8. Juli 2013
Equal Pay & Equal Treatment
Gleichstellungsgrundsatz
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AÜG sowie § 9 Nr. 2 AÜG normieren den sog. Gleichstellungsgrundsatz. Danach muss das Zeitarbeitsunternehmen dem Arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die im Betrieb des Kunden geltenden wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen gewähren. Diese Verpflichtung wird auch als Anspruch auf „Equal-Pay“ oder „Equal-Treatment“ bezeichnet. Der Begriff Equal-Pay hat sich in der Praxis durchgesetzt, obwohl Equal-Treatment genauer ist. Denn der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nicht nur das Gehalt des Kundenbetiebs, sondern sämtliche der dortigen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Kann der Arbeitnehmer nicht überlassen werden, so darf ihm das Zeitarbeitunternehmen für diese Zeiten eine geringere Vergütung zahlen.
Nach der Gesetzesbegründung gehören zu den „wesentlichen“ Arbeitsbedingungen i.S.d. § 9 Nr. 2 AÜG alle üblicherweise im deutschen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen wie z. B.
- Arbeitsentgelt,
— Urlaub,
— Arbeitszeit.
Bei der Ermittlung, ob die Arbeitsbedingungen des Zeitarbeitunternehmen den Arbeitsbedingungen des Kunden entsprechen, sind nicht alle Regelungen isoliert zu betrachten, sondern es ist ein Sachgruppenvergleich durchzuführen. Zu jeweils einer Sachgruppe zusammenfassen lassen sich vor allem die Bereiche „Urlaub“ und „Entgelt“. So sind z.B. Regelungen über die Dauer des Urlaubs, die Wartezeit bis zur Anspruchsentstehung und die Höhe des Urlaubsgeldes insgesamt auf ihre Günstigkeit zu überprüfen. Entgelt- und Urlaubsregelungen gehören hingegen zu unterschiedlichen Sachgruppen.
Zudem sichert § 9 Nr. 2a AÜG den Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen des Entleihers, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 13b AÜG fallen.
Nicht gegen den Gleichstellungsgrundsatz verstößt es, wenn das Zeitarbeitunternehmen statt einer beim Kunden geltenden oder tariflich vereinbarten Stundenvergütung mit Zulagen eine Gesamtvergütung vereinbart, die das Tarifentgelt insgesamt nicht unterschreitet.
Abweichen durch Tarifverträge
Von der Verpflichtung zur Gleichstellung ist das Zeitarbeitunternehmen befreit, wenn es einen Tarifvertrag mit abweichenden Regelungen anwendet. Vereinbarungen zwischen Zeitarbeitunternehmen und Arbeitnehmer, die für die Zeit der Überlassung weder die im Betrieb des Kunden geltenden Bedingungen vorsehen, noch die Regelungen eines Tarifvertrags zur Anwendung bringen, sind gem. § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam und führen zu einer Versagung der Verleiherlaubnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).