Lohnabrechnungen dürfen grundsätzlich in Abrufportale eingestellt werden

Am 28.01.2025 hat­te das BAG zu entschei­den, ob ein Arbeit­ge­ber Lohnabrech­nun­gen auch allein elek­tro­n­isch erstellen und in einem Por­tal zum Abruf bere­i­thal­ten dürfe. Diese Frage hat das Gericht bejaht: § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewer­be­ord­nung (GewO) sehe nur vor, dass die Lohnabrech­nung in Textform zu erteilen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum dieses Erforder­nis nicht auch durch ein Ein­stellen der Abrech­nung in ein Por­tal erfüllt wer­den könne.  Erforder­lich sei allein, dass die Mitar­beit­er über einen entsprechen­den Online-Zugang verfügten.

Bun­de­sar­beits­gericht, Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24 – PM 3/25, Voll­text liegt noch nicht vor; Vorin­stanz: Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Urteil vom 16. Jan­u­ar 2024 – 9 Sa 575/23

 

AMETHYST-Kommentar:

Das ist „Bürokratieent­las­tung“ in der Prax­is! Die Frage, inwieweit die Verpflich­tung des Arbeit­ge­bers zur Übersendung von Lohnabrech­nun­gen geht, wurde in den let­zten Jahren kon­tro­vers disku­tiert. Teil­weise wurde vertreten, dass die elek­tro­n­is­che Versendung aus Daten­schutz­grün­den vol­lkom­men unzuläs­sig sei. Nun stand noch die Frage im Raum, ob ein Ver­sand per Mail erfol­gen müsse oder ob auch die bar­ri­ere­freie Möglichkeit zum Abruf genüge. Das hat das Gericht im Sinne der Arbeit­ge­ber pos­i­tiv beant­wortet. Es bleibt zu hof­fen, dass es weit­ere, ähn­liche Entschei­dun­gen gibt, die prak­tisch zur Bürokratieent­las­tung beitra­gen.
JH