30. September 2025
Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung läuft zum 30.09.2025 aus
Die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (LohnUGAÜV 6) legt gesetzlich Mindeststundenentgelte für alle in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer fest. Aktuell liegt das Mindeststundenentgelt nach § 2 Abs. 2 der LohnUGAÜV 6 bei 14,53 €. Dies gilt allerdings nur noch bis zum 30. September 2025, danach läuft die Verordnung aus.
Zu einer Nachfolgeverordnung gibt es bisher keine Informationen. Sofern bis zum 1. Oktober 2025 nicht noch kurzfristig eine solche Verordnung erlassen wird, könnte sich das Mindeststundenentgelt ab Oktober 2025 ausschließlich nach den Entgelttarifverträgen richten, allerdings nicht bei Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes. Wer seine Beschäftigten auf Basis des Gleichstellungsgrundsatzes überlässt, könnte dann theoretisch auch niedrigere Löhne vereinbaren. Dass ein solches Modell langfristig erfolgreich wäre, darf bezweifelt werden.

