Ihre persönlichen Ansprechpartner


BSG: keine Erlaubnis für sogenannte Vorratsgesellschaften
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Gründung einer Gesellschaft allein keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist. Auch bei Unternehmen, die sich noch im Aufbau befinden, müsse bereits ein nachvollziehbares Grundkonzept für die geplante Tätigkeit vorliegen. Damit hat das Gericht die Erteilung von Erlaubnissen an sogenannte Vorratsgesellschaften, die zum Zweck der Veräußerung an einen Dritten gegründet werden, für unzulässig erklärt (Urteil v. 03.06.2026 – Az.: B 11 AL 8/24).
Hintergrund
Eine Zeit lang war es üblich, dass AÜG-Erlaubnisse auf Vorrat beantragt wurden. Der Markt dafür war nicht zu unterschätzen, denn für viele Unternehmen war es attraktiv, gegen Zahlung einer Zusatzgebühr zunächst den umständlichen Prüfungsweg durch die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die eigene Zuverlässigkeit zu vermeiden.
Dieses Geschäftsmodell hatte die Bundesagentur für Arbeit über mehrere Jahre widerwillig akzeptiert, dann solche Erlaubnisse jedoch nicht mehr erteilt, weil eine systematische Umgehung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens befürchtet wurde. Einer dieser Fälle lag nun beim Bundessozialgericht zur Entscheidung auf dem Tisch.
Entscheidung des BSG
Das Bundessozialgericht gab der Bundesagentur für Arbeit recht und bestätigte abschließend, dass Erlaubnisse nur durch Unternehmen oder Personen beantragt werden können, die konkret die Tätigkeit am Markt beabsichtigten. Zur Begründung führt das Gericht ebenfalls aus, dass die Bundesagentur für Arbeit als Erlaubnisbehörde verpflichtet sei, bereits vor Erteilung der Erlaubnis das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu überprüfen. Dazu gehören insbesondere die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person sowie eine ausreichende betriebliche Organisation. Das Gesetz sehe also ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor.
Ohne ein konkretes Geschäftskonzept sei eine solche Prüfung nicht möglich, so das BSG. Im entschiedenen Fall fehle der Vorratsgesellschaft sowohl die auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtete betriebliche Organisation als auch die Möglichkeit einer Zuverlässigkeitsprüfung der verantwortlichen Person. Denn die Geschäftsführerin, auf deren Zuverlässigkeit es ankommen würde, wolle nicht tatsächlich selbst Arbeitnehmerüberlassung betreiben.
Keine Umkehr in eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
Weiter führt das Kasseler Gericht aus, dass diese gesetzlichen Anforderungen auch nicht durch den Verweis auf den möglichen Widerruf aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG) umgangen werden dürfen. Gleiches gelte für die nach § 7 Abs. 1 AÜG bestehende Anzeigepflicht bei Betriebsänderungen – diese ersetze die notwendige Prüfung noch vor Erlaubniserteilung nicht. Andernfalls würde die gesetzliche Konzeption eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt verkehrt.
Amethyst-Kommentar
Man mag diese Entscheidung bedauern und in ihr einen Rückfall in Bürokratie und eine weitere Gängelung der Branche sehen. Das wäre aber nicht ganz richtig. Denn wenn man davon ausgeht, dass Arbeitnehmerüberlassung prinzipiell erlaubnispflichtig ist, dann ist diese Entscheidung folgerichtig. Denn die Erlaubnis zur Gewerbeausübung ist an die persönliche Zuverlässigkeit geknüpft, die logischerweise nur in der Person von Inhaber oder Geschäftsführer geprüft werden kann. Insoweit lässt sich gegen die Entscheidung nichts sagen, sie beruht auf korrekter Gesetzesanwendung.
Eine andere Frage ist, ob die Erlaubnispflicht insgesamt noch zeitgemäß ist. Darüber aber hatte das Bundessozialgericht nicht zu entscheiden.
AN
Quelle: Terminbericht 17/26 des BSG.

