10. April 2015
Kein Mindestlohn für Praktikanten
Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Praktikanten für eine Dauer von bis zu drei Monaten, Auszubildende, Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Ehrenamtliche Tätigkeiten: nicht gesetzlich definiert, aber über Hinweise an einigen Stellen (§ 73 SGB VIII, §§ 2 Abs.1 Nr.9, 10 und 6 S.1 Nr.3 SGB VII) ergeben sich folgende Kriterien:
- Bekleidung eines öffentlichen Amtes,
- Amtsträger einer privaten, meist gemeinnützigen Organisation,
- Im Gesundheitswesen bzw. in der Wohlfahrtspflege tätig oder
- sonst eine Tätigkeit übernommen hat, die sich ihrem Gesamteindruck nach als Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements erweist,
- nicht mit Arbeitnehmer vergleichbar weisungsgebunden, sondern selbstständige Tätigkeit,
- Unentgeltlich/ gegen Aufwandsentschädigung tätig.
- Freiwillige soziale Dienste S.v. § 32 IV 1 Nr.2 EStG
Zeitlich begrenzte Ausnahmen
Zeitungszusteller
Eine besondere Übergangsregelung betrifft Zeitungszusteller. Für sie wird der Mindestlohn bis zum Jahr 2017 nur schrittweise eingeführt. Bis dahin gelten gem. § 24 Abs. 2 MiLoG folgende Übergangsfristen:
- Ab 01. Januar 2015: Anspruch auf 75 % des Mindestlohns (6,38 Euro)
- Ab 01. Januar 2016: Anspruch auf 85 % des Mindestlohns (7,23 Euro)
- Ab 01. Januar 2017: Anspruch auf mindestens 8,5 Euro pro Stunde
Zeitungszusteller im Sinne des Gesetzes sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.
Nicht unter diese Regelungen fallen und damit einen Anspruch auf Mindestlohn haben Boten, die daneben auch Briefe oder andere Waren (bspw. Reklameprospekte) austragen.
Langzeitarbeitslose
Langzeitarbeitslose haben zwar grundsätzlich einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser unterliegt aber in anderer Hinsicht zeitlichen Grenzen: Während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung gilt er nicht, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Beschäftigung ein Jahr oder länger arbeitslos waren.
Daraus ergibt sich folgendes Bild: