10. Oktober 2018
Klage gegen den Entleiher von BAG abgewiesen
Zeitarbeitnehmer können Ansprüche auf Prämienzahlungen nicht direkt gegenüber dem Entleiher geltend machen. Das entschied das BAG am 24.04.2018 (Az.: 9 AZB 62/17). Der Arbeitsvertrag des klagenden Zeitarbeitnehmers enthielt eine Regelung, wonach der Verleiher einen vom Kunden ausgelobten Bonus ordnungsgemäß abrechnen und seinem Arbeitnehmer auszahlen werde. Als der Arbeitnehmer den Bonus nicht erhielt, verklagte er direkt den Entleiher vor dem Arbeitsgericht.
Das ging allerdings schief. In dritter Instanz entschied das BAG, dass Arbeitsgerichte für solche Klage gar nicht zuständig sind, auch wenn ein Direktanspruch grundsätzlich gegeben sein könnte. Dafür müsste sich der Arbeitnehmer dann jedoch an Amts- oder Landgerichte wenden.
Zwar sei der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes, der Entleiher deshalb jedoch noch lange nicht sein Arbeitgeber. Dass hier aufgrund der Arbeitnehmerüberlassung ein gespaltenes Arbeitgeberverhältnis vorliege, ändere daran nichts.
AMETHYST-Kommentar
Es ist ungewöhnlich, dass der Kläger hier das direkte Vorgehen gegen den Entleiher wählt, denn rechtlich spricht für eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wenig. Das hat der Kläger nun auch schriftlich vom BAG mitgeteilt bekommen. Manchmal versuchen Arbeitnehmer jedoch auch schlicht Druck auszuüben mit dem Gedanken: Der Entleiher ist genervt, beschwert sich beim Verleiher, der dann schon zahlen wird. Diese Rechnung geht häufig genug auf. Das zeigt, dass der Zweck gelegentlich ungewöhnliche Mittel gebietet, die nur auf den ersten Blick unsinnig erscheinen.