArbeitnehmerüberlassung ab 1. April 2017
Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes wurden auch die Bußgeldtatbestände neu gefasst, die wir nachfolgend wiedergeben. Einzelne Bußgeldtatbestände gem. § 16 Abs. 1 AÜG verwirklicht, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 16 Abs. 1 Nr. | Tatbestand | Bußgeld in EUR | Zuständige Behörde |
1 | entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt | 30.000 | Zoll |
1a | einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt | 30.000 | Zoll |
1b | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt | 30.000 | Bundesagentur für Arbeit |
1c | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet | 30.000 | Zoll |
1d | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert | 30.000 | Zoll |
1e | entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt | 30.000 | Bundesagentur für Arbeit |
1f | entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt | 30.000 | Zoll |
2 | einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden lässt | 500.000 | Zoll |
2a | eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet | 2500 | Zoll |
3 | einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt | 2500 | Bundesagentur für Arbeit |
4 | eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet | 1000 | Bundesagentur für Arbeit |
5 | eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt | 1000 | Bundesagentur für Arbeit |
6 | seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt | 30.000 | Bundesagentur für Arbeit |
6a | entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet | 1000 | Bundesagentur für Arbeit |
7a | entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt | 500.000 | Bundesagentur für Arbeit |
7b | entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt | 500.000 | Zoll |
8 | einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt | 1000 | Bundesagentur für Arbeit |
8a | entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werdenlässt | 500.000 | Bundesagentur für Arbeit |
9 | entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert | 2500 | Bundesagentur für Arbeit |
10 | entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt | 2500 | Bundesagentur für Arbeit |
11 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt | 30.000 | Zoll |
12 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet | 30.000 | Zoll |
13 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt | 30.000 | Zoll |
14 | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet | 30.000 | Zoll |
15 | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht | 30.000 | Zoll |
16 | entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt | 30.000 | Zoll |
17 | entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder | 30.000 | Zoll |
18 | entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält | 30.000 | Zoll |
Generell hat sich folgendes Berechnungsschema für die Bemessung der Bußgelder durchgesetzt:
In einem ersten Schritt ermittelt die Arbeitsagentur den Betrag nicht gezahlter Lohnbestandteile (worum es meistens geht). Auf diesen Wert schlägt sie pauschal einen „Gewinnanteil“ in Höhe von 20 % auf. Dieser Betrag wird dann „individuell täterbezogen“ (abhängig von dem Grad des Verschuldens, bei Wiederholungsfällen etc.) mit einem Wert von bis zu 2,5 multipliziert.
Beispiel:
Urlaub in Höhe von € 1.500 wird nicht abgegolten. „Ersparnis“ (€ 1.500 ) zzgl. Gewinnanteil (20 %) = € 1.800 . Das Ganze wird individuell täterbezogen mit 2,0 multipliziert, Ergebnis: € 3.600 Bußgeld für den Geschäftsführer.
„Mengenrabatte“ bei mehreren Verstößen gibt es nicht. Bereits ab € 200 werden Bußgeldentscheidungen zudem in das Gewerbezentralregister eingetragen (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO).