Im Überblick: Entgeltanpassungen in der Zeitarbeit
Neue gesetzliche Mindestentgelte in der Arbeitnehmerüberlassung
Zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.12.2022 legte das Mindestlohngesetz (MiLoG) übergangsweise den gesetzlichen Mindestlohn auch für die Zeitarbeit auf 12,00 € fest. Mit dem 01.01.2023 ist die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft getreten und löst somit das MiLoG wieder ab. Bundesweit einheitlich gelten demnach folgende Mindestentgelte:
ab dem 01.01.2023 12,43 €
ab dem 01.04.2023 13,00 €
ab dem 01.01.2024 13,50 €
Aufgrund der neuen Verordnung sind diese Mindestlöhne nun auch verpflichtend für solche Personaldienstleister, die keinen Zeitarbeitstarifvertrag anwenden. Außerdem haben Zeitarbeitskräfte gem. § 8 Abs. 5 AÜG in verleihfreien Zeiten mindestens Anspruch auf die in dieser Verordnung festgelegten Mindeststundenentgelte.
Neuer Tarifabschluss in der Zeitarbeit für die Entgeltstufen 3 bis 9
Nachdem sich die Tarifparteien der Zeitarbeit (iGZ und BAP) zuletzt auf eine Erhöhung der Stundenentgelte für die Entgeltstufen (EG) 1 bis 2b geeinigt hatten (Hintergrund war die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 €), liegt nun auch eine Einigung mit Wirkung ab dem 01.04.2023 für die EG 3 (abgeschlossene Berufsausbildung) bis 9 (Akademiker) vor.
Der prozentuale Anstieg liegt hierbei zwischen 6 und 9,25 %. Die Vereinbarung kann von den Tarifvertragsparteien erstmalig zum 31.03.2024 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Zudem hat sich die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG – Urteil vom 16.11.2022, Az. 10 AZR 210/19) in diesem Tarifabschluss niedergeschlagen. In Umsetzung dieser Entscheidung sehen die Tarifverträge vor, dass für Mehrarbeitszuschläge neben den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nun auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen sind. Außerdem wurde den Gewerkschaften für das Jahr 2023 die Möglichkeit eingeräumt, die Branchenzuschlagstarifverträge mit einer verkürzten Frist zu kündigen.
Tarifeinigung im Maler- und Lackiererhandwerk
Im Maler- und Lackiererhandwerk liegt eine Einigung der Tarifpartner über neue Mindestlöhne vor. Diese Einigung wird aller Voraussicht nach Einzug in eine allgemeinverbindliche Verordnung finden, sodass diese Löhne dann auch für Leiharbeitskräfte im Maler- und Lackhierhandwerk Bindungswirkung entfalten.
West | Ost | |
Ecklöhne (ab Januar 2023) | 18,39 € | 17,86 € |
Helfer | gelernte Kräfte | |
Mindestlohn (ab April 2023) | 12,50 € | 14,50 € |
Neue Mindestentgelte für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
Mit der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen werden die Mindestlöhne für die Branche mit Wirkung ab dem 01.01.2023 angepasst. Dabei differenziert die Verordnung je nach Bundesländern und Qualifikation. § 3 der Verordnung legt dabei die drei Entgeltgruppen entsprechend der Qualifikation der Sicherheitskräfte fest und berücksichtigt sowohl die ab dem 01.01.2023 geltenden Sätze als auch die zum 01.04.2023 erfolgenden Anpassungen.
Anpassungen in weiteren Branchen
Im Elektrohandwerk hat sich gemäß dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag für die Elektrohandwerke der bundesweite Mindestlohn mit Wirkung zum 01.01.2023 erhöht:
seit dem 01.01.2022: | ab dem 01.01.2023: | ab dem 01.01.2024: |
12,90 € | 13,40 € | 13,95 € |
Auch im Dachdeckerhandwerk sieht die elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk einen Anstieg des bundesweiten Mindestlohns vor:
Ungelernte Arbeitskräfte | Gelernte Arbeitskräfte (Gesellen) | |
Mindestlohn 1 | Mindestlohn 2 | |
seit dem 01.01.2022: | 13,00 € | 14,50 € |
ab dem 01.01.2023: | 13,30 € | 14,80 € |
Hier greift allerdings das Bauverbot gemäß § 1b AÜG, sodass diese Tariflöhne nur in Ausnahmefällen zu zahlen sind.