Lohnabrechnungen dürfen grundsätzlich in Abrufportale eingestellt werden
Am 28.01.2025 hatte das BAG zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber Lohnabrechnungen auch allein elektronisch erstellen und in einem Portal zum Abruf bereithalten dürfe. Diese Frage hat das Gericht bejaht: § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) sehe nur vor, dass die Lohnabrechnung in Textform zu erteilen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum dieses Erfordernis nicht auch durch ein Einstellen der Abrechnung in ein Portal erfüllt werden könne. Erforderlich sei allein, dass die Mitarbeiter über einen entsprechenden Online-Zugang verfügten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24 – PM 3/25, Volltext liegt noch nicht vor; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 9 Sa 575/23
AMETHYST-Kommentar:
Das ist „Bürokratieentlastung“ in der Praxis! Die Frage, inwieweit die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übersendung von Lohnabrechnungen geht, wurde in den letzten Jahren kontrovers diskutiert. Teilweise wurde vertreten, dass die elektronische Versendung aus Datenschutzgründen vollkommen unzulässig sei. Nun stand noch die Frage im Raum, ob ein Versand per Mail erfolgen müsse oder ob auch die barrierefreie Möglichkeit zum Abruf genüge. Das hat das Gericht im Sinne der Arbeitgeber positiv beantwortet. Es bleibt zu hoffen, dass es weitere, ähnliche Entscheidungen gibt, die praktisch zur Bürokratieentlastung beitragen.
JH