28. März 2022
Tipps aus der VBG-Praxis
Die VBG ist wieder „auf der Pirsch“! Nachdem Betriebsprüfungen coronabedingt mehr als zwei Jahre lang auf Sparflamme stattfanden, begegnen uns nun häufiger Sachverhalte, in denen Personaldienstleister sich mit der VBG auseinandersetzen müssen. Regelmäßig wird von der VBG dabei die Veranlagung in die Gefahrtarifstelle 11.1 infrage gestellt und in die GT-Stelle 11.2 korrigiert. Das bedeutet eine Beitragserhöhung etwa um den Faktor 10!
Das geschieht mal zu Recht, mal zu Unrecht. Grundsätzlich sollten Personaldienstleister aber wissen, dass sie selbst Aufzeichnungen führen müssen, die eine lückenlose Veranlagung zulassen, weil die VBG sonst das Recht hat, sämtliche Arbeitnehmer in die höhere Gefahrklasse zu veranlagen (vgl. Teil IV, 1.3 des Gefahrtarifs der VBG).
Selbst wer das sauber und gründlich macht, wird bei vielen Berufen feststellen, dass die Veranlagung nicht so einfach ist, wie es auf den ersten Blick erscheint. Denn die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für die Ermittlung der Tätigkeitsschlüssel lassen eine Zuordnung nicht immer so genau zu, wie es der Gefahrtarif der VBG voraussetzt. Damit sind Konflikte programmiert. Zugleich eröffnet das allerdings die Möglichkeit, die Veranlagung zu überprüfen und in Grenzfällen eine geringere Veranlagung herbeizuführen.