Bundesarbeitsgericht: Keine automatische Verjährung von Resturlaub
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jüngst über die Verjährung von Resturlaub zu entscheiden (Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20, Pressemitteilung). Dabei urteilte das Gericht, dass Resturlaub nur dann verjährt, wenn das Unternehmen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall aktiv hingewiesen hat.
Neu in der aktuellen Entscheidung ist vor allem die Aussage zur gesetzlichen Verjährung. In Umsetzung der vorherigen Vorabentscheidung des EuGH (Az. C‑120/21) modifiziert das BAG die Auffassung des Beginns der gesetzlichen Verjährungsfrist für den Verfall von Resturlaub. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginne erst mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, „in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“