iGZ- und BAP-Tarifverträge zur Tariflohnerhöhung am 1. April 2020

Pünk­tlich zur lang erwarteten offiziellen Tar­i­flohn­er­höhung am 1. April 2020 liegen endlich auch die Tar­ifverträge von iGZ und BAP vor. Was ist daran neu?

Neue Lohntabellen in den Tarifverträgen von BAP und iGZ

Neue Entgeltgruppen

Ab dem 1. Juli 2020 regeln die Tar­ifverträge neue Ent­gelt­grup­pen wie folgt:

  • Ent­gelt­gruppe 2a: Tätigkeit­en, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fach­be­zo­gene Beruf­ser­fahrung oder für fach­spez­i­fis­che Ken­nt­nisse erforder­lich sind.
  • Ent­gelt­gruppe 2b: Tätigkeit­en, für die eine fach­spez­i­fis­che Qual­i­fika­tion erforder­lich ist.
  • Ent­gelt­gruppe 3: Tätigkeit­en, für die eine abgeschlossene min­destens zwei­jährige Beruf­saus­bil­dung erforder­lich ist.
  • Ent­gelt­gruppe 4: Tätigkeit­en, für die Ken­nt­nisse und Fer­tigkeit­en erforder­lich sind, die durch eine min­destens drei­jährige Beruf­saus­bil­dung ver­mit­telt wer­den. – Die Ent­gelt­gruppe 4 ist damit bere­its ab dem ersten Tag ein­schlägig, an dem ein Fachar­beit­er mit drei­jähriger Beruf­saus­bil­dung einge­set­zt wird; der ein­jährige Bewährungsauf­stieg ent­fällt hier.

AMETHYST-Kommentar

Hier gilt der alte Grund­satz: „Man ist ein­grup­piert und wird nicht ein­grup­piert.“ Ein möglich­er Wech­sel der Ent­gelt­gruppe ab dem 1. Juli 2020 vol­lzieht sich also automa­tisch und muss dementsprechend nicht vere­in­bart wer­den. Den­noch wird die Bun­de­sagen­tur für Arbeit zukün­ftig eine entsprechende Mit­teilung an die betrof­fe­nen Arbeit­nehmer erwarten.

Urlaubsanspruch (BAP und iGZ)

Ab dem Urlaub­s­jahr 2021 beträgt der Urlaub

  • im ersten Jahr 25 Arbeitstage,
  • im zweit­en und drit­ten Jahr 27 Arbeitstage,
  • ab dem vierten Jahr 30 Arbeitstage.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld (BAP und iGZ)

Ab dem Kalen­der­jahr 2021 bes­timmt sich die Höhe des Urlaubs- und Wei­h­nachts­gelds entsprechend der nach­fol­gen­den Tabelle:

Betrieb­szuge­hörigkeit

 

Kalen­der­jahr

2021

 

2022

 

2023

nach dem 6. Monat

jew­eils 150 € brutto

jew­eils 180 € brutto

jew­eils 200 € brutto

im 2. und 3. Jahr

jew­eils 200 € brutto

jew­eils 250 € brutto

jew­eils 300 € brutto

ab dem 4. Jahr

jew­eils 225 € brutto

jew­eils 325 € brutto

jew­eils 400 € brutto

 

Neu ist hier, dass Gew­erkschaftsmit­glieder eine Erhöhung ver­lan­gen kön­nen, sofern sie dem Arbeit­ge­ber bei Fäl­ligkeit ihre zwölf­monatige Mit­glied­schaft nachweisen:

Betrieb­szuge­hörigkeit

 

Kalen­der­jahr

2021

 

2022

 

2023

nach dem 6. Monat

jew­eils 50 € brutto

jew­eils 70 € brutto

jew­eils 100 € brutto

im 2. und 3. Jahr

jew­eils 100 € brutto

jew­eils 120 € brutto

jew­eils 200 € brutto

ab dem 4. Jahr

jew­eils 150 € brutto

jew­eils 200 € brutto

jew­eils 350 € brutto

 

Besonderheiten im iGZ-Tarifvertrag

Im iGZ-Tar­ifw­erk gab es weit­ere Anpassungen:

Regelun­gen zu Arbeitszeitkonten

Neu im iGZ-Tar­ifver­trag sind die Regelun­gen zu Arbeit­szeitkon­ten. Danach darf der Arbeit­ge­ber das Arbeit­szeitkon­to auch durch neg­a­tive Buchun­gen ohne Zus­tim­mung des Arbeit­nehmers belas­ten; erst­ma­lig auch bis zu einem Minus von bis zu 105 Stun­den. Eben­falls neu ist die Aus­gle­ich­sregelung für das Arbeit­szeitkon­to: Es ist spätestens am Ende des Kalen­der­jahres auszu­gle­ichen. Allerd­ings: Ist in diesem Zeitraum der Zeitaus­gle­ich aus betrieblichen Grün­den nicht möglich, kann ein Über­trag in den näch­sten Aus­gle­ich­szeitraum mit max­i­mal 130 Stun­den erfolgen.

Mehrar­beit­szuschläge

Die BAG-Recht­sprechung hat Mehrar­beit­szuschläge bere­its seit gut einem Jahr auch für Teilzeitkräfte durchge­set­zt. Diese Recht­sprechung wurde nun in das Tar­ifw­erk umge­set­zt. Danach ist jene Arbeit­szeit zuschlagspflichtig, welche die indi­vidu­elle regelmäßige monatliche Arbeit­szeit um 14,28 Prozent übersteigt.