29. Mai 2015

CGZP- Verfassungsbeschwerde erfolglos!

Das Bun­desver­fas­sungs­gericht hat am 25. Mai 2015 entsch­ieden (1 BvR 2314/12), dass die rück­wirk­ende Fest­stel­lung der Tar­i­fun­fähigkeit der CGZP durch das BAG recht­mäßig war. Vor allem auf Ver­trauenss­chutz kön­nten sich Anwen­der des CGZP-Tar­ifver­trages nicht berufen. Damit ist ein weit­eres Argu­ment von Per­sonal­dien­stleis­tern gegen Nach­forderun­gen der DRV entfallen.

Die Begründung des Gerichts

Die beson­deren Voraus­set­zun­gen, unter denen aus­nahm­sweise auch eine Änderung der Recht­sprechung den im Rechtsstaat­sprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ver­ankerten Ver­trauenss­chutz ver­let­zen kann, liegen nicht vor. Die Beschw­erde­führerin­nen kon­nten nicht auf höch­strichter­liche Recht­sprechung ver­trauen, denn eine solche lag zum Zeit­punkt der ange­grif­f­e­nen Entschei­dun­gen nicht vor. Das Bun­de­sar­beits­gericht hat die Tar­i­fun­fähigkeit der CGZP erst­mals im Beschluss vom 14. Dezem­ber 2010 fest­gestellt. Das entsprach nicht dem, was die Beschw­erde­führerin­nen für richtig hiel­ten. Die bloße Erwartung, ein ober­stes Bun­des­gericht werde eine ungek­lärte Rechts­frage in einem bes­timmten Sinne beant­worten, begrün­det jedoch kein ver­fas­sungsrechtlich geschütztes Vertrauen.

An der Tar­if­fähigkeit der CGZP bestanden von Anfang an erhe­bliche Zweifel. Gle­ich­wohl haben die Beschw­erde­führerin­nen die Tar­ifverträge der CGZP angewen­det und kamen damit in den Genuss niedriger Vergü­tungssätze. Mit der ange­grif­f­e­nen Entschei­dung hat sich das erkennbare Risiko real­isiert, dass später die Tar­i­fun­fähigkeit der CGZP fest­gestellt wer­den kön­nte. Allein der Umstand, dass die genaue Begrün­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts für diese Entschei­dung nicht ohne weit­eres vorherse­hbar war, begrün­det keinen ver­fas­sungsrechtlich zu berück­sichti­gen­den Vertrauensschutz.

Ein schutzwürdi­ges Ver­trauen der Beschw­erde­führerin­nen in die Wirk­samkeit der CGZP-Tar­ifverträge lässt sich auch nicht mit dem Ver­hal­ten der Sozialver­sicherungsträger und der Bun­de­sagen­tur für Arbeit sowie der Her­anziehung dieser Tar­ifverträge durch das Bun­de­sar­beits­gericht bei der Ermit­tlung der branchenüblichen Vergü­tung begrün­den. Denn die Entschei­dung über die Tar­if­fähigkeit ein­er Vere­ini­gung obliegt allein den Gericht­en für Arbeitssachen in einem beson­ders geregel­ten Verfahren.

AMETHYST-Kommentar

Woraus das Bun­desver­fas­sungs­gericht die ange­blich schon immer beste­hen­den Zweifel an der Tar­if­fähigkeit der CGZP und ein erkennbares Risiko der Tar­i­fun­wirk­samkeit her­leit­et, bleibt offen, zumal das Bun­de­sar­beits­gericht die Tar­if­fähigkeit der Christlichen Gew­erkschaft Matall (CGM) erst im Jahr 2006 aus­drück­lich bestätigt hat­te. Der Auf­satz von Böhm, aus dem das Gericht meint, diese Zweifel her­leit­en zu kön­nen, stammt allerd­ings bere­its aus dem Jahr 2003.

Auch wid­met sich das BVer­fG nicht dem Umstand, dass es in dem Beschluss des BAG vom 14. Dezem­ber 2010 — 1 ABR 19/10 — über­haupt nicht um die Tar­if­fähigkeit der CGZP, son­dern allein um deren Tar­ifzuständigkeit ging, an der bis in das Jahr 2008 hinein über­haupt keine Zweifel geäußert wor­den sind. Der Hin­weis hierzu in Rn. 17 des Beschlussses

“Das Bun­de­sar­beits­gericht stellt im Beschluss vom 14. Dezem­ber 2010 — 1 ABR 19/10 — eben­falls auf den Gesicht­spunkt der fehlen­den sozialen Mächtigkeit ab, indem es das Erforder­nis ein­er Volldel­e­ga­tion (die zu ein­er fehlen­den Tar­ifzuständigkeit führte, d. Verf.) damit begrün­det, dass anson­sten zweifel­haft sein könne, ob die Spitzen­vere­ini­gung in den ihr über­tra­ge­nen Organ­i­sa­tions­bere­ichen die notwendi­ge Durch­set­zungs­fähigkeit besitze”

wird der Kom­plex­ität der Materie nicht gerecht.

Den­noch ist es auf diesen Aspekt nicht entschei­dend angekom­men. Denn das tra­gende Argu­ment find­et sich in Rn. 16 des Beschlusses, wonach es höch­strichter­liche Recht­sprechung, auf die ver­traut hätte wer­den kön­nen, zu keinem Zeit­punkt zuvor gegeben hatte.

Trotz­dem verbleiben vor allem im Tat­säch­lichen und im Hin­blick auf die Ver­jährung noch zahlre­iche Rechts­fra­gen in Ver­fahren mit der Deutsche Renten­ver­sicherung Bund offen.

Zur Entschei­dung des BVerfG.