Mindestlohnerhöhung und Pflicht zur elektronischen Arbeitsaufzeichnung
Am 23. Februar beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf, wonach der Mindestlohn auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 angehoben werden soll. Gleichzeitig soll auch die Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro monatlich statt der bisherigen 450 Euro (Minijob) erhöht werden, sodass zukünftig eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden nach der Mindestlohnerhöhung möglich sein wird.
Pflicht zur elektronischen Arbeitsaufzeichnung zunächst verschoben
Ursprünglich beinhaltete der Gesetzesentwurf neben der Mindestlohnerhöhung auch Regelungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur elektronischen und manipulationssicheren Arbeitszeiterfassung. Dieses Vorhaben wurde nun allerdings aus dem Regierungsentwurf gestrichen.
Diese Arbeitszeitaufzeichnung hätte für die Zeitarbeit zweierlei Konsequenzen gehabt: Einerseits hätten die Entleiher verschärfte Vorgaben zur Zeiterfassung der bei ihnen eingesetzten Zeitarbeitskräfte erfüllen müssen. Andererseits müssten die Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber ihren Zeitarbeitsbeschäftigten eine differenzierte Entgeltabrechnung und die Arbeitsaufzeichnungen zur Verfügung stellen.
Weiteres Vorgehen der Bundesregierung
In der Kabinettssitzung wurde stattdessen vereinbart, dass das BMAS zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen prüfen werde, wie durch eine solche Arbeitsaufzeichnung die Durchsetzung des Mindestlohns verbessert werden kann, ohne insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen oder ‑software unmäßig zu belasten. Dazu soll die Entwicklung einer Zeiterfassungssoftware geprüft werden, die den Arbeitsgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann.