30. September 2025

Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung läuft zum 30.09.2025 aus

Die Sech­ste Verord­nung über eine Loh­nun­ter­gren­ze in der Arbeit­nehmerüber­las­sung (LohnU­GAÜV 6) legt geset­zlich Min­dest­stun­de­nent­gelte für alle in Deutsch­land beschäftigten Lei­har­beit­nehmerin­nen und Lei­har­beit­nehmer fest. Aktuell liegt das Min­dest­stun­de­nent­gelt nach § 2 Abs. 2 der LohnU­GAÜV 6 bei 14,53 €. Dies gilt allerd­ings nur noch bis zum 30. Sep­tem­ber 2025, danach läuft die Verord­nung aus.

Zu ein­er Nach­fol­geverord­nung gibt es bish­er keine Infor­ma­tio­nen. Sofern bis zum 1. Okto­ber 2025 nicht noch kurzfristig eine solche Verord­nung erlassen wird, kön­nte sich das Min­dest­stun­de­nent­gelt ab Okto­ber 2025 auss­chließlich nach den Ent­gelt­tar­ifverträ­gen richt­en, allerd­ings nicht bei Anwen­dung des Gle­ich­stel­lungs­grund­satzes. Wer seine Beschäftigten auf Basis des Gle­ich­stel­lungs­grund­satzes über­lässt, kön­nte dann the­o­retisch auch niedrigere Löhne vere­in­baren. Dass ein solch­es Mod­ell langfristig erfol­gre­ich wäre, darf bezweifelt werden.