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LAG Hamburg verschärft Anforderungen an den Zugangsnachweis – Einwurf-Einschreiben verliert an Verlässlichkeit

Mit Urteil vom 14.07.2025 (4 SLa 26/24) hat das Lan­desar­beits­gericht Ham­burg eine Entschei­dung getrof­fen, die weit über den Einzelfall hin­aus prak­tis­che Kon­se­quen­zen hat. Im Zen­trum des Ver­fahrens stand die Frage, ob ein Schreiben, das per Ein­wurf-Ein­schreiben ver­sandt wurde, als zuge­gan­gen gilt.

Im zugrunde liegen­den Ver­fahren strit­ten Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer über den Zugang ein­er Ein­ladung zum betrieblichen Eingliederungs­man­age­ment (BEM). Der Arbeit­ge­ber hat­te das Schreiben per Ein­wurf-Ein­schreiben ver­schickt, der Arbeit­nehmer bestritt den Zugang. Diese Bewe­is­frage war für eine spätere Kündi­gung von großer Bedeutung. 

Denn das LAG Ham­burg verneinte einen Anscheins­be­weis für den Zugang. Nach Auf­fas­sung des Gerichts erlaubt die heutige Doku­men­ta­tion­sprax­is beim Ein­wurf-Ein­schreiben keinen hin­re­ichend sicheren Schluss mehr auf einen tat­säch­lichen Ein­wurf. Maßge­blich stellte das Gericht auf die verän­derten Zustell­prozesse der Deutschen Post ab, die inzwis­chen stark dig­i­tal­isiert sind. Die typ­isierte Annahme eines zuver­läs­si­gen Geschehens­ablaufs, wie sie früher häu­fig zugrunde gelegt wurde, sah das Gericht unter diesen Bedin­gun­gen nicht mehr als gerecht­fer­tigt an.

Die Entschei­dung fügt sich in die Entwick­lung der höch­strichter­lichen Recht­sprechung ein. Bere­its das Bun­de­sar­beits­gericht hat­te Anfang 2025 (Urteil v. 30.01.2025 – 2 AZR 68/24) klargestellt, dass Ein­liefer­ungs­be­leg und Sendungsver­lauf allein nicht genü­gen, um den Zugang nachzuweisen. Erforder­lich sei zumin­d­est ein repro­duzier­bar­er Auslieferungsbeleg.

Für die betriebliche Prax­is ist diese Lin­ie in der Recht­sprechung von erhe­blich­er Bedeu­tung. Denn Arbeit­ge­ber tra­gen weit­er­hin die volle Dar­legungs- und Beweis­last für den Zugang emp­fangs­bedürftiger Wil­lenserk­lärun­gen. Wird der Zugang bestrit­ten und lässt sich nicht belast­bar nach­weisen, kön­nen selb­st materiell tragfähige Maß­nah­men rechtlich scheitern.

AMETHYST-Kommentar

Ger­ade bei Kündi­gun­gen ver­liert das Ein­wurf-Ein­schreiben, bis­lang vielfach als prag­ma­tis­ch­er Zustell­stan­dard genutzt, an beweis­rechtlich­er Ver­lässlichkeit. Unternehmen sind daher gehal­ten, ihre Zustell­prax­is unter dem Gesicht­spunkt der Rechtssicher­heit neu zu bew­erten. Zustell­for­men mit unmit­tel­bar­er Beweis­möglichkeit gewin­nen an Bedeu­tung – ins­beson­dere die Zustel­lung durch Boten oder die per­sön­liche Über­gabe unter Zeu­gen. Bei Arbeit­nehmern, die sich nicht im Unternehmen aufhal­ten und weit­er ent­fer­nt wohnen, bedeutet ein geän­dertes Vorge­hen zusät­zlichen Aufwand und Mehrkosten. Hier gilt es dann abzuwä­gen: Will ich das Risiko der Zustel­lung per Ein­wurf-Ein­schreiben einge­hen, oder nehme ich einen deut­lich höheren Zustel­laufwand in Kauf?

JH