19. Januar 2017
Mischbetriebe in der Zeitarbeit
Mischbetriebe betreiben Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge. Sie dürfen nur dann Tarifverträge der Zeitarbeit anwenden, wenn sie überwiegend in diesem Segment tätig sind. Das ist die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit. Für ein “überwiegend” kommt es auf die durch Zeitarbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden und nicht auf die jeweligen Umsätze an.
Ist das nicht der Fall gibt es nur den Ausweg über die Gründung einer selbständigen Betriebsabteilung. Bildet die Abteilung Arbeitnehmerüberlassung einen selbständigen Betriebsteil, d.h. ist sie organisatorisch eigenständig und von dem Restbetreib abgetrennt, so kann in dieser Betriebsabteilung auch ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche angewandt werden. Dann ist es aber unzulässig, die Zeitarbeitnehmer mit anderen Arbeitnehmern aus der Abteilung “Werkvertrag” zu mischen.
Die geschilderte Auffassung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht nur überholt, sondern wird allein formal ohne ein erkennbares Sachargument begründet. Sie basiert auf einer längst überholten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach in einem Unternehmen nur ein Tarifvertrag gelten dürfe, damit sich Gewerkschaften dort nicht gegenseitig bekämpfen.
Sämtliche maßgeblichen Stimmen aus der Literatur sind jedoch der Auffassung, dass diese Ansicht verfassungswidrig ist, weil sie kleinere Gewerkschaften benachteiligt und aus den Unternehmen drängt. Spätestens seit das LAG Chemnitz (7 SaGa 19/07) sich dieser Auffassung im Zusammenhang mit dem Streik der GdL (Gewerkschaft der Lokführer) im Jahr 2007 angeschlossen hat, gibt es für die Ansicht der Bundesagentur keine Rechtsgrundlage mehr.