8. Juli 2013

Equal Pay & Equal Treatment

Gleichstellungsgrundsatz

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AÜG sowie § 9 Nr. 2 AÜG normieren den sog. Gle­ich­stel­lungs­grund­satz. Danach muss das Zeitar­beit­sun­ternehmen dem Arbeit­nehmer für die Zeit der Über­las­sung die im Betrieb des Kun­den gel­tenden wesentlichen Arbeits- und Ent­geltbe­din­gun­gen gewähren. Diese Verpflich­tung wird auch als Anspruch auf „Equal-Pay“ oder „Equal-Treat­ment“ beze­ich­net. Der Begriff Equal-Pay hat sich in der Prax­is durchge­set­zt, obwohl Equal-Treat­ment genauer ist. Denn der Arbeit­ge­ber hat dem Arbeit­nehmer nicht nur das Gehalt des Kun­den­betiebs, son­dern sämtliche der dor­ti­gen Arbeits­be­din­gun­gen zu gewähren. Kann der Arbeit­nehmer nicht über­lassen wer­den, so darf ihm das Zeitar­beitun­ternehmen für diese Zeit­en eine gerin­gere Vergü­tung zahlen.

Nach der Geset­zes­be­grün­dung gehören zu den „wesentlichen“ Arbeits­be­din­gun­gen i.S.d. § 9 Nr. 2 AÜG alle üblicher­weise im deutschen Arbeit­srecht vere­in­barten Bedin­gun­gen wie z. B.

- Arbeit­sent­gelt,
— Urlaub,
— Arbeitszeit.

Bei der Ermit­tlung, ob die Arbeits­be­din­gun­gen des Zeitar­beitun­ternehmen den Arbeits­be­din­gun­gen des Kun­den entsprechen, sind nicht alle Regelun­gen isoliert zu betra­cht­en, son­dern es ist ein Sach­grup­pen­ver­gle­ich durchzuführen. Zu jew­eils ein­er Sach­gruppe zusam­men­fassen lassen sich vor allem die Bere­iche „Urlaub“ und „Ent­gelt“. So sind z.B. Regelun­gen über die Dauer des Urlaubs, die Wartezeit bis zur Anspruch­sentste­hung und die Höhe des Urlaub­s­geldes ins­ge­samt auf ihre Gün­stigkeit zu über­prüfen. Ent­gelt- und Urlaub­sregelun­gen gehören hinge­gen zu unter­schiedlichen Sachgruppen.

Zudem sichert § 9 Nr. 2a AÜG den Zugang des Lei­har­beit­nehmers zu Gemein­schaft­sein­rich­tun­gen des Entlei­hers, die nicht unter den Anwen­dungs­bere­ich des § 13b AÜG fallen.

Nicht gegen den Gle­ich­stel­lungs­grund­satz ver­stößt es, wenn das Zeitar­beitun­ternehmen statt ein­er beim Kun­den gel­tenden oder tar­i­flich vere­in­barten Stun­den­vergü­tung mit Zula­gen eine Gesamtvergü­tung vere­in­bart, die das Tar­ifent­gelt ins­ge­samt nicht unterschreitet.

Abweichen durch Tarifverträge

Von der Verpflich­tung zur Gle­ich­stel­lung ist das Zeitar­beitun­ternehmen befre­it, wenn es einen Tar­ifver­trag mit abwe­ichen­den Regelun­gen anwen­det. Vere­in­barun­gen zwis­chen Zeitar­beitun­ternehmen und Arbeit­nehmer, die für die Zeit der Über­las­sung wed­er die im Betrieb des Kun­den gel­tenden Bedin­gun­gen vorse­hen, noch die Regelun­gen eines Tar­ifver­trags zur Anwen­dung brin­gen, sind gem. § 9 Nr. 2 AÜG unwirk­sam und führen zu ein­er Ver­sa­gung der Ver­lei­her­laub­nis (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).