Neuer Mindestlohn für die Zeitarbeit

Am 30.10.2024 wurde im Bun­des­ge­set­zblatt die Sech­ste Verord­nung über eine Loh­nun­ter­gren­ze in der Arbeit­nehmerüber­las­sung veröf­fentlicht. Mit anderen Worten: Ab dem 01.11.2024 gibt es einen neuen all­ge­mein­verbindlichen Min­dest­lohn für die Zeitarbeitsbranche.

Die vorherige Fün­fte Verord­nung über eine Loh­nun­ter­gren­ze war zum 31.03.2024 aus­ge­laufen. Die Tar­ifver­tragsparteien – der Gesamtver­band der Per­sonal­dien­stleis­ter e.V. (GVP) sowie die Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit des Deutschen Gew­erkschafts­bun­des (DGB) – hat­ten sich mit dem Tar­i­fab­schluss im März 2024 darauf geeinigt, einen neuen Min­dest­lohn­tar­ifver­trag auszuhan­deln. Außer­dem wurde die Fes­tle­gung des Ver­hand­lungsergeb­niss­es als all­ge­mein­verbindliche Loh­nun­ter­gren­ze nach § 3a Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz (AÜG) durch Rechtsverord­nung des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales (BMAS) angestrebt.

Das ist nun voll­bracht – das BMAS hat den „Tar­ifver­trag zur Regelung von Min­dest­stun­de­nent­gel­ten in der Zeitar­beit“ für all­ge­mein­verbindlich erk­lärt. Ab dem 01.11.2024 sind in der Zeitar­beit also nun die fol­gen­den Min­destlöhne zu beachten:

Gel­tungszeitraum

Min­dest­lohn je Std.

01.11.2024 – 28.02.2025

14,00 EUR (brut­to)

01.03.2025 – 30.09.2025

14,53 EUR (brut­to)

Diese Min­destent­gelte gel­ten bis zum 30.09.2025 und entsprechen der Höhe nach der tar­i­flichen Vergü­tung der Ent­gelt­gruppe 1 (EG 1). Durch die All­ge­mein­verbindlicherk­lärung erstreckt sich die Bindungswirkung der neuen Min­destlöhne sowohl auf inländis­che als auch auf aus­ländis­che Zeitar­beit­sun­ternehmen (z.B. bei Entsendung von Zeitar­beit­nehmerin­nen und Zeitar­beit­nehmern nach Deutschland).

Quellen: Bun­des­ge­set­zblatt, GVP