15. Juni 2020
Neue Mindestlöhne in der Pflege
Durch Veröffentlichung vom 28. April 2020 ist am 1. Mai 2020 die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 4. PflegeArbbV) in Kraft getreten. Sie hat eine Laufzeit bis zum 30. April 2022. Danach gilt der Mindestlohn bis einschließlich Juni 2020 unverändert fort. Die Neuregelungen treten ab Juli 2020 in Kraft.
Somit gelten im Jahr 2020 folgende Mindestlöhne in der Pflege
West (inklusive Berlin):
ab 01.05.2020: 11,35 Euro
ab 01.07.2020: 11,60 Euro
Ost:
ab 01.05.2020: 10,85 Euro
ab 01.07.2020: 11,20 Euro
Für die weitere Entwicklung der Mindestentgelte sind ab dem Jahr 2021 tätigkeitsbezogene Mindestentgeltgruppen sowie eine schrittweise Ost-West-Angleichung vorgesehen. Die Mindestentgelte betragen danach:
a) Pflegehilfskräfte
West (inklusive Berlin):
ab 01.04.2021: 11,80 Euro
ab 01.09.2021: 12,00 Euro
ab 01.04.2022: 12,55 Euro
Ost:
ab 01.04.2021: 11,50 Euro
ab 01.09.2021: 12,00 Euro
ab 01.04.2022: 12,55 Euro
b) Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und entsprechenden Tätigkeit
West (inklusive Berlin):
ab 01.04.2021: 12,50 Euro
ab 01.04.2022: 13,20 Euro
Ost:
ab 01.04.2021: 12,20 Euro
ab 01.09.2021: 12,50 Euro
ab 01.04.2022: 13,20 Euro
Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung sind Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf oder eine vergleichbare Ausbildung in der Pflege abgeschlossen haben.
c) Pflegefachkräfte
Pflegefachkräfte sind Arbeitnehmer, die über eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt. An sie dürfen bis zum 30.06.2021 keine geringeren Mindestentgelte als den Pflegekräften mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit gezahlt werden.
West (inklusive Berlin):
ab 01.04.2021: 12,50 Euro
ab 01.07.2021: 15,00 Euro
ab 01.04.2022: 15,40 Euro
Ost:
ab 01.04.2021: 12,20 Euro
ab 01.07.2021: 15,00 Euro
ab 01.04.2022: 15,40 Euro
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