18. Januar 2017

AÜG – Änderungen zum 1. April 2017

Am 1. April 2017 tritt das neue Arbeitnehmer­überlassungsgesetz in Kraft. Der Prax­is bringt es viele Ein­schränkun­gen wie die neu geschaf­fene Höchst­überlassungsdauer, die Verpflich­tung zum Equal Treat­ment oder das Ver­bot der sog. Fallschirmlösung:

Höch­stüber­las­sungs­dauer

Ab dem 01.04.2017 kann der Ver­lei­her seine Arbeit­nehmer dem Entlei­her grund­sät­zlich für höch­stens 18 Monate über­lassen. Erst nach ein­er drei­monati­gen Pause darf der Arbeit­nehmer erneut im sel­ben Unternehmen arbeit­en. Tar­ifge­bun­dene Unternehmen sind von dieser Regelung zur Höch­stüber­las­sungs­dauer ausgenom­men und kön­nen diese — –ver­längern, sofern ihre Tar­ifverträge dies zulassen. Nicht tar­ifge­bun­dene Unternehmen kön­nen die 18-Monate-Über­las­sung­shöch­st­dauer nur über­schre­it­en, wenn sie

  • dem Gel­tungs­bere­ich eines Tar­ifver­trages unter­fall­en, der eine abwe­ichende Regelung für nicht tar­ifge­bun­dene Unternehmen durch Betrieb­svere­in­barung zulässt,
  • der Kun­den­be­trieb einen Betrieb­srat hat und
  • die Abwe­ichun­gen von der 18-Monate-Regelung mit dem Betrieb­srat vereinbart.


Equal Treatment

Auch hin­sichtlich des Equal Treat­ment enthält das neue AÜG Erweiterun­gen: Ist ein Arbeit­nehmer mehr als 9 Monate im sel­ben Kun­de­nun­ternehmen tätig, ste­hen ihm diesel­ben Arbeits­be­din­gun­gen zu, die den anderen Arbeit­nehmern gewährt wer­den. Dies bet­rifft sowohl den Stun­den­lohn als auch Prämien oder die betriebliche Altersvorsorge.


Streikar­beit, Ket­tenüber­las­sung, Fallschirmlösung

Der Ein­satz von Zeitar­beit­nehmern in bestreik­ten Betreiben wird zukün­ftig erschw­ert. So dür­fen Zeitar­beit­nehmer nicht mehr unmit­tel­bar auf bestreik­ten Arbeit­splätzen einge­set­zt werden.

Unter­sagt wer­den außer­dem sowohl der Weit­er­ver­leih von bere­its über­lasse­nen Zeitar­beit­nehmern an Dritte (Ket­ten­ver­leih) als auch Arbeit­nehmerüber­las­sun­gen (ANÜ), die nicht als solche beze­ich­net wer­den („Fallschirm­lö­sung“). So müssen Dien­stleis­ter kün­ftig von vornere­in entschei­den, ob sie einen Dienst-/Werkver­trag oder eine ANÜ abschließen.