10. April 2015

Kein Mindestlohn für Praktikanten

Keinen Anspruch auf Min­dest­lohn haben Prak­tikan­ten für eine Dauer von bis zu drei Monat­en, Auszu­bildende, Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Beruf­saus­bil­dung und Ehre­namtliche Tätigkeit­en: nicht geset­zlich definiert, aber über Hin­weise an eini­gen Stellen (§ 73 SGB VIII, §§ 2 Abs.1 Nr.9, 10 und 6 S.1 Nr.3 SGB VII) ergeben sich fol­gende Kriterien:

  • Bek­lei­dung eines öffentlichen Amtes,
  • Amt­sträger ein­er pri­vat­en, meist gemein­nützi­gen Organisation,
  • Im Gesund­heitswe­sen bzw. in der Wohlfahrt­spflege tätig oder
  • son­st eine Tätigkeit über­nom­men hat, die sich ihrem Gesamtein­druck nach als Aus­druck bürg­er­schaftlichen Engage­ments erweist,
  • nicht mit Arbeit­nehmer ver­gle­ich­bar weisungs­ge­bun­den, son­dern selb­st­ständi­ge Tätigkeit,
  • Unentgeltlich/ gegen Aufwand­sentschädi­gung tätig.
  • Frei­willige soziale Dien­ste S.v. § 32 IV 1 Nr.2 EStG

Zeitlich begrenzte Ausnahmen

Zeitungszusteller

Eine beson­dere Über­gangsregelung bet­rifft Zeitungszusteller. Für sie wird der Min­dest­lohn bis zum Jahr 2017 nur schrit­tweise einge­führt. Bis dahin gel­ten gem. § 24 Abs. 2 MiLoG fol­gende Übergangsfristen:

  • Ab 01. Jan­u­ar 2015: Anspruch auf 75 % des Min­dest­lohns (6,38 Euro)
  • Ab 01. Jan­u­ar 2016: Anspruch auf 85 % des Min­dest­lohns (7,23 Euro)
  • Ab 01. Jan­u­ar 2017: Anspruch auf min­destens 8,5 Euro pro Stunde

Zeitungszusteller im Sinne des Geset­zes sind Per­so­n­en, die in einem Arbeitsver­hält­nis auss­chließlich peri­odis­che Zeitun­gen oder Zeitschriften an End­kun­den zustellen; dies umfasst auch Zustel­lerin­nen und Zusteller von Anzeigen­blät­tern mit redak­tionellem Inhalt.

Nicht unter diese Regelun­gen fall­en und damit einen Anspruch auf Min­dest­lohn haben Boten, die daneben auch Briefe oder andere Waren (bspw. Reklame­prospek­te) austragen.

Langzeitarbeitslose

Langzeitar­beit­slose haben zwar grund­sät­zlich einen Anspruch auf den geset­zlichen Min­dest­lohn. Dieser unter­liegt aber in ander­er Hin­sicht zeitlichen Gren­zen: Während der ersten sechs Monate ihrer Beschäf­ti­gung gilt er nicht, wenn sie unmit­tel­bar vor Auf­nahme ihrer Beschäf­ti­gung ein Jahr oder länger arbeit­s­los waren.

Daraus ergibt sich fol­gen­des Bild:

Anwendungsbereich MiLoG