15. Dezember 2014

Mindestlohn in der Pflegebranche auch für Bereitschaft

BAG-Entscheidung keine Überraschung: Mindestlohn in der Pflegebranche auch für Bereitschaft

Der Min­dest­lohn nach § 2 der Verord­nung über zwin­gende Arbeits­be­din­gun­gen für die Pflege­branche (PflegeArb­bV) vom 15. Juli 2010 ist nicht nur für Vol­lar­beit, son­dern auch für Arbeits­bere­itschaft und Bere­itschafts­di­enst zu zahlen.

AMETHYST-Kommentar:

Das BAG bestätigte damit die Entschei­dung aus der Vorin­stanz, über die wir bere­its berichtet hat­ten. Angesichts der Recht­sprechung des EuGH in den ver­gan­genen Jahren ist die Bew­er­tung von Bere­itschaft­szeit als Arbeit­szeit keine Über­raschung. Die son­st übliche Aufteilung der Bere­itschaft in einen schutzrechtlichen Teil (hier zählt sie als Vol­lar­beit) und einen vergü­tungsrechtlichen Teil (hier sind abwe­ichende Tar­ifregelun­gen möglich) ist hier nicht gang­bar. Da die Min­dest­lohn­verord­nung auch für Pflege­be­triebe selb­st gilt, kön­nen auch diese sich nicht auf abwe­ichen­den Vere­in­barun­gen berufen – immer­hin ist also Chan­cen­gle­ich­heit gewährt.
Bun­de­sar­beits­gericht — Urteil vom 19. Novem­ber 2014 — 5 AZR 1101/12 -
Vorin­stanz: Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg — Urteil vom 28. Novem­ber 2012 —
4 Sa 48/12