Einschränkung der Regelungen des Tarifvertrags Leih-/Zeitarbeit
Ungemach droht auch aus Stuttgart. Das LArbG Baden-Württemberg hat am 2. Dezember 2020 entschieden (4 Sa 16/20), dass die Regelungen des Tarifvertrags Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ), mit denen die Höchstdauer eines Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf 48 Monate angehoben wurde, ausschließlich für Mitglieder der IG Metall gelte. Für Nichtmitglieder der Gewerkschaft bleibe es dagegen bei einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten.
Der Kläger wurde im entschiedenen Sachverhalt von seiner Arbeitgeberin ununterbrochen von März 2014 bis Mai 2019 an denselben Kunden überlassen. Basis der verlängerten Einsatzdauer waren die in dem Unternehmen des Kundenbetriebes geltenden Bestimmungen des TV LeiZ, die bekanntlich die Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf 48 Monate ermöglichen. Der Kläger war nicht Mitglied der IG Metall.
Der Kläger hatte den Kunden auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen. Dieser Auffassung folgte das LAG Baden-Württemberg mit der Begründung, dass die Regelungen des Tarifvertrags Leih-/Zeitarbeit als sogenannte Inhaltsnormen eines Tarifvertrages nur für Gewerkschaftsmitglieder gelten. Da diese Voraussetzung auf ihn nicht zutraf, konnte der Arbeitnehmer erfolgreich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden geltend machen.
AMETHYST-Kommentar
Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung. Zum einen besteht das Risiko, dass Arbeitnehmer sich bei Kunden einklagen, soweit die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten überschritten wurde. Zum anderen besteht die Gefahr, dass selbst dann, wenn Arbeitnehmer sich nicht einklagen, die Bundesagentur für Arbeit die verlängerte Überlassungsdauer beanstandet.
Allerdings hat kurz darauf eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (18.11.20 — 21 Sa 12/20) das Gegenteil entschieden und festgestellt, dass der TV LeiZ auch für Nichtmitglieder der IG Metall gelte. Die Bundesagentur für Arbeit wird deshalb nicht darauf bestehen dürfen, dass Überlassungen bereits nach 18 Monaten beendet werden, bevor das Bundesarbeitsgericht diese Frage abschließend entscheidet. Dass durch diese Entscheidung die Risiken für die Arbeitgeberseite erheblich gestiegen sind, bleibt dennoch festzuhalten.