28. März 2022

Tipps aus der VBG-Praxis

Die VBG ist wieder „auf der Pirsch“! Nach­dem Betrieb­sprü­fun­gen coro­n­abe­d­ingt mehr als zwei Jahre lang auf Sparflamme stat­tfan­den, begeg­nen uns nun häu­figer Sachver­halte, in denen Per­sonal­dien­stleis­ter sich mit der VBG auseinan­der­set­zen müssen. Regelmäßig wird von der VBG dabei die Ver­an­la­gung in die Gefahrtar­if­stelle 11.1 infrage gestellt und in die GT-Stelle 11.2 kor­rigiert. Das bedeutet eine Beitragser­höhung etwa um den Fak­tor 10!

Das geschieht mal zu Recht, mal zu Unrecht. Grund­sät­zlich soll­ten Per­sonal­dien­stleis­ter aber wis­sen, dass sie selb­st Aufze­ich­nun­gen führen müssen, die eine lück­en­lose Ver­an­la­gung zulassen, weil die VBG son­st das Recht hat, sämtliche Arbeit­nehmer in die höhere Gefahrk­lasse zu ver­an­la­gen (vgl. Teil IV, 1.3 des Gefahrtar­ifs der VBG).

Selb­st wer das sauber und gründlich macht, wird bei vie­len Berufen fest­stellen, dass die Ver­an­la­gung nicht so ein­fach ist, wie es auf den ersten Blick erscheint. Denn die Angaben der Bun­de­sagen­tur für Arbeit für die Ermit­tlung der Tätigkeitss­chlüs­sel lassen eine Zuord­nung nicht immer so genau zu, wie es der Gefahrtarif der VBG voraus­set­zt. Damit sind Kon­flik­te pro­gram­miert. Zugle­ich eröffnet das allerd­ings die Möglichkeit, die Ver­an­la­gung zu über­prüfen und in Gren­zfällen eine gerin­gere Ver­an­la­gung herbeizuführen.

Wir berat­en Sie hierzu gern!