Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Im Zusammenhang mit der Änderung des Nachweisgesetzes zum 01.08.2022 wurde auch das TzBfG geändert. Danach muss die Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristungen und der Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23) hatte nun zu bestimmen, was das konkret bedeutet, und entschied, dass die Probezeit im Regelfall maximal 25 % der gesamten Vertragslaufzeit betragen dürfe. Bei einer Vertragsdauer von einem Jahr also maximal drei Monate.
Das Gericht ging jedoch nicht so weit, diese verkürzte Dauer der Probezeit auf die sechsmonatige Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG zu erstrecken, ab der voller Kündigungsschutz besteht, da hier eine entsprechende gesetzliche Regelung fehle.
Insoweit war in diesem Fall aus Arbeitgebersicht alles halb so wild: Zwar galt die zweiwöchige Kündigungsfrist mangels wirksamer Probezeitvereinbarung nicht; eine Kündigung mit vierwöchiger Frist gemäß § 622 Abs. 1 BGB war jedoch wirksam.
Kommentar
Die Frage nach der angemessenen Dauer der Probezeit und einer möglichen Erstreckung dieser Bestimmung auf die bisher sechsmonatige Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG wird die Rechtspraxis noch beschäftigen: Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision zum BAG zugelassen. Das LAG Schleswig-Holstein hatte hierzu bereits am 18.10.2023 (3 Sa 81/23) entschieden, dass die Probezeit nicht bloß 25 %, sondern 50 % der Vertragsdauer ausmachen könne, und die Revision ebenfalls zugelassen.
Bei einer späteren Entscheidung durch das BAG ist vor allem auf eine klare Regelung für die Wirksamkeit von Probezeitdauern zu hoffen, egal ob diese nun bei 25 % oder bei 50 % der gesamten Befristungsdauer liegt. Auch ist eine Bestätigung von Seiten des BAG dafür wünschenswert, dass eine Probezeitkündigung zwar unzulässig sein kann, das Kündigungsschutzgesetz aber nach wie vor erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gilt.
Nicht außer Acht lassen dürfen Personaldienstleister schließlich auch Vertragskontrollen durch die Bundesagentur für Arbeit. Denn diese verlangt schon bisher oft eine Verkürzung der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen.
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