15. September 2015

SOKA-Pflicht auch für eingesetzte Zeitarbeitnehmer?

Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat am 15.08.2014 entsch­ieden (Az. 10 Sa 86/14), dass trotz der Regelung des § 8 Abs. 3 AEntG keine Beitragspflicht zur SOKA-Bau für Per­sonal­dien­stleis­ter besteht.

Das ist über­raschend, da § 8 Abs. 3 AEntG vom Wort­laut her recht ein­deutig nahelegt, dass die Beitragspflicht für alle Arbeit­nehmer beste­hen müsste, die Bautätigkeit­en ausüben, auch dann, wenn sie in einen Betrieb über­lassen wer­den, der über­haupt kein Baube­trieb ist. Beispiel ist der Mau­r­er, der in einem Indus­triebe­treib Trock­en­bauar­beit­en aus­führt. In diesem Fall Pflicht­beiträge zur SOKA-Bau zu erheben, erscheint wider­sin­nig, ist allerd­ings – das muss man sehen — Wort­laut des Geset­zes. Hin­ter­grund dieser erst vor kurzem in das AEntG einge­fügten Regelung war die Tat­sache, dass der Zoll nur anhand der Tätigkeit betrof­fen­er Arbeit­nehmer über­prüfen kann, ob diese z.B. eine Bautätigkeit ausüben, nicht aber beurteilen kann, ob ein Betrieb selb­st ein Baube­trieb ist.

Das Gericht hat nun aber sehr zutr­e­f­fend fest­gestellt, dass die Ein­beziehung der Zeitar­beit­nehmer in die Beitragspflicht zur SOKA-Bau einen Wer­tungswider­spruch darstellen würde:

Käme es dage­gen allein auf „Tätigkeit­en“ aus dem Bere­ich des Baugewerbes im Entlei­her­be­trieb an (in diesem Sinne wohl Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler AEntG 3. Aufl. § 8 Rn. 13), führte dies zu einem Wer­tungswider­spruch, weil der Entlei­her­be­trieb an gewerbliche Arbeit­nehmer, die bei ihm selb­st angestellt sind, nicht die Sozialka­ssen­beiträge abführen müsste (vgl. BAG 21. Okto­ber 2009 – 5 AZR 951/08 – Rn. 12, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tar­ifverträge: Maler). Dieser Sichtweise des Fün­ften Sen­ats ist auch der Zehnte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts beige­treten (vgl. BAG 17. April 2013 – 10 AZR 185/12 – Rn. 18, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG; i.E. eben­so HWK/Tillmanns 6. Aufl. § 8 AEntG Rn. 5; DFL/Krebber 4. Aufl. § 8 AEntG Rn. 2; BeckOK/Gussen Stand 1. Juni 2014 § 8 AEntG Rn. 6).

Möge auch das Bun­de­sar­beits­gericht diese Frage so entscheiden.