19. Januar 2017

Mischbetriebe in der Zeitarbeit

Mis­ch­be­triebe betreiben Arbeit­nehmerüber­las­sung und Werkverträge. Sie dür­fen nur dann Tar­ifverträge der Zeitar­beit anwen­den, wenn sie über­wiegend in diesem Seg­ment tätig sind. Das ist die Auf­fas­sung der Bun­de­sagen­tur für Arbeit. Für ein “über­wiegend” kommt es auf die durch Zeitar­beit­nehmer geleis­teten Arbeitsstun­den und nicht auf die jew­eli­gen Umsätze an.

Ist das nicht der Fall gibt es nur den Ausweg über die Grün­dung ein­er selb­ständi­gen Betrieb­sabteilung. Bildet die Abteilung Arbeit­nehmerüber­las­sung einen selb­ständi­gen Betrieb­steil, d.h. ist sie organ­isatorisch eigen­ständig und von dem Rest­be­treib abge­tren­nt, so kann in dieser Betrieb­sabteilung auch ein Tar­ifver­trag der Zeitar­beits­branche ange­wandt wer­den. Dann ist es aber unzuläs­sig, die Zeitar­beit­nehmer mit anderen Arbeit­nehmern aus der Abteilung “Werkver­trag” zu mischen.

Die geschilderte Auf­fas­sung der Bun­de­sagen­tur für Arbeit ist nicht nur über­holt, son­dern wird allein for­mal ohne ein erkennbares Sachar­gu­ment begrün­det. Sie basiert auf ein­er längst über­holten Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts, wonach in einem Unternehmen nur ein Tar­ifver­trag gel­ten dürfe, damit sich Gew­erkschaften dort nicht gegen­seit­ig bekämpfen.

Sämtliche maßge­blichen Stim­men aus der Lit­er­atur sind jedoch der Auf­fas­sung, dass diese Ansicht ver­fas­sungswidrig ist, weil sie kleinere Gew­erkschaften benachteiligt und aus den Unternehmen drängt. Spätestens seit das LAG Chem­nitz (7 SaGa 19/07) sich dieser Auf­fas­sung im Zusam­men­hang mit dem Streik der GdL (Gew­erkschaft der Lok­führer) im Jahr 2007 angeschlossen hat, gibt es für die Ansicht der Bun­de­sagen­tur keine Rechts­grund­lage mehr.