2. Oktober 2025

BAG: kein Urlaubs­verzicht durch gericht­lichen Vergleich

In einem beste­hen­den Arbeitsver­hält­nis kön­nen Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer auch durch einen gerichtlichen Ver­gle­ich nicht auf ihren geset­zlichen Min­desturlaub verzicht­en – so lautet der Leit­satz ein­er kür­zlichen Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts (Urteil v. 03.06.2025 – Az.: 9 AZR 104/24).

Der Sachverhalt: Urlaubsabgeltung durch gerichtlichen Vergleich

Die Parteien strit­ten über die Abgel­tung von sieben Tagen geset­zlichen Min­desturlaubs aus dem Jahr 2023. Dabei war der Kläger seit Beginn des Jahres 2023 bis zur Beendi­gung seines Arbeitsver­hält­niss­es durchge­hend arbeit­sun­fähig erkrankt und daher nicht in der Lage, seinen Urlaub aus dem Jahr 2023 in Anspruch zu nehmen.

In einem gerichtlichen Ver­gle­ich ver­ständigten sich die Parteien auf eine Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es durch arbeit­ge­ber­seit­ige Kündi­gung gegen Zahlung ein­er Abfind­ung. Zif­fer 7 des Ver­gle­ichs sah dazu vor: „Urlaub­sansprüche sind in natu­ra gewährt.“ Der Kläger berief sich in der Folge jedoch auf die Unwirk­samkeit dieses Verzichts auf den unab­d­ing­baren geset­zlichen Mindesturlaub. 

Die Entscheidung: Verzicht ist unwirksam

Genau­so wie die Vorin­stanzen gab auch das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) dem Kläger recht. Sein Anspruch auf Abgel­tung seines Urlaubs sei durch den Ver­gle­ich nicht erloschen. Zur Begrün­dung führte das Gericht aus, dass die Fes­tle­gung in dem Ver­gle­ich einen Auss­chluss des geset­zlichen Min­desturlaub­sanspruchs bedeute. Dies sei nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzuläs­sig und führe zur Unwirk­samkeit dieser Regelung. Denn in einem beste­hen­den Arbeitsver­hält­nis dürfe eine Arbeit­nehmerin oder ein Arbeit­nehmer nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Aus­gle­ich auf den geset­zlichen Min­desturlaub „verzicht­en“.

Auch kein Verstoß gegen „Treu und Glauben“

Die Prozess­bevollmächtigte des Klägers hat­te in der zwis­chen­parteilichen Kor­re­spon­denz vor Abschluss des Ver­gle­ichs noch aus­drück­lich drauf hingewiesen, dass auf den geset­zlichen Min­desturlaub nicht wirk­sam verzichtet wer­den könne. Später hat­te sie nichts­destotrotz, wenn auch unter Hin­weis auf die geäußerten Bedenken, dem Ver­gle­ich zuges­timmt. Den Ein­wand der Beklagten, dem Kläger sei es daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ver­wehrt, sich auf die Unwirk­samkeit des Anspruch­sauss­chlusses zu berufen, wies das BAG jedoch ab. Denn die Beklagte hätte nicht auf den Bestand ein­er offen­sichtlich rechtswidri­gen Regelung ver­trauen dürfen.

AMETHYST-Kommentar

Das Urteil mag unschein­bar wirken, behan­delt jedoch einen in der Prax­is häu­fig vork­om­menden Sachver­halt. Denn bei jed­er Beendi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es bzw. nach ein­er entsprechen­den Kündi­gungss­chutzk­lage stellt sich die Frage, ob der Arbeit­nehmer seinen Urlaub zusät­zlich aus­gezahlt bekommt oder ob eine Ver­rech­nung mit Freis­tel­lungszeit­en geschieht. Eine solche Ver­rech­nung noch während der Kündi­gungs­frist ver­stößt aber gegen das Bun­desurlaub­s­ge­setz, wie das Bun­de­sar­beits­gericht nun fest­stellte. Folge ist, dass Arbeit­ge­ber den Urlaub zukün­ftig auch dann abgel­ten müssen, wenn sie in einem Ver­gle­ich vorher fest­gelegt haben, dass der Urlaub bere­its genom­men wurde. Denn eine ver­gle­ich­sweise Regelung hierüber ist nicht möglich.

Wird ein solch­er Ver­gle­ich aber erst nach Ablauf der Kündi­gungs­frist abgeschlossen, sieht die Sache anders aus. Denn dann wan­delt sich der Urlaub­sanspruch in einen Urlaub­sabgel­tungsanspruch, der, so die feinsin­nige juris­tis­che Unter­schei­dung, in Geld gewährt wird und deshalb ver­fall­en kann. Es ist daher nach wie vor nicht unzuläs­sig, in einem Ver­gle­ich auf den Urlaub zu verzicht­en, sofern dieser Ver­gle­ich nach Ablauf der Kündi­gungs­frist abgeschlossen wird.

Quelle: BAG – Entschei­dung und Pressemit­teilung

AN