Einschränkung der Regelungen des Tarifvertrags Leih-/Zeitarbeit

Ungemach dro­ht auch aus Stuttgart. Das LAr­bG Baden-Würt­tem­berg hat am 2. Dezem­ber 2020 entsch­ieden (4 Sa 16/20), dass die Regelun­gen des Tar­ifver­trags Leih-/Zeitar­beit (TV LeiZ), mit denen die Höch­st­dauer eines Ein­satzes von Lei­har­beit­nehmern auf 48 Monate ange­hoben wurde, auss­chließlich für Mit­glieder der IG Met­all gelte. Für Nicht­mit­glieder der Gew­erkschaft bleibe es dage­gen bei ein­er Über­las­sung­shöch­st­dauer von 18 Monaten.

Der Kläger wurde im entsch­iede­nen Sachver­halt von sein­er Arbeit­ge­berin unun­ter­brochen von März 2014 bis Mai 2019 an densel­ben Kun­den über­lassen. Basis der ver­längerten Ein­satz­dauer waren die in dem Unternehmen des Kun­den­be­triebes gel­tenden Bes­tim­mungen des TV LeiZ, die bekan­ntlich die Ver­längerung der Über­las­sung­shöch­st­dauer auf 48 Monate ermöglichen. Der Kläger war nicht Mit­glied der IG Metall.

Der Kläger hat­te den Kun­den auf das Beste­hen eines Arbeitsver­hält­niss­es in Anspruch genom­men. Dieser Auf­fas­sung fol­gte das LAG Baden-Würt­tem­berg mit der Begrün­dung, dass die Regelun­gen des Tar­ifver­trags Leih-/Zeitar­beit als soge­nan­nte Inhalt­snor­men eines Tar­ifver­trages nur für Gew­erkschaftsmit­glieder gel­ten. Da diese Voraus­set­zung auf ihn nicht zutraf, kon­nte der Arbeit­nehmer erfol­gre­ich das Beste­hen eines Arbeitsver­hält­niss­es mit dem Kun­den gel­tend machen.

AMETHYST-Kommentar

Diese Entschei­dung ist von erhe­blich­er Bedeu­tung. Zum einen beste­ht das Risiko, dass Arbeit­nehmer sich bei Kun­den ein­kla­gen, soweit die geset­zliche Über­las­sung­shöch­st­dauer von 18 Monat­en über­schrit­ten wurde. Zum anderen beste­ht die Gefahr, dass selb­st dann, wenn Arbeit­nehmer sich nicht ein­kla­gen, die Bun­de­sagen­tur für Arbeit die ver­längerte Über­las­sungs­dauer beanstandet.

Allerd­ings hat kurz darauf eine andere Kam­mer des Lan­desar­beits­gerichts Baden-Würt­tem­berg (18.11.20 — 21 Sa 12/20) das Gegen­teil entsch­ieden und fest­gestellt, dass der TV LeiZ auch für Nicht­mit­glieder der IG Met­all gelte. Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit wird deshalb nicht darauf beste­hen dür­fen, dass Über­las­sun­gen bere­its nach 18 Monat­en been­det wer­den, bevor das Bun­de­sar­beits­gericht diese Frage abschließend entschei­det. Dass durch diese Entschei­dung die Risiken für die Arbeit­ge­ber­seite erhe­blich gestiegen sind, bleibt den­noch festzuhalten.