Vermittlungsprovisionen: Zulässigkeit bei Übernahme von Zeitarbeitnehmern

Zwei Entschei­dun­gen gab es in jüng­ster Zeit zur Zuläs­sigkeit von Ver­mit­tlung­spro­vi­sio­nen bei Über­nahme von Zeitar­beit­nehmern: Der BGH hat erfreulicher­weise seine bish­erige Recht­sprechung zur Zuläs­sigkeit von Pro­vi­sion­s­abre­den bestätigt und zugle­ich erweit­ert (05.11.2020 – III ZR 156/19). Hier bestätigte er die Wirk­samkeit ein­er in einem Arbeit­nehmerüber­las­sungsver­trag enthal­tene Ver­mit­tlung­shon­o­rark­lausel. Diese vere­in­bart, dass ein Hon­o­rar max­i­mal zwei Brut­tomonats­ge­häl­ter beträgt und sich entsprechend der Dauer der erfol­gten Arbeit­nehmerüber­las­sung für jeden vollen Monat um ein Zwölf­tel reduziert. Das BGH entsch­ied nun, dass dies auch gel­ten soll, wenn zunächst der Ver­lei­her das Arbeitsver­hält­nis mit dem Lei­har­beit­nehmer durch Kündi­gung been­det und der Arbeit­nehmer anschließend – inner­halb von sechs Monat­en – ein Arbeitsver­hält­nis mit dem vor­ma­li­gen Entlei­her begründet.

Weniger erfreulich ist eine Entschei­dung des OLG Celle (15.10.2020 – 11 U 5/20). Hierzu hat­te sich das Gericht damit auseinan­derzuset­zen, ob und unter welchen Voraus­set­zun­gen die Gren­ze von zwei Brut­tomonats­ge­häl­tern als Pro­vi­sion­ssatz über­schrit­ten wer­den darf. Das Gericht ver­trat die Auf­fas­sung, dass diese Gren­ze noch immer den Regelfall darstelle und deshalb ger­ade bei Über­nahme aus dem Niedriglohn­bere­ich uneingeschränkt gelte. Folge sei, dass auch Pro­vi­sio­nen für Ver­mit­tlun­gen von Arbeit­nehmern, die mit ihrem Ver­di­enst über dem Niedriglohn­bere­ich lägen, unwirk­sam seien, da die Wirk­samkeit der Klausel ins­ge­samt geprüft und sie zumin­d­est in Einzelfällen unwirk­sam sein könne. Die Folge sei nach AGB-Grund­sätzen die Unwirk­samkeit der Gesamtklausel.

AMETHYST-Kommentar

Wer schon bish­er zwei Brut­tomonats­ge­häl­ter Vergü­tung als Pro­vi­sion­ssatz vere­in­bart hat, macht weit­er­hin nichts falsch, wenn er die übliche degres­sive Staffelung über zwölf Monate und eine Begren­zung des Pro­vi­sion­sanspruchs auf eine Über­nahme max­i­mal sechs Monate nach Beendi­gung des Über­las­sungsver­hält­niss­es vereinbart.

Allerd­ings hat­te sich die Prax­is im nicht gewerblichen Bere­ich in den let­zten Jahren – motiviert vor allem durch den Man­gel an Fachkräften – zur Vere­in­barung deut­lich höher­er Pro­vi­sion­ssätze entwick­elt. Solche kann man immer noch vere­in­baren, sollte dann aber dif­feren­zieren zwis­chen Sätzen für Niedriglohnkräfte und solchen für Mit­tel- oder Hochlohnkräfte. Immer­hin macht die Recht­sprechung bei der Def­i­n­i­tion dieser Begriffe keine Vor­gaben. Hier sind der Kreativ­ität also keine Gren­zen gesetzt