iGZ- und BAP-Tarifverträge zur Tariflohnerhöhung am 1. April 2020
Pünktlich zur lang erwarteten offiziellen Tariflohnerhöhung am 1. April 2020 liegen endlich auch die Tarifverträge von iGZ und BAP vor. Was ist daran neu?
Neue Lohntabellen in den Tarifverträgen von BAP und iGZ
Neue Entgeltgruppen
Ab dem 1. Juli 2020 regeln die Tarifverträge neue Entgeltgruppen wie folgt:
- Entgeltgruppe 2a: Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder für fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind.
- Entgeltgruppe 2b: Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifikation erforderlich ist.
- Entgeltgruppe 3: Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erforderlich ist.
- Entgeltgruppe 4: Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. – Die Entgeltgruppe 4 ist damit bereits ab dem ersten Tag einschlägig, an dem ein Facharbeiter mit dreijähriger Berufsausbildung eingesetzt wird; der einjährige Bewährungsaufstieg entfällt hier.
AMETHYST-Kommentar
Hier gilt der alte Grundsatz: „Man ist eingruppiert und wird nicht eingruppiert.“ Ein möglicher Wechsel der Entgeltgruppe ab dem 1. Juli 2020 vollzieht sich also automatisch und muss dementsprechend nicht vereinbart werden. Dennoch wird die Bundesagentur für Arbeit zukünftig eine entsprechende Mitteilung an die betroffenen Arbeitnehmer erwarten.
Urlaubsanspruch (BAP und iGZ)
Ab dem Urlaubsjahr 2021 beträgt der Urlaub
- im ersten Jahr 25 Arbeitstage,
- im zweiten und dritten Jahr 27 Arbeitstage,
- ab dem vierten Jahr 30 Arbeitstage.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld (BAP und iGZ)
Ab dem Kalenderjahr 2021 bestimmt sich die Höhe des Urlaubs- und Weihnachtsgelds entsprechend der nachfolgenden Tabelle:
Betriebszugehörigkeit
|
Kalenderjahr 2021 |
2022 |
2023 |
nach dem 6. Monat |
jeweils 150 € brutto |
jeweils 180 € brutto |
jeweils 200 € brutto |
im 2. und 3. Jahr |
jeweils 200 € brutto |
jeweils 250 € brutto |
jeweils 300 € brutto |
ab dem 4. Jahr |
jeweils 225 € brutto |
jeweils 325 € brutto |
jeweils 400 € brutto |
Neu ist hier, dass Gewerkschaftsmitglieder eine Erhöhung verlangen können, sofern sie dem Arbeitgeber bei Fälligkeit ihre zwölfmonatige Mitgliedschaft nachweisen:
Betriebszugehörigkeit
|
Kalenderjahr 2021 |
2022 |
2023 |
nach dem 6. Monat |
jeweils 50 € brutto |
jeweils 70 € brutto |
jeweils 100 € brutto |
im 2. und 3. Jahr |
jeweils 100 € brutto |
jeweils 120 € brutto |
jeweils 200 € brutto |
ab dem 4. Jahr |
jeweils 150 € brutto |
jeweils 200 € brutto |
jeweils 350 € brutto |
Besonderheiten im iGZ-Tarifvertrag
Im iGZ-Tarifwerk gab es weitere Anpassungen:
Regelungen zu Arbeitszeitkonten
Neu im iGZ-Tarifvertrag sind die Regelungen zu Arbeitszeitkonten. Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto auch durch negative Buchungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers belasten; erstmalig auch bis zu einem Minus von bis zu 105 Stunden. Ebenfalls neu ist die Ausgleichsregelung für das Arbeitszeitkonto: Es ist spätestens am Ende des Kalenderjahres auszugleichen. Allerdings: Ist in diesem Zeitraum der Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann ein Übertrag in den nächsten Ausgleichszeitraum mit maximal 130 Stunden erfolgen.
Mehrarbeitszuschläge
Die BAG-Rechtsprechung hat Mehrarbeitszuschläge bereits seit gut einem Jahr auch für Teilzeitkräfte durchgesetzt. Diese Rechtsprechung wurde nun in das Tarifwerk umgesetzt. Danach ist jene Arbeitszeit zuschlagspflichtig, welche die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit um 14,28 Prozent übersteigt.