Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Im Zusam­men­hang mit der Änderung des Nach­weis­ge­set­zes zum 01.08.2022 wurde auch das TzBfG geän­dert. Danach muss die Probezeit in einem befris­teten Arbeitsver­hält­nis in einem angemesse­nen Ver­hält­nis zur Dauer der Befris­tun­gen und der Art der Tätigkeit ste­hen (§ 15 Abs. 3 TzBfG).

Das LAG Berlin-Bran­den­burg (Urt. v. 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23) hat­te nun zu bes­tim­men, was das konkret bedeutet, und entsch­ied, dass die Probezeit im Regelfall max­i­mal 25 % der gesamten Ver­tragslaufzeit betra­gen dürfe. Bei ein­er Ver­trags­dauer von einem Jahr also max­i­mal drei Monate.

Das Gericht ging jedoch nicht so weit, diese verkürzte Dauer der Probezeit auf die sechsmonatige Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG zu erstreck­en, ab der voller Kündi­gungss­chutz beste­ht, da hier eine entsprechende geset­zliche Regelung fehle.

Insoweit war in diesem Fall aus Arbeit­ge­ber­sicht alles halb so wild: Zwar galt die zwei­wöchige Kündi­gungs­frist man­gels wirk­samer Probezeitvere­in­barung nicht; eine Kündi­gung mit vier­wöchiger Frist gemäß § 622 Abs. 1 BGB  war jedoch wirksam.

 

Kommentar

Die Frage nach der angemesse­nen Dauer der Probezeit und ein­er möglichen Erstreck­ung dieser Bes­tim­mung auf die bish­er sechsmonatige Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG wird die Recht­sprax­is noch beschäfti­gen: Das LAG Berlin-Bran­den­burg hat die Revi­sion zum BAG zuge­lassen. Das LAG Schleswig-Hol­stein hat­te hierzu bere­its am 18.10.2023 (3 Sa 81/23) entsch­ieden, dass die Probezeit nicht bloß 25 %, son­dern 50 % der Ver­trags­dauer aus­machen könne, und die Revi­sion eben­falls zugelassen.

Bei ein­er späteren Entschei­dung durch das BAG ist vor allem auf eine klare Regelung für die Wirk­samkeit von Probezeit­dauern zu hof­fen, egal ob diese nun bei 25 % oder bei 50 % der gesamten Befris­tungs­dauer liegt. Auch ist eine Bestä­ti­gung von Seit­en des BAG dafür wün­schenswert, dass eine Probezeitkündi­gung zwar unzuläs­sig sein kann, das Kündi­gungss­chutzge­setz aber nach wie vor erst nach ein­er Wartezeit von sechs Monat­en gilt.

Nicht außer Acht lassen dür­fen Per­sonal­dien­stleis­ter schließlich auch Ver­tragskon­trollen durch die Bun­de­sagen­tur für Arbeit. Denn diese ver­langt schon bish­er oft eine Verkürzung der Probezeit bei befris­teten Arbeitsver­hält­nis­sen.
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