Aufenthaltsfortgeltungs-Verordnung für Geflüchtete aus der Ukraine bis März 2026 verlängert

Aus der Ukraine geflo­hene Per­so­n­en erhiel­ten in Deutsch­land bish­er eine Aufen­thalt­ser­laub­nis nach § 24 Abs. 1 Aufen­thG. Ende Novem­ber 2024 wur­den die zugrun­deliegen­den Verord­nun­gen bis zum 04.03.2026 ver­längert. Das geschah durch die Sech­ste Verord­nung zur Änderung der Ukraine-Aufen­thalts-Über­gangsverord­nung sowie die Erste Verord­nung zur Änderung der Ukraine-Aufen­thalt­ser­laub­nis-Fort­gel­tungsverord­nung (BGBl. 2024 I Nr. 362 & 363).

In Folge dessen gel­ten die Vere­in­fachun­gen für geflüchtete Per­so­n­en aus der Ukraine im behördlichen Ver­fahren fort. Allerd­ings greift nun eine Ein­schränkung mit Blick auf den berechtigten Per­so­n­enkreis. Kün­ftig ausgenom­men sind davon ins­beson­dere solche Drittstaat­sange­hörige und Staaten­lose, die nach ukrainis­chem Recht einen lediglich befris­teten Aufen­thalt­sti­tel besitzen.

Nicht betrof­fen von der Ein­schränkung ist allerd­ings der weitaus größere Per­so­n­enkreis gem. des jew­eili­gen § 2 Abs. 1 der bei­den Verord­nun­gen (hier und hier), näm­lich ukrainis­che Staats­bürg­er sowie Drittstaat­sange­hörige und Staaten­lose, welche

  • am 24.02.2022 in der Ukraine inter­na­tionalen Schutz oder einen gle­ich­w­er­ti­gen nationalen Schutz genossen haben,
  • Fam­i­lien­ange­hörige ukrainis­ch­er Staat­sange­höriger oder Staaten­los­er sowie Staat­sange­höriger ander­er Drittstaat­en als der Ukraine, die am 24.02.2022 in der Ukraine inter­na­tionalen Schutz oder einen gle­ich­w­er­ti­gen nationalen Schutz genossen haben oder
  • sich am 24.02.2022 auf der Grund­lage eines nach ukrainis­chem Recht erteil­ten gülti­gen unbe­fris­teten Aufen­thalt­sti­tels recht­mäßig in der Ukraine aufge­hal­ten haben.

Quellen: Bun­des­ge­set­zblatt 2024 I Nr. 362 &  Nr. 363.