2. Oktober 2025
BAG: kein Urlaubsverzicht durch gerichtlichen Vergleich
In einem bestehenden Arbeitsverhältnis können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch durch einen gerichtlichen Vergleich nicht auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten – so lautet der Leitsatz einer kürzlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 03.06.2025 – Az.: 9 AZR 104/24).
Der Sachverhalt: Urlaubsabgeltung durch gerichtlichen Vergleich
Die Parteien stritten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Dabei war der Kläger seit Beginn des Jahres 2023 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und daher nicht in der Lage, seinen Urlaub aus dem Jahr 2023 in Anspruch zu nehmen.
In einem gerichtlichen Vergleich verständigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung. Ziffer 7 des Vergleichs sah dazu vor: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ Der Kläger berief sich in der Folge jedoch auf die Unwirksamkeit dieses Verzichts auf den unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaub.
Die Entscheidung: Verzicht ist unwirksam
Genauso wie die Vorinstanzen gab auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Kläger recht. Sein Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs sei durch den Vergleich nicht erloschen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Festlegung in dem Vergleich einen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs bedeute. Dies sei nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässig und führe zur Unwirksamkeit dieser Regelung. Denn in einem bestehenden Arbeitsverhältnis dürfe eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.
Auch kein Verstoß gegen „Treu und Glauben“
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte in der zwischenparteilichen Korrespondenz vor Abschluss des Vergleichs noch ausdrücklich drauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne. Später hatte sie nichtsdestotrotz, wenn auch unter Hinweis auf die geäußerten Bedenken, dem Vergleich zugestimmt. Den Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, wies das BAG jedoch ab. Denn die Beklagte hätte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen dürfen.
AMETHYST-Kommentar
Das Urteil mag unscheinbar wirken, behandelt jedoch einen in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalt. Denn bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. nach einer entsprechenden Kündigungsschutzklage stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer seinen Urlaub zusätzlich ausgezahlt bekommt oder ob eine Verrechnung mit Freistellungszeiten geschieht. Eine solche Verrechnung noch während der Kündigungsfrist verstößt aber gegen das Bundesurlaubsgesetz, wie das Bundesarbeitsgericht nun feststellte. Folge ist, dass Arbeitgeber den Urlaub zukünftig auch dann abgelten müssen, wenn sie in einem Vergleich vorher festgelegt haben, dass der Urlaub bereits genommen wurde. Denn eine vergleichsweise Regelung hierüber ist nicht möglich.
Wird ein solcher Vergleich aber erst nach Ablauf der Kündigungsfrist abgeschlossen, sieht die Sache anders aus. Denn dann wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch, der, so die feinsinnige juristische Unterscheidung, in Geld gewährt wird und deshalb verfallen kann. Es ist daher nach wie vor nicht unzulässig, in einem Vergleich auf den Urlaub zu verzichten, sofern dieser Vergleich nach Ablauf der Kündigungsfrist abgeschlossen wird.
Quelle: BAG – Entscheidung und Pressemitteilung
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