21. März 2022

Kein Anspruch auf Vergütung des Co-Lieferanten gegenüber dem Master

Das LG Dort­mund hat­te einen Fall zu entschei­den, in dem ein Per­sonal­dien­stleis­ter als Co-Liefer­ant Arbeit­nehmer an den Kun­den über­lassen hat­te. Der Per­sonal­dien­stleis­ter machte den Vergü­tungsanspruch hier­für gegen den Mas­ter und nicht gegen den Kun­den gel­tend. Warum, darüber enthält der Sachver­halt keine Angaben. Eine Beson­der­heit des Fall­es lag hier darin, dass die ver­traglichen For­mulierun­gen vor­sa­hen, dass der Liefer­ant seine Rech­nun­gen an den Mas­ter und nicht an den Kun­den zu adressieren habe; an ander­er Stelle schloss der Ver­trag einen Schuld­beitritt des Mas­ters zur Verpflich­tung des Kun­den jedoch aus­drück­lich aus.

Wenig über­raschend entsch­ied das Landgericht, dass der Anspruch auf Vergü­tung nicht beste­ht, da alleiniger Ver­tragspart­ner des Co-Liefer­an­ten in der Leis­tungs­beziehung, also hin­sichtlich der Arbeit­nehmerüber­las­sung, der Kunde sei. Der Mas­ter übernehme lediglich eine Ver­mit­tlungs­funk­tion, die sep­a­rat hon­ori­ert werde, habe jedoch mit dem Über­las­sungsver­trag nichts zu tun.

AMETHYST-Kommentar

Es wurde bere­its alles gesagt, nur noch nicht von jedem. – Nach diesem Mot­to stellte das Landgericht hier eine Sache klar, an der vorher nie­mand gezweifelt hat­te. Denn schon nach der Struk­tur der Arbeit­nehmerüber­las­sung und dem geset­zlich ver­bote­nen Ket­ten­ver­leih (§ 1 Abs. 1 S. 3 AÜG) kann es immer nur dem Inter­esse der Parteien entsprechen, den Ver­mit­tlungs- und den Über­las­sungsvor­gang klar zu tren­nen. Der Mas­ter übt also kein Direk­tion­srecht aus und hat aus der Über­las­sung keine ver­traglichen Verpflich­tun­gen, während dem Kun­den das Direk­tion­srecht allein zuste­ht. Ihm allein wer­den also die Arbeit­nehmer über­lassen. Als Nutznießer dieser Leis­tung ist er auch allein zur Zahlung verpflichtet.