Neuer Mindestlohn für die Zeitarbeit
Am 30.10.2024 wurde im Bundesgesetzblatt die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung veröffentlicht. Mit anderen Worten: Ab dem 01.11.2024 gibt es einen neuen allgemeinverbindlichen Mindestlohn für die Zeitarbeitsbranche.
Die vorherige Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze war zum 31.03.2024 ausgelaufen. Die Tarifvertragsparteien – der Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) sowie die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) – hatten sich mit dem Tarifabschluss im März 2024 darauf geeinigt, einen neuen Mindestlohntarifvertrag auszuhandeln. Außerdem wurde die Festlegung des Verhandlungsergebnisses als allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) angestrebt.
Das ist nun vollbracht – das BMAS hat den „Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit“ für allgemeinverbindlich erklärt. Ab dem 01.11.2024 sind in der Zeitarbeit also nun die folgenden Mindestlöhne zu beachten:
Geltungszeitraum |
Mindestlohn je Std. |
01.11.2024 – 28.02.2025 |
14,00 EUR (brutto) |
01.03.2025 – 30.09.2025 |
14,53 EUR (brutto) |
Diese Mindestentgelte gelten bis zum 30.09.2025 und entsprechen der Höhe nach der tariflichen Vergütung der Entgeltgruppe 1 (EG 1). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich die Bindungswirkung der neuen Mindestlöhne sowohl auf inländische als auch auf ausländische Zeitarbeitsunternehmen (z.B. bei Entsendung von Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern nach Deutschland).
Quellen: Bundesgesetzblatt, GVP