29. Mai 2015
CGZP- Verfassungsbeschwerde erfolglos!
Das Bundesverfassungsgericht hat am 25. Mai 2015 entschieden (1 BvR 2314/12), dass die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch das BAG rechtmäßig war. Vor allem auf Vertrauensschutz könnten sich Anwender des CGZP-Tarifvertrages nicht berufen. Damit ist ein weiteres Argument von Personaldienstleistern gegen Nachforderungen der DRV entfallen.
Die Begründung des Gerichts
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch eine Änderung der Rechtsprechung den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Vertrauensschutz verletzen kann, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen, denn eine solche lag zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifunfähigkeit der CGZP erstmals im Beschluss vom 14. Dezember 2010 festgestellt. Das entsprach nicht dem, was die Beschwerdeführerinnen für richtig hielten. Die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründet jedoch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen.
An der Tariffähigkeit der CGZP bestanden von Anfang an erhebliche Zweifel. Gleichwohl haben die Beschwerdeführerinnen die Tarifverträge der CGZP angewendet und kamen damit in den Genuss niedriger Vergütungssätze. Mit der angegriffenen Entscheidung hat sich das erkennbare Risiko realisiert, dass später die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt werden könnte. Allein der Umstand, dass die genaue Begründung des Bundesarbeitsgerichts für diese Entscheidung nicht ohne weiteres vorhersehbar war, begründet keinen verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden Vertrauensschutz.
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen in die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge lässt sich auch nicht mit dem Verhalten der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit sowie der Heranziehung dieser Tarifverträge durch das Bundesarbeitsgericht bei der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung begründen. Denn die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung obliegt allein den Gerichten für Arbeitssachen in einem besonders geregelten Verfahren.
AMETHYST-Kommentar
Woraus das Bundesverfassungsgericht die angeblich schon immer bestehenden Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP und ein erkennbares Risiko der Tarifunwirksamkeit herleitet, bleibt offen, zumal das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Matall (CGM) erst im Jahr 2006 ausdrücklich bestätigt hatte. Der Aufsatz von Böhm, aus dem das Gericht meint, diese Zweifel herleiten zu können, stammt allerdings bereits aus dem Jahr 2003.
Auch widmet sich das BVerfG nicht dem Umstand, dass es in dem Beschluss des BAG vom 14. Dezember 2010 — 1 ABR 19/10 — überhaupt nicht um die Tariffähigkeit der CGZP, sondern allein um deren Tarifzuständigkeit ging, an der bis in das Jahr 2008 hinein überhaupt keine Zweifel geäußert worden sind. Der Hinweis hierzu in Rn. 17 des Beschlussses
“Das Bundesarbeitsgericht stellt im Beschluss vom 14. Dezember 2010 — 1 ABR 19/10 — ebenfalls auf den Gesichtspunkt der fehlenden sozialen Mächtigkeit ab, indem es das Erfordernis einer Volldelegation (die zu einer fehlenden Tarifzuständigkeit führte, d. Verf.) damit begründet, dass ansonsten zweifelhaft sein könne, ob die Spitzenvereinigung in den ihr übertragenen Organisationsbereichen die notwendige Durchsetzungsfähigkeit besitze”
wird der Komplexität der Materie nicht gerecht.
Dennoch ist es auf diesen Aspekt nicht entscheidend angekommen. Denn das tragende Argument findet sich in Rn. 16 des Beschlusses, wonach es höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die vertraut hätte werden können, zu keinem Zeitpunkt zuvor gegeben hatte.
Trotzdem verbleiben vor allem im Tatsächlichen und im Hinblick auf die Verjährung noch zahlreiche Rechtsfragen in Verfahren mit der Deutsche Rentenversicherung Bund offen.