Wachstumspaket der Bundesregierung: Fachkräfteeinwanderung in die Zeitarbeit soll vereinfacht werden

Im Rah­men der Eini­gung zum Haushalt­sen­twurf für das Jahr 2025 hat die Bun­desregierung am 05.07.2024 auch ein neues Maß­nah­men­paket zur Wach­s­tums­förderung beschlossen. Dieses Paket sieht unter anderem eine Rei­he von Maß­nah­men vor, die eine Ein­wan­derung von Fachkräften vere­in­fachen sollen. Außer­dem sollen Hür­den bei der Arbeit­sauf­nahme durch Geflüchtete reduziert werden.

Dabei soll ins­beson­dere die Ein­wan­derung von aus­ländis­chen Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern in die Zeitar­beits­branche erlaubt wer­den, sofern ab dem ersten Beschäf­ti­gungstag der „Equal Pay“-Grundsatz befol­gt wird. Zudem müsse eine zwölf­monatige Min­dest­beschäf­ti­gungs­dauer vere­in­bart wer­den. Die Bun­desregierung hat sich hier­bei eine bürokratiearme Umset­zung zum Ziel geset­zt. Des Weit­eren will die Bun­desregierung eine Genehmi­gungs­fik­tion bei der Beschäf­ti­gungser­laub­nis der Aus­län­der­be­hörde für Geflüchtete ein­führen. Demzu­folge werde die Erlaub­nis als erteilt gel­ten, wenn die Aus­län­der­be­hörde nach Beteili­gung der Bun­de­sagen­tur für Arbeit dem Antragssteller inner­halb von zwei Wochen nicht Abwe­ichen­des mitteilt.

Der Gesamtver­band der Per­sonal­dien­stleis­ter e.V. (GVP) begrüßte die Maß­nah­men. Diese seien ein Schritt in die richtige Rich­tung zur Lin­derung des Fachkräfte­man­gels, so GVP-Haupt­geschäfts­führer Flo­ri­an Swyter. Die für das Maß­nah­men­paket erforder­lichen Geset­ze bzw. Geset­zesän­derun­gen sollen entwed­er gemein­sam mit dem Haushalts­ge­setz oder im zweit­en Hal­b­jahr 2024 im Bun­desk­abi­nett beschlossen werden.

Quellen: Beschluss der Bun­desregierung vom 5. Juli 2024; GVP.

Kommentar:

Das klingt erst­mal gut, muss aber dann auch entsprechend umge­set­zt wer­den. Und warum zusät­zlich wieder Anforderun­gen aufgestellt wer­den, die bish­er in diesem Kon­text keine Rolle spiel­ten (Grund­satz des „Equal Pay“ und eine Min­dest­beschäf­ti­gungs­dauer von 12 Monat­en), ist nicht ver­ständlich. Darf man während der vorgeschriebe­nen Min­dest­beschäf­ti­gungs­dauer nicht kündi­gen, auch nicht bei schlechter Leis­tung? Oder wie soll das Ver­fahren hier­für dann ausse­hen? Ins­ge­samt ist es sich­er nicht abwegig, hier wieder bürokratis­che Mon­ster zu befürcht­en.
JH