7. April 2015
Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?
Das Mindestlohngesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ihnen steht unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses ein Mindestlohnanspruch zu, soweit das konkrete Arbeitsverhältnis nicht den Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder den Übergangsregelungen des § 24 MiLoG unterliegt.
Einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben somit künftig unter anderem auch:
- Saisonarbeitnehmer: Der Mindestlohn gilt auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Um dieser Branche die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern, wird die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt.
- Minijobber: Volljährige mit geringfügiger Beschäftigung haben Anspruch auf den Mindestlohn. Ein Minijobber kann daher künftig maximal 53 Stunden arbeiten, bis die Grenze zur Sozialversicherungspflicht überschritten wird.
- Ausländische Arbeitnehmer: Alle Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten, haben Anspruch auf den Mindestlohn.
Bestimmte Personengruppen sind ausdrücklich vom Mindestlohn ausgenommen; manche wie die Zeitungszusteller nur vorübergehend während der Einführungsphase, andere dauerhaft. Besondere Vorsicht ist bei Praktikanten und Langzeitarbeitslosen geboten: Auch sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn, dieser kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für eine gewisse Zeit entfallen.
Daraus ergibt sich folgendes Bild: