4. Juni 2019

BSG: Ärzte können keine freien Mitarbeiter in Krankenhäusern sein — Wechsel der Einsatzform auf Arbeitnehmerüberlassung ist wahrscheinlich

„Hon­o­rarärzte“, die in Kranken­häusern arbeit­en, sind selb­st dann grund­sät­zlich keine Freien Mitar­beit­er, wenn sie nur unregelmäßig in Kranken­häusern tätig sind, und unter­liegen damit der Sozialver­sicherungspflicht. Das hat das BSG am 4.6.2019 in zehn ver­schiede­nen Ver­fahren (Az. u.a. B 12 R 11/18 R) entsch­ieden. Somit sind sie schein­selb­st­ständig.

Inwieweit Ärzte in Kranken­häusern arbeit­en kön­nen, ohne dabei der Sozialver­sicherungspflicht zu unter­liegen, ist seit Jahrzehn­ten fraglich. Auch wenn es in der Ver­gan­gen­heit gängige Prax­is war, dass Ärzte jeden­falls als Neben­tätigkeit an Woch­enen­den oder nachts bzw. nur für kurze Ein­satzzeiträume als Selb­st­ständi­ge in Kranken­häusern tätig waren, ist diese Prax­is von Gericht­en bis­lang über­wiegend nicht akzep­tiert worden.

Da das Bun­dessozial­gericht nun im Wesentlichen annahm, dass die Tätigkeit von Hon­o­rarärzten in Kranken­häusern ver­sicherungspflichtig ist, dürfte diese Form der Ein­sätze weit­ge­hend der Ver­gan­gen­heit ange­hören. Denn eine Beschäf­ti­gung dieser Per­so­n­en, ohne Sozialver­sicherungs­beiträge abzuführen, kann nun eine straf­bare Hand­lung darstellen und führt daneben zu hohen Nachzahlun­gen in der Sozialver­sicherung.

Da nicht damit zu rech­nen ist, dass die Kranken­häuser diese Ärzte nun für jew­eils kurze Dauer selb­st beschäfti­gen wer­den, was schon aus arbeit­srechtlichen Grün­den schwierig ist, wird der Ausweg für die Fort­set­zung von Kurzein­sätzen voraus­sichtlich in der Arbeit­nehmerüber­las­sung liegen.

Die Basis der hier entsch­iede­nen Fälle ist grund­sät­zlich dieselbe: Ärzte übernehmen als Neben­tätigkeit einzelne Dien­ste in Kranken­häusern, die mit 100 € pro Stunde oder auch mehr bezahlt wer­den. Ärzte und Kranken­häuser sind sich dabei einig, dass die Tätigkeit als sozialver­sicherungs­freie Selb­ständigkeit ange­se­hen wer­den soll. So spart die Klinik Sozialver­sicherungsab­gaben, während den Ärzten mehr Net­to vom Brut­to verbleibt. Organ­isiert wer­den diese Ein­sätze zumeist über Agen­turen, die arbeitswillige Ärzte und suchende Kliniken miteinan­der in Verbindung brin­gen und hier­für Pro­vi­sion erhalten.

Dauer­hafte Ein­sätze von Ärzten in Kliniken hat­te die bish­erige Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts so gut wie nie als selb­st­ständig ange­se­hen. Denn selb­st Chefärzte, die grund­sät­zlich weisungs­frei tätig sind, wer­den so weit in die Organ­i­sa­tion Kranken­haus­es einge­bun­den, dass diese Eingliederung das mögliche Maß an Weisungs­frei­heit deut­lich über­wiegt. Das gilt nun auch bei Kurzzeit­ein­sätzen, in denen die Bere­itschaft­särzte ihre Kol­legin­nen und Kol­le­gen zum Teil nicht ein­mal kennen.