10. Oktober 2018

Klage gegen den Entleiher von BAG abgewiesen

Zeitar­beit­nehmer kön­nen Ansprüche auf Prämien­zahlun­gen nicht direkt gegenüber dem Entlei­her gel­tend machen. Das entsch­ied das BAG am 24.04.2018 (Az.: 9 AZB 62/17). Der Arbeitsver­trag des kla­gen­den Zeitar­beit­nehmers enthielt eine Regelung, wonach der Ver­lei­her einen vom Kun­den aus­gelobten Bonus ord­nungs­gemäß abrech­nen und seinem Arbeit­nehmer auszahlen werde. Als der Arbeit­nehmer den Bonus nicht erhielt, verk­lagte er direkt den Entlei­her vor dem Arbeitsgericht.

Das ging allerd­ings schief. In drit­ter Instanz entsch­ied das BAG, dass Arbeits­gerichte für solche Klage gar nicht zuständig sind, auch wenn ein Direk­tanspruch grund­sät­zlich gegeben sein kön­nte. Dafür müsste sich der Arbeit­nehmer dann jedoch an Amts- oder Landgerichte wenden.

Zwar sei der Kläger Arbeit­nehmer im Sinne des Geset­zes, der Entlei­her deshalb jedoch noch lange nicht sein Arbeit­ge­ber. Dass hier auf­grund der Arbeit­nehmerüber­las­sung ein ges­paltenes Arbeit­ge­berver­hält­nis vor­liege, ändere daran nichts.

 

AMETHYST-Kommentar

Es ist ungewöhn­lich, dass der Kläger hier das direk­te Vorge­hen gegen den Entlei­her wählt, denn rechtlich spricht für eine Zuständigkeit der Arbeits­gerichte wenig. Das hat der Kläger nun auch schriftlich vom BAG mit­geteilt bekom­men. Manch­mal ver­suchen Arbeit­nehmer jedoch auch schlicht Druck auszuüben mit dem Gedanken: Der Entlei­her ist gen­ervt, beschw­ert sich beim Ver­lei­her, der dann schon zahlen wird. Diese Rech­nung geht häu­fig genug auf. Das zeigt, dass der Zweck gele­gentlich ungewöhn­liche Mit­tel gebi­etet, die nur auf den ersten Blick unsin­nig erscheinen.