Aufenthaltsfortgeltungs-Verordnung für Geflüchtete aus der Ukraine bis März 2026 verlängert
Aus der Ukraine geflohene Personen erhielten in Deutschland bisher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Ende November 2024 wurden die zugrundeliegenden Verordnungen bis zum 04.03.2026 verlängert. Das geschah durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung sowie die Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (BGBl. 2024 I Nr. 362 & 363).
In Folge dessen gelten die Vereinfachungen für geflüchtete Personen aus der Ukraine im behördlichen Verfahren fort. Allerdings greift nun eine Einschränkung mit Blick auf den berechtigten Personenkreis. Künftig ausgenommen sind davon insbesondere solche Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die nach ukrainischem Recht einen lediglich befristeten Aufenthaltstitel besitzen.
Nicht betroffen von der Einschränkung ist allerdings der weitaus größere Personenkreis gem. des jeweiligen § 2 Abs. 1 der beiden Verordnungen (hier und hier), nämlich ukrainische Staatsbürger sowie Drittstaatsangehörige und Staatenlose, welche
- am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine, die am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- sich am 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Quellen: Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 362 & Nr. 363.