21. März 2022
Kein Anspruch auf Vergütung des Co-Lieferanten gegenüber dem Master
Das LG Dortmund hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Personaldienstleister als Co-Lieferant Arbeitnehmer an den Kunden überlassen hatte. Der Personaldienstleister machte den Vergütungsanspruch hierfür gegen den Master und nicht gegen den Kunden geltend. Warum, darüber enthält der Sachverhalt keine Angaben. Eine Besonderheit des Falles lag hier darin, dass die vertraglichen Formulierungen vorsahen, dass der Lieferant seine Rechnungen an den Master und nicht an den Kunden zu adressieren habe; an anderer Stelle schloss der Vertrag einen Schuldbeitritt des Masters zur Verpflichtung des Kunden jedoch ausdrücklich aus.
Wenig überraschend entschied das Landgericht, dass der Anspruch auf Vergütung nicht besteht, da alleiniger Vertragspartner des Co-Lieferanten in der Leistungsbeziehung, also hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassung, der Kunde sei. Der Master übernehme lediglich eine Vermittlungsfunktion, die separat honoriert werde, habe jedoch mit dem Überlassungsvertrag nichts zu tun.
AMETHYST-Kommentar
Es wurde bereits alles gesagt, nur noch nicht von jedem. – Nach diesem Motto stellte das Landgericht hier eine Sache klar, an der vorher niemand gezweifelt hatte. Denn schon nach der Struktur der Arbeitnehmerüberlassung und dem gesetzlich verbotenen Kettenverleih (§ 1 Abs. 1 S. 3 AÜG) kann es immer nur dem Interesse der Parteien entsprechen, den Vermittlungs- und den Überlassungsvorgang klar zu trennen. Der Master übt also kein Direktionsrecht aus und hat aus der Überlassung keine vertraglichen Verpflichtungen, während dem Kunden das Direktionsrecht allein zusteht. Ihm allein werden also die Arbeitnehmer überlassen. Als Nutznießer dieser Leistung ist er auch allein zur Zahlung verpflichtet.