7. April 2015

Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Das Min­dest­lohnge­setz gilt für alle Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer. Ihnen ste­ht unab­hängig von der Art des Arbeitsver­hält­niss­es ein Min­dest­lohnanspruch zu, soweit das konkrete Arbeitsver­hält­nis nicht den Vorschriften des Arbeit­nehmer-Entsendege­set­zes (AentG), des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes (AÜG) oder den Über­gangsregelun­gen des § 24 MiLoG unterliegt.

Einen Anspruch auf Zahlung des Min­dest­lohns haben somit kün­ftig unter anderem auch:

  • Saisonar­beit­nehmer: Der Min­dest­lohn gilt auch für Saisonkräfte in der Land­wirtschaft. Um dieser Branche die Ein­führung des Min­dest­lohns zu erle­ichtern, wird die bere­its vorhan­dene Möglichkeit der kurzfristi­gen sozial­ab­gaben­freien Beschäf­ti­gung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt.
  • Mini­job­ber: Volljährige mit ger­ingfügiger Beschäf­ti­gung haben Anspruch auf den Min­dest­lohn. Ein Mini­job­ber kann daher kün­ftig max­i­mal 53 Stun­den arbeit­en, bis die Gren­ze zur Sozialver­sicherungspflicht über­schrit­ten wird.
  • Aus­ländis­che Arbeit­nehmer: Alle Beschäftigten, die in Deutsch­land arbeit­en, haben Anspruch auf den Mindestlohn.

Bes­timmte Per­so­n­en­grup­pen sind aus­drück­lich vom Min­dest­lohn ausgenom­men; manche wie die Zeitungszusteller nur vorüberge­hend während der Ein­führungsphase, andere dauer­haft. Beson­dere Vor­sicht ist bei Prak­tikan­ten und Langzeitar­beit­slosen geboten: Auch sie haben grund­sät­zlich einen Anspruch auf den Min­dest­lohn, dieser kann jedoch unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen für eine gewisse Zeit entfallen.

Daraus ergibt sich fol­gen­des Bild:

Anwendungsbereich MiLoG