5. Juni 2015
Tarifeinheitsgesetz ohne Auswirkungen auf die Arbeitnehmerüberlassung
Nach langer Debatte hat der Bundestag am 22.05.2015 das umstrittene Gesetz zur Tarifeinheit verabschiedet.
Inhalt des Gesetzes
Mit dem Gesetz soll geregelt werden, dass in Betrieben mit mehreren Tarifverträgen für gleiche Beschäftigtengruppen und gegeneinander antretenden Gewerkschaften nur noch der Vertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern gilt.
Mehrere Gewerkschaften in einem Betrieb sollen in Tarifverhandlungen zukünftig gemeinsam statt gegeneinander auftreten. Dies soll verhindern, dass Arbeitgeber langen Arbeitskämpfen mit unterschiedlichen Gewerkschaften ausgesetzt sind. Gewerkschaften sollen sich zukünftig untereinander dahingehend abstimmen, dass ihre Tarifverträge für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen gelten, eine Tarifgemeinschaft bilden und gemeinsam verhandeln oder alternativ den Tarifvertrag der anderen Gewerkschaft übernehmen.
Ob das funktioniert, bleibt abzuwarten. Verschiedene kleinere Gewerkschaften haben schon angekündigt, dass sie versuchen werden, das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht zu Fall bringen. Sie sehen einen unzulässigen Eingriff in die im Grundgesetz in Artikel 9 geschützte Koalitionsfreiheit. Diese Auffassung wird von vielen Experten geteilt, dennoch bleibt die Entscheidung des Gerichts abzuwarten.
Keine Auswirkungen auf die Zeitarbeit
Auf die die Zeitarbeitsbranche dürfte das Gesetz keine nennenswerten Auswirkungen haben. Denn in Zeitarbeitsunternehmen konkurrieren Gewerkschaften bislang nicht, zumal alle Gewerkschaften als Tarifgemeinschaft mit iGZ und BAP dieselben Tarifverträge abgeschlossen haben.
Auch für Mischbetriebe, die nicht ausschließlich Arbeitnehmer überlassen, ändert sich nichts. Die bisherige Anforderung der Bundesagentur für Arbeit, dass iGZ- und BAP-Tarifverträge nur angewandt werden dürfen, wenn mehr als 50% der Arbeitnehmer in der Zeitarbeit eingesetzt werden, hat nach wie vor Bestand.
Bundesagentur für Arbeit dürfte ihre Praxis bei Mischbetrieben fortsetzen
Auch wenn meistens das Gegenteil behauptet wird, hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Praxis, Mischbetrieben die Anwendung der Branchentarifverträge nur zu gestatten, wenn überwiegend Zeitarbeitnehmer beschäftigt werden, noch nie ausschließlich mit dem Grundsatz der Tarifeinheit begründet. Die Agentur begründet ihre Meinung vielmehr auch damit, dass die erforderliche Sachnähe der Zeitarbeitstarifverträge nur begründet sei, wenn mehr als 50% der Arbeitnehmer in der Zeitarbeit eingesetzt würden. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.