2. Oktober 2018

Überarbeitete Entsenderichtlinie in Kraft getreten

Die über­ar­beit­ete Richtlin­ie zur Entsendung von Arbeit­nehmern (EU) 2018/957 ist am 1.8.2018 in Kraft getreten. Die EU-Mit­glied­staat­en müssen die Bes­tim­mungen bis spätestens 30.07.2020 in nationales Recht umset­zen. Hier­bei ist in Deutsch­land mit ein­er Anpas­sung des Arbeit­nehmer­entsendege­set­zes (AEntG) zu rech­nen (z. B. im Kat­a­log der Arbeits­be­din­gun­gen, § 2 AEntG).

Die Richtlin­ie sieht zukün­ftig eine max­i­male Entsendungs­dauer von 12 Monat­en vor, die nur noch um weit­ere sechs Monate ver­längert wer­den kann. Danach gilt auss­chließlich das Arbeits- und Sozialver­sicherungsrecht des Auf­nahmes­taates. Außer­dem wird mit der Richtlin­ie die Gle­ich­stel­lung von entsandten und lokalen Arbeit­nehmern einge­führt. So unter­liegen entsandte Arbeit­nehmer ab dem ersten Tag den gle­ichen Arbeits- und Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen des Auf­nahmes­taates vor allem hin­sichtlich der Vergü­tung. Zusät­zlich müssen ent­standene Reise‑, Verpfle­gungs- und Unter­bringungskosten erstat­tet werden.

Die A1-Bescheini­gung über den Sozialver­sicherungss­chutz kann ab dem 1. Jan­u­ar 2019 nur noch elek­tro­n­isch bei den geset­zlichen Krankenkassen beantragt werden