Mindestlohnerhöhung und Pflicht zur elektronischen Arbeitsaufzeichnung

Am 23. Feb­ru­ar beschloss das Bun­desk­abi­nett einen Geset­ze­sen­twurf, wonach der Min­dest­lohn auf 12 Euro zum 1. Okto­ber 2022 ange­hoben wer­den soll. Gle­ichzeit­ig soll auch die Ger­ingfügigkeits­gren­ze auf 520 Euro monatlich statt der bish­eri­gen 450 Euro (Mini­job) erhöht wer­den, sodass zukün­ftig eine wöchentliche Arbeit­szeit von zehn Stun­den nach der Min­dest­lohn­er­höhung möglich sein wird.

Pflicht zur elektronischen Arbeitsaufzeichnung zunächst verschoben

Ursprünglich bein­hal­tete der Geset­ze­sen­twurf neben der Min­dest­lohn­er­höhung auch Regelun­gen des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur elek­tro­n­is­chen und manip­u­la­tion­ssicheren Arbeit­szeit­er­fas­sung. Dieses Vorhaben wurde nun allerd­ings aus dem Regierungsen­twurf gestrichen.

Diese Arbeit­szeitaufze­ich­nung hätte für die Zeitar­beit zweier­lei Kon­se­quen­zen gehabt: Ein­er­seits hät­ten die Entlei­her ver­schärfte Vor­gaben zur Zeit­er­fas­sung der bei ihnen einge­set­zten Zeitar­beit­skräfte erfüllen müssen. Ander­er­seits müssten die Zeitar­beit­sun­ternehmen als Arbeit­ge­ber ihren Zeitar­beits­beschäftigten eine dif­feren­zierte Ent­geltabrech­nung und die Arbeit­saufze­ich­nun­gen zur Ver­fü­gung stellen.

Weiteres Vorgehen der Bundesregierung 

In der Kabi­nettssitzung wurde stattdessen vere­in­bart, dass das BMAS zusam­men mit dem Bun­desmin­is­teri­um für Finanzen prüfen werde, wie durch eine solche Arbeit­saufze­ich­nung die Durch­set­zung des Min­dest­lohns verbessert wer­den kann, ohne ins­beson­dere kleine und mit­tel­ständis­che Unternehmen durch die Anschaf­fung von Zeit­er­fas­sungssys­te­men oder ‑soft­ware unmäßig zu belas­ten. Dazu soll die Entwick­lung ein­er Zeit­er­fas­sungssoft­ware geprüft wer­den, die den Arbeits­ge­bern kosten­frei zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kann.