Formvorschriften für Arbeitnehmerüberlassungsverträge: Lockerung auf den Weg gebracht

Am 19.06.2024 hat die Bun­desregierung die zuvor bere­its von Bun­desjus­tizmin­is­ter Mar­co Buschmann angekündigte Lockerung der For­mvorschriften für Arbeit­nehmerüber­las­sungsverträge beschlossen. Die bish­er in § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG geforderte Schrift­form soll durch die Textform erset­zt werden.

Beschluss der Bundesregierung 

Die Bun­desregierung hat hier­für eine sog. For­mulierung­shil­fe ver­ab­schiedet. Dabei unter­stützt die Bun­desregierung den Bun­destag in dessen geset­zge­berisch­er Tätigkeit, meist in Form von Vor­la­gen für Änderungsanträge, die in die jew­eili­gen Auss­chüsse des Bun­destages einge­bracht wer­den. Die nun beschlossene For­mulierung­shil­fe stellt einen solchen Änderungsantrag für das sog. Vierte Bürokratieent­las­tungs­ge­setz (BEG IV) dar.

In der Begrün­dung zu Art. 53 des BEG IV, der die beab­sichtigte Änderung des § 12 AÜG enthält, heißt es expliz­it, dass Arbeit­nehmerüber­las­sungsverträge kün­ftig etwa per E‑Mail abgeschlossen wer­den kön­nten. Die Umstel­lung auf die Textform sei dem­nach ger­ade für kleine und mit­tlere Unternehmen eine deut­liche Erle­ichterung und würde zu ein­er Ent­las­tung der Wirtschaft in Höhe von 30 Mil­lio­nen Euro jährlich führen.

Inkraft­treten der Änderung 

Bis zum Inkraft­treten dieser Änderung ist allerd­ings noch die Beendi­gung des par­la­men­tarischen Geset­zge­bungsver­fahrens abzuwarten. Bish­er fand lediglich die erste Lesung im Bun­destag statt, woraufhin das BEG IV an die Auss­chüsse über­wiesen wurde. Im Bun­destag, der am 09.09.24 aus der Som­mer­pause zurück­kehrt, ste­hen fol­glich noch die zweite sowie die dritte Lesung an. Auch die Zus­tim­mung des Bun­desrats ist erforder­lich. Dieser tritt am 27.09.24 das erste Mal nach der Som­mer­pause wieder zusam­men. Nach dem Beschluss des BEG IV durch die bei­den Leg­isla­tivor­gane muss das Gesetz mit der enthal­te­nen Änderung des AÜG noch im Bun­des­ge­set­zblatt veröf­fentlicht wer­den. Das Inkraft­treten dieser Geset­zes­nov­el­le dürfte also noch einige Wochen in Anspruch nehmen.

Quellen: For­mulierung­shil­fe der Bun­desregierung; GVP.

Kommentar

Viele Man­dan­ten gehen schon selb­stver­ständlich davon aus, dass die Schrift­form bere­its abgeschafft sei und daher nicht nur Arbeit­nehmerüber­las­sungsverträge, son­dern auch befris­tete Arbeitsverträge nicht mehr unter­schrieben wer­den müssen. 

Auch bei der Bun­de­sagen­tur für Arbeit lässt sich ein ähn­lich­es Denken bere­its fest­stellen, denn es ist ein empirisch­er (jedoch nicht durch Zahlen beleg­bar­er) Befund, dass dieses The­ma seit eini­gen Wochen in Prü­fun­gen nicht mehr in der Tiefe the­ma­tisiert wird, wie dies zuvor geschehen ist, und auch schon mal auf ansprechende Bean­stan­dun­gen verzichtet wird.

Mit dem Hin­weis darauf, dass die Schrift­form im Über­las­sungsver­trag noch nicht wegge­fall­en ist und die Schrift­form der Ver­trags­be­fris­tung auch gar nicht ent­fall­en soll, sorgt man in der Man­dantschaft den­noch nicht nur für Freude. Let­ztlich ist im Sinne aller Beteiligten zu hof­fen, dass jeden­falls die Abschaf­fung der Schrift­form für Arbeit­nehmerüber­las­sungsverträge nun zeit­nah erfol­gt.
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