18. Januar 2017
AÜG – Änderungen zum 1. April 2017
Am 1. April 2017 tritt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Der Praxis bringt es viele Einschränkungen wie die neu geschaffene Höchstüberlassungsdauer, die Verpflichtung zum Equal Treatment oder das Verbot der sog. Fallschirmlösung:
Ab dem 01.04.2017 kann der Verleiher seine Arbeitnehmer dem Entleiher grundsätzlich für höchstens 18 Monate überlassen. Erst nach einer dreimonatigen Pause darf der Arbeitnehmer erneut im selben Unternehmen arbeiten. Tarifgebundene Unternehmen sind von dieser Regelung zur Höchstüberlassungsdauer ausgenommen und können diese — –verlängern, sofern ihre Tarifverträge dies zulassen. Nicht tarifgebundene Unternehmen können die 18-Monate-Überlassungshöchstdauer nur überschreiten, wenn sie
- dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfallen, der eine abweichende Regelung für nicht tarifgebundene Unternehmen durch Betriebsvereinbarung zulässt,
- der Kundenbetrieb einen Betriebsrat hat und
- die Abweichungen von der 18-Monate-Regelung mit dem Betriebsrat vereinbart.
Equal Treatment
Auch hinsichtlich des Equal Treatment enthält das neue AÜG Erweiterungen: Ist ein Arbeitnehmer mehr als 9 Monate im selben Kundenunternehmen tätig, stehen ihm dieselben Arbeitsbedingungen zu, die den anderen Arbeitnehmern gewährt werden. Dies betrifft sowohl den Stundenlohn als auch Prämien oder die betriebliche Altersvorsorge.
Streikarbeit, Kettenüberlassung, Fallschirmlösung
Der Einsatz von Zeitarbeitnehmern in bestreikten Betreiben wird zukünftig erschwert. So dürfen Zeitarbeitnehmer nicht mehr unmittelbar auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden.
Untersagt werden außerdem sowohl der Weiterverleih von bereits überlassenen Zeitarbeitnehmern an Dritte (Kettenverleih) als auch Arbeitnehmerüberlassungen (ANÜ), die nicht als solche bezeichnet werden („Fallschirmlösung“). So müssen Dienstleister künftig von vornerein entscheiden, ob sie einen Dienst-/Werkvertrag oder eine ANÜ abschließen.