Vermittlungsprovisionen: Zulässigkeit bei Übernahme von Zeitarbeitnehmern
Zwei Entscheidungen gab es in jüngster Zeit zur Zulässigkeit von Vermittlungsprovisionen bei Übernahme von Zeitarbeitnehmern: Der BGH hat erfreulicherweise seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Provisionsabreden bestätigt und zugleich erweitert (05.11.2020 – III ZR 156/19). Hier bestätigte er die Wirksamkeit einer in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthaltene Vermittlungshonorarklausel. Diese vereinbart, dass ein Honorar maximal zwei Bruttomonatsgehälter beträgt und sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um ein Zwölftel reduziert. Das BGH entschied nun, dass dies auch gelten soll, wenn zunächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und der Arbeitnehmer anschließend – innerhalb von sechs Monaten – ein Arbeitsverhältnis mit dem vormaligen Entleiher begründet.
Weniger erfreulich ist eine Entscheidung des OLG Celle (15.10.2020 – 11 U 5/20). Hierzu hatte sich das Gericht damit auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Grenze von zwei Bruttomonatsgehältern als Provisionssatz überschritten werden darf. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass diese Grenze noch immer den Regelfall darstelle und deshalb gerade bei Übernahme aus dem Niedriglohnbereich uneingeschränkt gelte. Folge sei, dass auch Provisionen für Vermittlungen von Arbeitnehmern, die mit ihrem Verdienst über dem Niedriglohnbereich lägen, unwirksam seien, da die Wirksamkeit der Klausel insgesamt geprüft und sie zumindest in Einzelfällen unwirksam sein könne. Die Folge sei nach AGB-Grundsätzen die Unwirksamkeit der Gesamtklausel.
AMETHYST-Kommentar
Wer schon bisher zwei Bruttomonatsgehälter Vergütung als Provisionssatz vereinbart hat, macht weiterhin nichts falsch, wenn er die übliche degressive Staffelung über zwölf Monate und eine Begrenzung des Provisionsanspruchs auf eine Übernahme maximal sechs Monate nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses vereinbart.
Allerdings hatte sich die Praxis im nicht gewerblichen Bereich in den letzten Jahren – motiviert vor allem durch den Mangel an Fachkräften – zur Vereinbarung deutlich höherer Provisionssätze entwickelt. Solche kann man immer noch vereinbaren, sollte dann aber differenzieren zwischen Sätzen für Niedriglohnkräfte und solchen für Mittel- oder Hochlohnkräfte. Immerhin macht die Rechtsprechung bei der Definition dieser Begriffe keine Vorgaben. Hier sind der Kreativität also keine Grenzen gesetzt