Formvorschriften für Arbeitnehmerüberlassungsverträge: Lockerung auf den Weg gebracht
Am 19.06.2024 hat die Bundesregierung die zuvor bereits von Bundesjustizminister Marco Buschmann angekündigte Lockerung der Formvorschriften für Arbeitnehmerüberlassungsverträge beschlossen. Die bisher in § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG geforderte Schriftform soll durch die Textform ersetzt werden.
Beschluss der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat hierfür eine sog. Formulierungshilfe verabschiedet. Dabei unterstützt die Bundesregierung den Bundestag in dessen gesetzgeberischer Tätigkeit, meist in Form von Vorlagen für Änderungsanträge, die in die jeweiligen Ausschüsse des Bundestages eingebracht werden. Die nun beschlossene Formulierungshilfe stellt einen solchen Änderungsantrag für das sog. Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) dar.
In der Begründung zu Art. 53 des BEG IV, der die beabsichtigte Änderung des § 12 AÜG enthält, heißt es explizit, dass Arbeitnehmerüberlassungsverträge künftig etwa per E‑Mail abgeschlossen werden könnten. Die Umstellung auf die Textform sei demnach gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine deutliche Erleichterung und würde zu einer Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich führen.
Inkrafttreten der Änderung
Bis zum Inkrafttreten dieser Änderung ist allerdings noch die Beendigung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Bisher fand lediglich die erste Lesung im Bundestag statt, woraufhin das BEG IV an die Ausschüsse überwiesen wurde. Im Bundestag, der am 09.09.24 aus der Sommerpause zurückkehrt, stehen folglich noch die zweite sowie die dritte Lesung an. Auch die Zustimmung des Bundesrats ist erforderlich. Dieser tritt am 27.09.24 das erste Mal nach der Sommerpause wieder zusammen. Nach dem Beschluss des BEG IV durch die beiden Legislativorgane muss das Gesetz mit der enthaltenen Änderung des AÜG noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Das Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle dürfte also noch einige Wochen in Anspruch nehmen.
Quellen: Formulierungshilfe der Bundesregierung; GVP.
Kommentar
Viele Mandanten gehen schon selbstverständlich davon aus, dass die Schriftform bereits abgeschafft sei und daher nicht nur Arbeitnehmerüberlassungsverträge, sondern auch befristete Arbeitsverträge nicht mehr unterschrieben werden müssen.
Auch bei der Bundesagentur für Arbeit lässt sich ein ähnliches Denken bereits feststellen, denn es ist ein empirischer (jedoch nicht durch Zahlen belegbarer) Befund, dass dieses Thema seit einigen Wochen in Prüfungen nicht mehr in der Tiefe thematisiert wird, wie dies zuvor geschehen ist, und auch schon mal auf ansprechende Beanstandungen verzichtet wird.
Mit dem Hinweis darauf, dass die Schriftform im Überlassungsvertrag noch nicht weggefallen ist und die Schriftform der Vertragsbefristung auch gar nicht entfallen soll, sorgt man in der Mandantschaft dennoch nicht nur für Freude. Letztlich ist im Sinne aller Beteiligten zu hoffen, dass jedenfalls die Abschaffung der Schriftform für Arbeitnehmerüberlassungsverträge nun zeitnah erfolgt.
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