Entgeltanpassungen in der Zeitarbeit: Ein Überblick

Neue gesetzliche Mindestentgelte in der Arbeitnehmerüberlassung

Zwis­chen dem 01.10.2022 und dem 31.12.2022 legte das Min­dest­lohnge­setz (MiLoG) über­gangsweise den geset­zlichen Min­dest­lohn auch für die Zeitar­beit auf 12,00 € fest. Mit dem 01.01.2023 ist die Fün­fte Verord­nung über eine Loh­nun­ter­gren­ze in der Arbeit­nehmerüber­las­sung in Kraft getreten und löst somit das MiLoG wieder ab. Bun­desweit ein­heitlich gel­ten dem­nach fol­gende Mindestentgelte:

ab dem 01.01.2023                                                 12,43 €
ab dem 01.04.2023                                                 13,00 €
ab dem 01.01.2024                                                 13,50 €

Auf­grund der neuen Verord­nung sind diese Min­destlöhne nun auch verpflich­t­end für solche Per­sonal­dien­stleis­ter, die keinen Zeitar­beit­star­ifver­trag anwen­den. Außer­dem haben Zeitar­beit­skräfte gem. § 8 Abs. 5 AÜG in ver­lei­h­freien Zeit­en min­destens Anspruch auf die in dieser Verord­nung fest­gelegten Mindeststundenentgelte.

Neuer Tarifabschluss in der Zeitarbeit für die Entgeltstufen 3 bis 9

Nach­dem sich die Tar­if­parteien der Zeitar­beit (iGZ und BAP) zulet­zt auf eine Erhöhung der Stun­de­nent­gelte für die Ent­gelt­stufen (EG) 1 bis 2b geeinigt hat­ten (Hin­ter­grund war die Anhebung des geset­zlichen Min­dest­lohns auf 12,00 €), liegt nun auch eine Eini­gung mit Wirkung ab dem 01.04.2023 für die EG 3 (abgeschlossene Beruf­saus­bil­dung) bis 9 (Akademik­er) vor.

Der prozen­tuale Anstieg liegt hier­bei zwis­chen 6 und 9,25 %. Die Vere­in­barung kann von den Tar­ifver­tragsparteien erst­ma­lig zum 31.03.2024 mit ein­er Frist von sechs Monat­en gekündigt werden.

Zudem hat sich die aktuelle Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG – Urteil vom 16.11.2022, Az. 10 AZR 210/19) in diesem Tar­i­fab­schluss niedergeschla­gen. In Umset­zung dieser Entschei­dung sehen die Tar­ifverträge vor, dass für Mehrar­beit­szuschläge neben den tat­säch­lich geleis­teten Arbeitsstun­den nun auch genommene Urlaub­sstun­den zu berück­sichti­gen sind. Außer­dem wurde den Gew­erkschaften für das Jahr 2023 die Möglichkeit eingeräumt, die Branchen­zuschlagstar­ifverträge mit ein­er verkürzten Frist zu kündigen.

Tarifeinigung im Maler- und Lackiererhandwerk

Im Maler- und Lack­ier­erhandw­erk liegt eine Eini­gung der Tar­if­part­ner über neue Min­destlöhne vor. Diese Eini­gung wird aller Voraus­sicht nach Einzug in eine all­ge­mein­verbindliche Verord­nung find­en, sodass diese Löhne dann auch für Lei­har­beit­skräfte im Maler- und Lack­hier­handw­erk Bindungswirkung entfalten.

West  Ost
Eck­löhne (ab Jan­u­ar 2023)  18,39 € 17,86 €
Helfer      gel­ernte Kräfte
Min­dest­lohn (ab April 2023)  12,50 € 14,50 €

Neue Mindestentgelte für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen

Mit der Zweit­en Verord­nung über zwin­gende Arbeits­be­din­gun­gen für Sicher­heit­skräfte an Verkehrs­flughäfen wer­den die Min­destlöhne für die Branche mit Wirkung ab dem 01.01.2023 angepasst. Dabei dif­feren­ziert die Verord­nung je nach Bun­deslän­dern und Qual­i­fika­tion. § 3 der Verord­nung legt dabei die drei Ent­gelt­grup­pen entsprechend der Qual­i­fika­tion der Sicher­heit­skräfte fest und berück­sichtigt sowohl die ab dem 01.01.2023 gel­tenden  Sätze als auch die zum 01.04.2023 erfol­gen­den Anpassungen.

Anpassungen in weiteren Branchen

Im Elek­tro­handw­erk hat sich gemäß dem für all­ge­mein­verbindlich erk­lärten Tar­ifver­trag für die Elek­tro­handw­erke der bun­desweite Min­dest­lohn mit Wirkung zum 01.01.2023 erhöht:

seit dem 01.01.2022:   ab dem 01.01.2023:   ab dem 01.01.2024:
12,90 € 13,40 €  13,95 €

Auch im Dachdeck­er­handw­erk sieht die elfte Verord­nung über zwin­gende Arbeits­be­din­gun­gen für das Dachdeck­er­handw­erk einen Anstieg des bun­desweit­en Min­dest­lohns vor:

Ungel­ernte Arbeitskräfte Gel­ernte Arbeit­skräfte (Gesellen)
Min­dest­lohn 1  Min­dest­lohn 2
seit dem 01.01.2022: 13,00 € 14,50 €
ab dem 01.01.2023: 13,30 € 14,80 €

Hier greift allerd­ings das Bau­ver­bot gemäß § 1b AÜG, sodass diese Tar­i­flöhne nur in Aus­nah­me­fällen zu zahlen sind.