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LAG Hamburg verschärft Anforderungen an den Zugangsnachweis – Einwurf-Einschreiben verliert an Verlässlichkeit
Mit Urteil vom 14.07.2025 (4 SLa 26/24) hat das Landesarbeitsgericht Hamburg eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinaus praktische Konsequenzen hat. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob ein Schreiben, das per Einwurf-Einschreiben versandt wurde, als zugegangen gilt.
Im zugrunde liegenden Verfahren stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Der Arbeitgeber hatte das Schreiben per Einwurf-Einschreiben verschickt, der Arbeitnehmer bestritt den Zugang. Diese Beweisfrage war für eine spätere Kündigung von großer Bedeutung.
Denn das LAG Hamburg verneinte einen Anscheinsbeweis für den Zugang. Nach Auffassung des Gerichts erlaubt die heutige Dokumentationspraxis beim Einwurf-Einschreiben keinen hinreichend sicheren Schluss mehr auf einen tatsächlichen Einwurf. Maßgeblich stellte das Gericht auf die veränderten Zustellprozesse der Deutschen Post ab, die inzwischen stark digitalisiert sind. Die typisierte Annahme eines zuverlässigen Geschehensablaufs, wie sie früher häufig zugrunde gelegt wurde, sah das Gericht unter diesen Bedingungen nicht mehr als gerechtfertigt an.
Die Entscheidung fügt sich in die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein. Bereits das Bundesarbeitsgericht hatte Anfang 2025 (Urteil v. 30.01.2025 – 2 AZR 68/24) klargestellt, dass Einlieferungsbeleg und Sendungsverlauf allein nicht genügen, um den Zugang nachzuweisen. Erforderlich sei zumindest ein reproduzierbarer Auslieferungsbeleg.
Für die betriebliche Praxis ist diese Linie in der Rechtsprechung von erheblicher Bedeutung. Denn Arbeitgeber tragen weiterhin die volle Darlegungs- und Beweislast für den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Wird der Zugang bestritten und lässt sich nicht belastbar nachweisen, können selbst materiell tragfähige Maßnahmen rechtlich scheitern.
AMETHYST-Kommentar
Gerade bei Kündigungen verliert das Einwurf-Einschreiben, bislang vielfach als pragmatischer Zustellstandard genutzt, an beweisrechtlicher Verlässlichkeit. Unternehmen sind daher gehalten, ihre Zustellpraxis unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit neu zu bewerten. Zustellformen mit unmittelbarer Beweismöglichkeit gewinnen an Bedeutung – insbesondere die Zustellung durch Boten oder die persönliche Übergabe unter Zeugen. Bei Arbeitnehmern, die sich nicht im Unternehmen aufhalten und weiter entfernt wohnen, bedeutet ein geändertes Vorgehen zusätzlichen Aufwand und Mehrkosten. Hier gilt es dann abzuwägen: Will ich das Risiko der Zustellung per Einwurf-Einschreiben eingehen, oder nehme ich einen deutlich höheren Zustellaufwand in Kauf?
JH

