15. Dezember 2014
Mindestlohn in der Pflegebranche auch für Bereitschaft
BAG-Entscheidung keine Überraschung: Mindestlohn in der Pflegebranche auch für Bereitschaft
Der Mindestlohn nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen.
AMETHYST-Kommentar:
Das BAG bestätigte damit die Entscheidung aus der Vorinstanz, über die wir bereits berichtet hatten. Angesichts der Rechtsprechung des EuGH in den vergangenen Jahren ist die Bewertung von Bereitschaftszeit als Arbeitszeit keine Überraschung. Die sonst übliche Aufteilung der Bereitschaft in einen schutzrechtlichen Teil (hier zählt sie als Vollarbeit) und einen vergütungsrechtlichen Teil (hier sind abweichende Tarifregelungen möglich) ist hier nicht gangbar. Da die Mindestlohnverordnung auch für Pflegebetriebe selbst gilt, können auch diese sich nicht auf abweichenden Vereinbarungen berufen – immerhin ist also Chancengleichheit gewährt.
Bundesarbeitsgericht — Urteil vom 19. November 2014 — 5 AZR 1101/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg — Urteil vom 28. November 2012 — 4 Sa 48/12