Bundesarbeitsgericht: Keine automatische Verjährung von Resturlaub

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat­te jüngst über die Ver­jährung von Resturlaub zu entschei­den (Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20, Pressemit­teilung). Dabei urteilte das Gericht, dass Resturlaub nur dann ver­jährt, wenn das Unternehmen die Arbeit­nehmerin oder den Arbeit­nehmer auf den dro­hen­den Ver­fall aktiv hingewiesen hat.

Neu in der aktuellen Entschei­dung ist vor allem die Aus­sage zur geset­zlichen Ver­jährung. In Umset­zung der vorheri­gen Vor­abentschei­dung des EuGH (Az. C‑120/21) mod­i­fiziert das BAG die Auf­fas­sung des Beginns der geset­zlichen Ver­jährungs­frist für den Ver­fall von Resturlaub. Diese drei­jährige Ver­jährungs­frist beginne erst mit dem Schluss des Kalen­der­jahres zu laufen, „in dem der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer über seinen konkreten Urlaub­sanspruch und die Ver­fall­fris­ten belehrt und der Arbeit­nehmer den Urlaub den­noch aus freien Stück­en nicht genom­men hat.“