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BSG: keine Erlaubnis für sogenannte Vorratsgesellschaften

Das Bun­dessozial­gericht (BSG) hat entsch­ieden, dass die Grün­dung ein­er Gesellschaft allein keine hin­re­ichende Grund­lage für die Erteilung ein­er Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung ist. Auch bei Unternehmen, die sich noch im Auf­bau befind­en, müsse bere­its ein nachvol­lziehbares Grund­konzept für die geplante Tätigkeit vor­liegen. Damit hat das Gericht die Erteilung von Erlaub­nis­sen an soge­nan­nte Vor­rats­ge­sellschaften, die zum Zweck der Veräußerung an einen Drit­ten gegrün­det wer­den, für unzuläs­sig erk­lärt (Urteil v. 03.06.2026 – Az.: B 11 AL 8/24).

Hintergrund

Eine Zeit lang war es üblich, dass AÜG-Erlaub­nisse auf Vor­rat beantragt wur­den. Der Markt dafür war nicht zu unter­schätzen, denn für viele Unternehmen war es attrak­tiv, gegen Zahlung ein­er Zusatzge­bühr zunächst den umständlichen Prü­fungsweg durch die Bun­de­sagen­tur für Arbeit im Hin­blick auf die eigene Zuver­läs­sigkeit zu vermeiden.

Dieses Geschäftsmod­ell hat­te die Bun­de­sagen­tur für Arbeit über mehrere Jahre wider­willig akzep­tiert, dann solche Erlaub­nisse jedoch nicht mehr erteilt, weil eine sys­tem­a­tis­che Umge­hung des geset­zlichen Prü­fungsver­fahrens befürchtet wurde. Ein­er dieser Fälle lag nun beim Bun­dessozial­gericht zur Entschei­dung auf dem Tisch.

Entscheidung des BSG

Das Bun­dessozial­gericht gab der Bun­de­sagen­tur für Arbeit recht und bestätigte abschließend, dass Erlaub­nisse nur durch Unternehmen oder Per­so­n­en beantragt wer­den kön­nen, die konkret die Tätigkeit am Markt beab­sichtigten. Zur Begrün­dung führt das Gericht eben­falls aus, dass die Bun­de­sagen­tur für Arbeit als Erlaub­nis­be­hörde verpflichtet sei, bere­its vor Erteilung der Erlaub­nis das Vor­liegen von Ver­sa­gungs­grün­den nach § 3 Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz (AÜG) zu über­prüfen. Dazu gehören ins­beson­dere die Zuver­läs­sigkeit der ver­ant­wortlichen Per­son sowie eine aus­re­ichende betriebliche Organ­i­sa­tion. Das Gesetz sehe also ein präven­tives Ver­bot mit Erlaub­nisvor­be­halt vor.

Ohne ein konkretes Geschäft­skonzept sei eine solche Prü­fung nicht möglich, so das BSG. Im entsch­iede­nen Fall fehle der Vor­rats­ge­sellschaft sowohl die auf Arbeit­nehmerüber­las­sung aus­gerichtete betriebliche Organ­i­sa­tion als auch die Möglichkeit ein­er Zuver­läs­sigkeit­sprü­fung der ver­ant­wortlichen Per­son. Denn die Geschäfts­führerin, auf deren Zuver­läs­sigkeit es ankom­men würde, wolle nicht tat­säch­lich selb­st Arbeit­nehmerüber­las­sung betreiben.

Keine Umkehr in eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt

Weit­er führt das Kas­sel­er Gericht aus, dass diese geset­zlichen Anforderun­gen auch nicht durch den Ver­weis auf den möglichen Wider­ruf auf­grund nachträglich einge­treten­er Tat­sachen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG) umgan­gen wer­den dür­fen. Gle­ich­es gelte für die nach § 7 Abs. 1 AÜG beste­hende Anzeigepflicht bei Betrieb­sän­derun­gen – diese erset­ze die notwendi­ge Prü­fung noch vor Erlaub­nis­erteilung nicht. Andern­falls würde die geset­zliche Konzep­tion eines Ver­bots mit Erlaub­nisvor­be­halt in eine generelle Erlaub­nis mit Ver­botsvor­be­halt verkehrt.

Amethyst-Kommentar

Man mag diese Entschei­dung bedauern und in ihr einen Rück­fall in Bürokratie und eine weit­ere Gän­gelung der Branche sehen. Das wäre aber nicht ganz richtig. Denn wenn man davon aus­ge­ht, dass Arbeit­nehmerüber­las­sung prinzip­iell erlaub­nispflichtig ist, dann ist diese Entschei­dung fol­gerichtig. Denn die Erlaub­nis zur Gewer­beausübung ist an die per­sön­liche Zuver­läs­sigkeit geknüpft, die logis­cher­weise nur in der Per­son von Inhab­er oder Geschäfts­führer geprüft wer­den kann. Insoweit lässt sich gegen die Entschei­dung nichts sagen, sie beruht auf kor­rek­ter Gesetzesanwendung.

Eine andere Frage ist, ob die Erlaub­nispflicht ins­ge­samt noch zeit­gemäß ist. Darüber aber hat­te das Bun­dessozial­gericht nicht zu entschei­den.
AN

Quelle: Ter­min­bericht 17/26 des BSG.